Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/550 11.11.2016 (Ausgegeben am 14.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Belastung des Hufeisensees in Halle mit Vinylchlorid und leichtflüchtigen halogenierten Wasserstoffen Kleine Anfrage - KA 7/269 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Stadtverwaltung der Stadt Halle (Saale) hat im Frühjahr 2016 die Freigabe des Hufeisensees in Halle als Badegewässer ausgesetzt, da bei Messungen im Wasser des Sees eine Belastung mit Vinylchlorid und leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen festgestellt wurde. Laut Presseberichterstattung führte die Überschreitung des Trinkwassergrenzwertes für Vinylchlorid zu der genannten Entscheidung. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Gibt es regionale, nationale oder europäische Grenzwerte für Vinylchlorid und halogenierte Kohlenwasserstoffe für Badegewässer? Wenn ja, bitte einzeln aufschlüsseln. Auf welcher Grundlage werden diese Grenzwerte festgelegt? Es existieren keine regionalen, nationalen oder europäischen Grenzwerte für Vinylchlorid und halogenierte Kohlenwasserstoffe in Badegewässern. 2. Wie hoch liegen die Grenzwerte für die genannten Stoffe/Stoffgruppen für Trinkwasser? Auf welcher Grundlage werden diese Grenzwerte festgelegt ? Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) enthält einen Grenzwert für Vinylchlorid in Höhe von 0,0005 mg/l und einen Grenzwert für Trihalogenmethane in 2 Höhe von 0,05 mg/l. Der Grenzwert für Vinylchlorid ist der höchstmögliche Wert bei lebenslangem Genuss des Trinkwassers, ohne dass eine Gefahr für die Gesundheit zu erwarten ist. Auf der Grundlage vorhandener toxikologischer Daten wurde dieser Stoff hinsichtlich seines gesundheitsgefährdenden Potentials für den Menschen bewertet. Der Grenzwert für Trihalogenmethane orientiert sich an dem aufbereitungstechnisch Machbaren und folgt damit dem Gebot der Risikominimierung. 3. Sind die für Trinkwasser geltenden Grenzwerte aus Sicht der Landesregierung in dem Sinne auf Badegewässer anwendbar, dass eine Überschreitung von für Trinkwasser geltenden Grenzwerten automatisch Gesundheitsgefahren für Badende indiziert? Eine Überschreitung von Trinkwasser-Grenzwerten bedeutet nicht automatisch eine Gesundheitsgefahr für Badende. In Ermangelung von Grenzwerten für Vinylchlorid und leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen in Badegewässern wird eine Beurteilung einer möglichen Gesundheitsgefahr unter Zuhilfenahme der Trinkwasser-Grenzwerte aus Vorsorgegründen befürwortet. 4. Gibt es weitere Fälle in denen Badegewässer wegen den genannten Stoffen / Stoffgruppen für eine Benutzung gesperrt wurden? Der Landesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.