Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/553 11.11.2016 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 14.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Situation der Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/273 Vorbemerkung des Fragestellenden: Waffenrechtliche Erlaubnisse bzw. Verbote erteilen in den kreisfreien Städten die Polizeidirektionen Sachsen-Anhalt Nord, Sachsen-Anhalt Süd sowie Ost (Waffenbehörde ). Außerhalb der kreisfreien Städte sind die jeweiligen Landkreise bzw. Landratsämter (Waffenbehörde) zuständig. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind (1) die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau, (2) die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg . 1. Wie hat sich die Personalsituation in den o. g. Waffenbehörden seit dem Jahr 2010 bis zum 1. Halbjahr 2016 entwickelt? Bitte getrennt nach Jahren sowie Waffenbehörden in den kreisfreien Städten sowie Landkreisen aufschlüsseln. Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus Anlage 1. 2 2. Wie schätzt die Landesregierung die Personalentwicklung im Vergleich zu den durch die Waffenbehörden zu realisierenden Aufgaben seit dem Jahr 2010 bis heute ein? Wie sich aus Anlage 1 ergibt, ist bei der Mehrzahl der unteren Waffenbehörden der Personalbestand von 2010 bis zum 1. Halbjahr 2016 konstant geblieben. Da die einzelnen von den unteren Waffenbehörden zu bearbeitenden Vorgänge höchst unterschiedlich sind bzgl. Bearbeitungsaufwand und Bearbeitungszeit, kann seitens der Landesregierung keine pauschale Einschätzung der Personalentwicklung im Vergleich von 2010 bis heute abgegeben werden. 3. Wie und in welchem Verfahren prüft die zuständige Waffenbehörde bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin nach § 5 Waffengesetz? Das Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung richtet sich nach § 5 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) sowie den dazu ergangenen Hinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012. Danach bezieht die zuständige Behörde die nachfolgend bezeichneten Auskünfte und Stellungnahmen in ihre Prüfung ein: • Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststellen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin. Darüber hinaus prüft die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 WaffG die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse alle drei Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (Regelüberprüfung). 4. Wie und in welchem Verfahren prüft die zuständige Waffenbehörde bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen die persönliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin nach § 6 Waffengesetz? Das Prüfungsverfahren zur persönlichen Eignung richtet sich nach § 4 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie nach den Hinweisen der WaffVwV zu § 6 WaffG. Da es sich bei der Prüfung jeweils um anlassbezogene Einzelfälle handelt, kann eine allgemeine Aussage zum Ablauf der Prüfung nicht getroffen werden. Bei Notwendigkeit einer Begutachtung nach § 6 WaffG i. V. m. § 4 AWaffV obliegt es der zuständigen Waffenbehörde, dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Vorlage eines fach- bzw. amtsärztlichen Gutachtens innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist aufzugeben. Verweigert der Betroffene seine Mitwirkung zur Vorlage des Gutachtens oder legt dieses nicht rechtzeitig der zuständigen Waffenbehörde vor, kann der Wegfall seiner persönlichen Eignung vermutet werden. 3 5. In wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2010 bis zum 1. Halbjahr 2016 zum Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Waffengesetz? Welche Gründe gab es jeweils dafür? Bitte getrennt nach Jahren sowie Waffenbehörden in den kreisfreien Städten sowie Landkreisen aufschlüsseln. Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus Anlage 2. 6. Wie und in welchem Verfahren wird durch die jeweils zuständige Waffenbehörde ein Waffenverbot initiiert und erlassen? Anlässe zur Prüfung eines Waffenbesitzverbotes sind u. a.: • Mitteilungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaften gemäß der Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen, • Regelüberprüfungen bei Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen (positiver Auszug aus dem Bundeszentralregister), • polizeiliche Mitteilungen im Rahmen der Gefahrenabwehr, • Anregungen des Landeskriminalamtes. Das Verfahren der Erteilung eines Waffenverbotes richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Waffengesetzes, insbesondere § 41 WaffG. 7. Welcher Zeitrahmen ist für den Erlass eines Waffenverbotes unter Berücksichtigung eines einzuhaltenden Verfahrens mindestens erforderlich? Wie lange dauert in der Regel der Erlass eines Waffenverbotes durch die entsprechenden Waffenbehörden? Die Erteilung eines Waffenverbots ist abhängig vom Verfahren (Nachermittlungen , Akteneinsicht, Entscheidung durch Polizei, Gerichtsverfahren usw.). Da es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann eine Regel für den Zeitraum bis zum Waffenverbot nicht festgelegt werde; als von den zuständigen Waffenbehörden regelmäßige Zeitspanne wurden zwischen ein und sechs Monate angegeben. 8. Wurden und werden seitens der Landesregierung die Waffenbehörden des Landes für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse bzw. Verbote entsprechend geschult bzw. für besondere Gefährdungssituationen sensibilisiert ? Wenn ja, durch wen und in welcher Form? Das Landesverwaltungsamt als obere Waffenbehörde führte in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 mit den unteren Waffenbehörden Dienstberatungen zu aktuellen waffenrechtlichen Themen, u. a. zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und Verboten durch. Darüber hinaus hat das Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 4. Juli 2007 das Verfahren zur Erteilung eines Waffenbesitzverbotes für die Waffenbehörden konkretisiert. 4 9. Welche Waffenbehörden haben seit dem Jahr 2010 bis zum 1. Halbjahr 2016 wie viele Schusswaffenbesitzerinnen und -besitzer mit welchen Ergebnissen kontrolliert? Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus Anlage 3.