Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/558 11.11.2016 (Ausgegeben am 15.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Rechtsunsicherheit durch fehlerhaft besetzte Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften Kleine Anfrage - KA 7/291 Vorbemerkung des Fragestellenden: In einer Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des AfD-Abgeordneten Daniel Roi vom 23. September 2016 (Drucksache 7/392) geht es um die rechtmäßige Besetzung der Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften. In der Antwort führt die Landesregierung aus, dass das Landesverwaltungsamt infolge des Beschlusses des VG Halle beabsichtige, die Kommunen in einer Rundverfügung über die Rechtslage zum Entsendeverfahren im Falle mangelnder Einigung zu informieren. Die Rundverfügung sollte die Aufforderung beinhalten, dass die gefassten Beschlüsse zur Entsendung von Mitgliedern in Aufsichtsräten selbständig zu überprüfen seien. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann wurde die erwähnte Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes erlassen? Die im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Landtagsanfrage (LT-Drs. 7/392) erwähnte Rundverfügung wurde noch nicht erlassen. 2. Falls noch keine Rundverfügung erlassen wurde, wann wird diese erlassen ? Die Rundverfügung liegt im Entwurf vor und soll zeitnah versandt werden. 2 3. Falls noch keine Rundverfügung erlassen wurde, warum erfolgte dies noch nicht? Mit der beabsichtigten Rundverfügung sollen Hinweise zu mehreren Themenbereichen gegeben werden, wofür weitergehende rechtliche Prüfungen erforderlich waren. 4. Welche Relevanz hat oder könnte die Rundverfügung für bereits erfolgte Entscheidungen fehlerhaft besetzter Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften haben? Es sind keine gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen zu erwarten. 5. Sind die bereits getroffenen Entscheidungen unrechtmäßig zustande gekommener Aufsichtsräte rechtswidrig? Ein Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zur Bildung und Zusammensetzung von Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der von diesen Aufsichtsräten getroffenen Entscheidungen. Weder die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften wie das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz noch die kommunalrechtlichen Vorschriften enthalten derartige Regelungen. 6. Warum wird die Rechtsunsicherheit in den Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften seitens der Landesregierung toleriert? Dies ist nicht der Fall. Infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (VG) Halle vom 22. März 2016 sollen die Kommunen mit der in Rede stehenden Rundverfügung auf die rechtskonforme Auslegung der Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) zur Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften hingewiesen werden. 7. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob neben der strittigen Besetzung der Aufsichtsräte der „Neuen Bitterfelder Wohnungs- und Baugesellschaft mbH“ sowie der Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Bitterfeld-Wolfen, weitere Fälle in Sachsen-Anhalt vorliegen, in denen es zu strittigen Verfahren bzw. zu einer rechtswidrigen Besetzung von Aufsichtsräten gekommen ist? Wenn ja, bitte benennen Sie diese. Dem Land sind keine weiteren Fälle bekannt, in welchen eine Kommune trotz nicht erfolgter Einigung im Sinne § 131 Abs. 1 KVG LSA nicht der Vertretung angehörende Personen in einen Aufsichtsrat entsandt hat.