Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/561 11.11.2016 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 15.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Schadensersatzansprüche Zivilklagen Kleine Anfrage - KA 7/284 Vorbemerkung des Fragestellenden: §§ 403, 404 StPO eröffnen Opfern von Straftaten die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auf Antrag in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten zu verfolgen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Die Antwort der Landesregierung bezieht sich auf das sog. Adhäsionsverfahren, die Geltendmachung des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs der verletzten Person im Strafverfahren nach den §§ 403 ff. StPO. 1. Wie häufig haben Opfer von Straftaten von dieser Möglichkeit in Sachsen- Anhalt Gebrauch gemacht? Bitte für die Jahre 2013 bis 2015 aufschlüsseln . Angaben zur Anzahl der nach § 404 StPO gestellten Anträge liegen der Landesregierung nicht vor. Die Auswertungen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum Geschäftsanfall in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi- Statistik) geben lediglich Auskunft darüber, in wie vielen der erledigten Strafverfahren auch der vermögensrechtliche Anspruch des Verletzten geklärt wurde. Die Angaben für die Jahre 2013 bis 2015 ergeben sich aus der Anlage. 2 2. Auf welche Weise machen Strafgerichte in Sachsen-Anhalt Geschädigte auf diese Möglichkeit aufmerksam, wenn sie nicht als geschädigte Nebenkläger anwaltlich vertreten sind? Bitte für die Jahre 2013 bis 2015 aufschlüsseln . Geschädigte sind nach § 406i Abs. 1 Nr. 3 StPO möglichst frühzeitig und regelmäßig schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach §§ 403 ff. StPO im Strafverfahren geltend zu machen. Sie werden dementsprechend bereits durch Polizei oder Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens hingewiesen , indem ihnen regelmäßig das bundeseinheitliche „Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren“ ausgehändigt wird. Ergänzend weisen auch Strafgerichte des Landes auf die Möglichkeit eines Adhäsionsverfahrens hin, wobei dies zum Teil zeitgleich mit der Zustellung der Anklage geschieht, zum Teil mit der Ladung als (Opfer-)Zeugin oder (Opfer-)Zeuge. Hierfür werden entweder das vorgenannte Merkblatt oder Vordrucke und Merkblätter zur Ladung genutzt. Über diese gerichtlichen Hinweise werden keine Statistiken geführt. Eine Aufschlüsselung für die Jahre 2013 bis 2015 ist daher nicht möglich.