Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/608 17.11.2016 (Ausgegeben am 21.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (AfD) Sexuelle Nötigung von Frauen an der Star-Tankstelle am Rosengarten in Bernburg Kleine Anfrage - KA 7/302 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut MZ Bernburg soll eine Verkäuferin in zwei Fällen (14. und 23. Dezember 2015)* durch einen Syrer sexuell belästigt worden sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der im Artikel der Mitteldeutschen Zeitung (MZ) vom 9. Januar 2016 beschriebene Sachverhalt wird wie folgt konkretisiert: Am 5. Januar 2016 wurde dem Polizeirevier Salzlandkreis in Bernburg über den Ortsbürgermeister von Aderstedt erstmals der Vorfall vom 23. Dezember 2015 bekannt. Zur Klärung der näheren Umstände begaben sich umgehend Polizeibeamte zur Star-Tankstelle. Die Geschädigte konnte jedoch erst in den Nachmittagsstunden des 7. Januar 2016 persönlich am Arbeitsplatz angetroffen werden. Im Anschluss erfolgte dann die Erstattung der Strafanzeige. Bereits in den Vormittagsstunden des 7. Januar 2016 suchte der örtlich zuständige Regionalbereichsbeamte (RBB) die Star-Tankstelle auf. Ihm gegenüber berichtete eine andere Verkäuferin über den im MZ-Artikel genannten Vorfall vom 14. Dezember 2015. Die Betroffene empfand das Verhalten des Mannes als unangenehmen und belästigenden Annäherungsversuch, erstattete jedoch keine Strafanzeige. Der RBB dokumentierte die Schilderungen im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei (Jour- *http://www.mz-web.de/bernburg/kriminalitaet-in-bernburg-sexuelle-noetigung-in-der-tankstelle-23452300 2 nal). Eine anschließende Prüfung des Geschehens durch den Revierkriminaldienst ergab keinen hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung, sodass auch keine Strafanzeige von Amts wegen erfolgte. Der Vorgang wurde zudem der sachleitenden Staatsanwaltschaft Magdeburg zur rechtlichen Würdigung vorgelegt. Diese kam ebenfalls zu der Einschätzung, dass die von der Betroffenen geschilderten Handlungen noch kein strafbares Verhalten darstellen. Somit wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei der Auskunft gegenüber der MZ bezog sich der Polizeibeamte auf die Strafanzeige zum Vorfall vom 23. Dezember 2015 sowie auf den Journal-Eintrag zum 14. Dezember 2015. Zum Zeitpunkt der Anfrage ging er nach ihm vorliegenden Erkenntnissen somit davon aus, dass in beiden Fällen eine Strafanzeige gefertigt wurde, ohne jedoch den aktuellen Stand zu kennen. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf den Vorgang vom 23. Dezember 2015 mit einem Tatverdächtigen. 1. Hat die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ? Wenn nein, wie hat die Staatsanwaltschaft dies begründet? Wenn ja, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder Anklage erhoben ? Bitte um Mitteilung des Datums der Einstellung bzw. der Anklageerhebung . Ja, die sachleitende Staatsanwaltschaft Magdeburg hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach schriftlicher Ermahnung am 2. Mai 2016 gemäß § 45 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt wurde. Danach kann der Staatsanwalt von einer Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 Strafprozessordnung (StPO) (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit ) vorliegen. 2. Wenn Anklage erhoben worden sein sollte, wurden die in dem Fall Angeschuldigten verurteilt oder wurden die Verfahren nach § 152, § 153a oder § 154 StPO eingestellt oder wurde nach § 153b StPO von Strafe abgesehen oder wurde die Verfolgung nach § 154a StPO beschränkt? Im Falle einer Verurteilung wird um Mitteilung gebeten, wann das Urteil rechtskräftig geworden ist und um Benennung der beteiligten Gerichte sowie der Aktenzeichen gebeten. Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. 3. Handelte es sich bei diesen Tatverdächtigen um Asylbewerber? Wenn ja, wann wurden die Asylanträge gestellt und wie sind diese beschieden worden ? Wenn positiv beschieden: Hat die Straftat Einfluss auf den Aufenthaltsstatus ; wenn negativ beschieden: Ist eine Abschiebung angesetzt worden und gab es bereits vor der Tat den Versuch der Abschiebung? Ja, es handelt sich beim Täter um einen Asylbewerber. Der Asylantrag wurde am 26. Mai 2016 gestellt. Seit dem 26. August 2016 liegt eine Aufenthaltsgestattung vor; der Aufenthalt im Bundesgebiet ist zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Der Vorfall vom 23. Dezember 2015 hat keinen Einfluss auf den Aufenthaltsstatus, das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Magdeburg eingestellt. Eine Abschiebung wurde nicht angesetzt, es gab auch keine entsprechenden Versuche. 3 4. Sind weitere Straftaten bekannt, an denen die Tatverdächtigen mutmaßlich beteiligt gewesen waren? Wenn ja, welche? Der Asylbewerber ist bislang mit dem Verdacht des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit seiner Ersteinreise nach Deutschland polizeilich bekannt geworden. 5. Inwiefern finden diese Fälle in der Kriminalstatistik Berücksichtigung? Das Ermittlungsverfahren vom 23. Dezember 2015 wurde in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Landes Sachsen-Anhalt als sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 Absatz 1 und 5 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst. Da der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2016 erfolgte, ist der Vorgang für das Jahr 2016 registriert.