Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/609 17.11.2016 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (AfD) Sexuelle Nötigung einer Frau durch Asylbewerber auf dem Ameos-Klinikgelände Bernburg Kleine Anfrage - KA 7/303 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie die MZ Bernburg am 8. Januar 2016 berichtete*, war am 29. Dezember eine Frau in Bernburg auf dem Ameos-Klinikgelände von einem Asylbewerber sexuell belästigt worden. Die Polizei hatte laut MZ diesen Vorfall nicht öffentlich gemacht und dies erst auf MZ-Nachfrage eingeräumt, obwohl aufgrund des Verdachtes der sexuellen Nötigung durch einen Syrer zu Lasten einer Verkäuferin am 14. und 23. Dezember 2015 (Star-Tankstelle) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des weiteren Vorfalls bestand. Erst auf ausdrückliche Anfrage der MZ räumte die Polizei den Vorfall am 29. Dezember 2015 ein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat die Landesregierung Richtlinien, Weisungen oder ähnliche Vorschriften an die Polizei herausgegeben, die den Umgang der Polizei mit der Presse im Allgemeinen bzw. im Besonderen regeln? Wenn ja, wird um Vorlage gebeten. * http://www.mz-web.de/bernburg/sexuelle-noetigung-auf-ameos-klinikgelaende-bernburgasylbewerber -draengt-frau-kuss-auf-23479726 2 Grundlage für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt sind die „Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 24. Juni 2016 sowie der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Justiz und Bundesangelegenheiten vom 27. April 1994 „Zusammenarbeit mit den Medien bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr“ in der zurzeit geltenden Fassung. Beide sind der Beantwortung als Anlagen beigefügt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen im Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. November 2009 „Schutz nationaler Minderheiten vor Verwendung diskriminierender Minderheitenkennzeichnungen durch die Polizeibehörden“ zu berücksichtigen. Bei diesem Erlass handelt es sich um eine nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift , der gleichwohl als Anlage beigefügt ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wurden persönliche Daten unkenntlich gemacht. 2. Hat die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ? Wenn nein, wie hat die Staatsanwaltschaft dies begründet? Wenn ja, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder Anklage erhoben ? Bitte um Mitteilung des Datums der Einstellung bzw. der Anklageerhebung . Ja, die sachleitende Staatsanwaltschaft Magdeburg hat ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. Das Verfahren wurde im Strafbefehlsverfahren erledigt. Das Amtsgericht Bernburg hat eine Geldstrafe verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 26. Mai 2016 rechtskräftig. 3. Wenn Anklage erhoben wurden sein sollte, wurde der in dem Fall Angeschuldigte verurteilt oder wurden die Verfahren nach § 152, § 153a oder § 154 StPO eingestellt oder wurde nach § 153b StPO von Strafe abgesehen oder wurde die Verfolgung nach § 154 StPO beschränkt? Im Falle einer Verurteilung wird um Mitteilung gebeten, wann das Urteil rechtskräftig geworden ist und um Benennung der beteiligten Gerichte sowie der Aktenzeichen gebeten. Die Geschäftsnummer des Amtsgerichts Bernburg lautet Cs 268 Js 4818/16. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. 4. Wie und wann ist der Asylantrag des Asylbewerbers gestellt und beschieden worden? Wenn positiv beschieden: Hat die Straftat Einfluss auf seinen Aufenthaltsstatus; wenn negativ beschieden: Ist eine Abschiebung angesetzt worden und gab es bereits vor der Tat den Versuch der Abschiebung ? Der Beschuldigte hat am 29. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt. Es liegt eine Aufenthaltsgestattung vor; der Aufenthalt im Bundesgebiet ist zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Beleidigung hat nach Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde keine Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus. Eine Abschiebung wurde nicht angesetzt, es gab auch keine entsprechenden Versuche. 3 5. Sind weitere Straftaten bekannt, an denen der Asylbewerber mutmaßlich beteiligt gewesen ist? Wenn ja, welche? Der Asylbewerber ist bislang mit dem Verdacht des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz bekannt geworden. 6. Inwiefern findet dieser Fall in der Kriminalstatistik Berücksichtigung? Das Ermittlungsverfahren vom 29. Dezember 2015 wurde in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Landes Sachsen-Anhalt als sonstige sexuelle Nötigung gemäß § 177 Absatz 1 und 5 StGB erfasst. Da der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2016 erfolgte, ist der Vorgang für das Jahr 2016 registriert . 562 MBl. LSA Nr. 37/2016 vom 17. 10. 2016 B. Ministerium für Inneres und Sport 2051 Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 24. 6. 2016 – 23-02050/100 1. Allgemeines Die Arbeit der Polizei ist für die Öffentlichkeit seit jeher von großem Interesse. Eine wesentliche Aufgabe der Polizei ist es daher, den Vertretern von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Massenmedien (im Folgenden: Presse) die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte im rechtlich zu - lässigen Rahmen zu erteilen. Die Darstellung nach außen beeinflusst maßgeblich das Bild der Polizei in der öffentlichen Wahrnehmung und hat wesentliche Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Der Informationsanspruch der Presse stellt somit für die Polizei nicht nur eine gesetzlich definierte Verpflichtung dar, sondern ist als besonderer Auftrag für einen vertrauensvollen und verantwortungsvollen Umgang mit den Vertretern der Presse anzusehen. Dabei sind die Auskunftsrechte und -bedürfnisse der Presse im Rahmen einer Güterabwägung mit dem Recht eines jeden Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. 2. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich 2.1 Landespressegesetz Die Behörden sind nach § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 5. 2013 (GVBl. LSA S. 198, 199) verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Unter den in § 4 Abs. 2 des Landespressegesetzes genannten Voraussetzungen können Auskünfte verweigert werden. 2.2 Sonstige Informationsgesetze Daneben können Informationsansprüche aus dem In - formationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. 6. 2008 (GVBl. LSA S. 242) und anderen einschlägigen Vorschriften bestehen, beispielsweise dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 10. 2014 (BGBl. I S. 1643) und dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 10. 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 7. 8. 2013 (BGBl. I S. 3154). Die aus den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Vorschriften resultierenden Informationsansprüche sind so - genannte „Jedermann“-Rechte und können somit auch von der Presse neben den presserechtlichen Informationsbegehren geltend gemacht werden. Werden Informationsansprüche nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt geltend gemacht, so obliegt die Bearbeitung und abschließende Bescheidung aufgrund der vorzunehmenden rechtlichen Abwägungen über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen sowie über die Beteiligung Dritter den Rechtsdezernaten der Polizeibehörden und -einrichtungen. 2.3 Anwendungsbereich Diese Richtlinien sind nicht auf die Verfahren zur Gewährung von Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen Informationsgesetzen anzuwenden. 3. Grundsätze polizeilicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt leistet ihren ak - tiven Beitrag für einen ständigen Informationsfluss. Der Gem. RdErl. des MI und MJ über die Zusammenarbeit mit den Medien bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr vom 27. 4. 1994 (MBl. LSA S. 1341), geändert durch Gem. RdErl. vom 8. 7. 1994 (MBl. LSA S. 1795), bildet die Grundlage ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Pressemitteilungen haben sich auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhalts zu beschränken. Sie sollen so abgefasst werden, dass die Identität der in der Mitteilung genannten Personen nicht preisgegeben wird. Der RdErl. des MI über den Schutz nationaler Minderheiten vor Verwendung diskriminierender Minderheitenkennzeichnungen durch die Polizei vom 25. 11. 2009 – 24.22-02050 – (n. v.) bleibt unberührt. Bei der Entscheidung über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterrichtung der Presse sind die Persönlichkeitsrechte der davon betroffenen Personen auf der einen Seite sowie das Interesse der Öffentlichkeit an freier und umfassender Information auf der anderen Seite zu berücksichtigen . Alle Behörden und Einrichtungen der Landespolizei stellen sicher, dass relevante Informationen nach außen und innen zeitnah, eindeutig, verständlich und sachgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Art und Weise der öffent - lichen Darstellung von polizeilichen Informationen sollte dabei grundsätzlich auch das Ziel verfolgen, das Ansehen der und das Verständnis für die Polizei des Landes zu er - höhen und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Die Zusammenarbeit mit den Vertretern der Presse soll regelmäßig, sachlich, vertrauensvoll, offen und verlässlich geführt werden. Grundlagen der Pressearbeit und Formen der Zusammenarbeit finden sich in dem Ratgeber „1 x 1 der Pressearbeit“, herausgegeben vom und zu beziehen I. 563 MBl. LSA Nr. 37/2016 vom 17. 10. 2016 beim für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referat des Ministeriums. Die Behörden und Einrichtungen der Landespolizei haben zu gewährleisten, dass eine zeitgerechte Unterrichtung der Presse über relevante Sachverhalte unter weitgehender Berücksichtigung der Redaktionszeiten jederzeit möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere dem Bedürfnis der lokalen Presse nach polizeilichen Meldungen mit regionalem Bezug durch feste Ansprechpartner in den den Behörden nachgeordneten Dienststellen nachgekommen wird. Bei herausragenden polizeilichen Einsätzen berücksichtigt die Polizei das besondere Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit durch eine einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Für ein einheitliches Erscheinungsbild aller Pressemitteilungen ist die vom Ministerium zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden. Pressemitteilungen sind nach § 11 der Aktenordnung für die Landesverwaltung von Sachsen- Anhalt (Anlage des Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min – ausgen. MJ – vom 14. 8. 1991, MBl. LSA S. 495) abzulegen. Die Ablage soll in einer Nebenakte erfolgen, die jährlich geführt und abgeschlossen wird. Die Nebenakte soll gemäß dem Aktenplan für die Landesverwaltung von Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 02051 geführt werden. Gleiches gilt für Pressemitteilungen, die auf elektronischem Weg (E-Mail) übermittelt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und den Vertretern der Presse vereinbarten Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung vom 26. 11. 1993 (Anlage 1) sind zu beachten. Die mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei beabsichtigten Ziele ergeben sich aus Nummer 3.14 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 „Führung und Einsatz der Polizei“, Ausgabe 2012. Danach dient die Presseund Öffentlichkeitsarbeit der Polizei dazu, polizeiliches Handeln für die Öffentlichkeit transparent und verständlich zu machen. Sie soll durch gezieltes Einwirken auf die Öffentlichkeit und auf die öffentliche Meinung polizeiliches Handeln unterstützen. Sie soll insbesondere a) die Rolle und das Selbstverständnis sowie die Auf - gaben der Polizei verdeutlichen, b) Verständnis, Akzeptanz und Vertrauen fördern, c) Informationsverpflichtungen erfüllen, d) objektive Darstellungen ermöglichen und fehlerhafte berichtigen, e) Verhaltenssicherheit schaffen, f) das Sicherheitsgefühl der Bürger stärken, g) rechtskonformes Verhalten fördern, h) Motivation bewirken, i) sensibilisieren und zum Mitwirken anregen, j) werben und der Imagepflege dienen. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit soll offensiv, initiativ, aktuell, zielgruppenorientiert und konzeptionell gestaltet werden. Konzeptionelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfordert insbesondere a) strategische und taktische Zielsetzungen, b) das Abstimmen mit eigenen, vorgesetzten und benachbarten Dienststellen sowie mit anderen Behörden und sonstigen Stellen, c) Medieninformation und Medienauswertung. Voraussetzung erfolgreicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist die Übereinstimmung polizeilicher Aussagen mit wahrnehmbarem polizeilichem Handeln. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit soll grundsätzlich von speziell geschulten Kräften in eigenen Organisationseinheiten geleistet werden. Darüber hinaus ist Öffentlichkeitsarbeit Aufgabe aller Mitarbeiter; vorbildliches Verhalten und äußeres Erscheinungsbild tragen wesentlich dazu bei. Polizeiliches Handeln soll transparent gemacht werden, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet oder unvertretbar erschwert wird. Die Erfordernisse der Geheimhaltung und des personenbezogenen Datenschutzes sind dabei im Rahmen einer Güterabwägung zu beachten und möglichst in Einklang zu bringen mit den vorstehenden Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit (Prinzip der praktischen Konkordanz). Aufgabenspezifische Kontaktpflege mit den Medien fördert die Ziele der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Informationen, die für die Öffentlichkeit bedeutsam sein können, sind den Medien möglichst gleichzeitig, im gleichen Umfang und auch ohne gezielte Anfragen bekanntzugeben. Dabei sind insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Unterrichtung, die Erfordernisse der polizeilichen Aufgabenbewältigung sowie die berechtigten Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich dürfen keine Informationen an die Medien weitergegeben werden, a) die wesentliche taktische und technisch organisatorische Maßnahmen offenlegen, b) deren Bekanntwerden Personen oder die Bewältigung von Aufgaben gefährden kann. Unter Bezug auf § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 1. 2016 (GVBl. LSA S. 24, 25) sind nur so viele personenbezogene Daten wie für die polizeiliche Arbeit nötig, aber so wenig wie möglich Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person herauszugeben. Dies gebietet der Grundsatz der Datensparsamkeit. Erforderlichenfalls sind Medienvertreter darauf hinzu - weisen, dass ihre Recherchen Betroffene gefährden oder polizeiliche Maßnahmen beeinträchtigen können. 564 MBl. LSA Nr. 37/2016 vom 17. 10. 2016 4. Verbreitung von Informationen der Polizeibehörden im Internet und über Soziale Netzwerke Die für die Öffentlichkeit und die Presse bestimmten Informationen sind auf von den Polizeibehörden eingerichteten und von ihnen selbst betreuten Internet-Plattformen zu hinterlegen . Die ins Internet eingestellten amtlichen Informationen sind ständig auf ihre Aktualität zu überprüfen. Überholte Darstellungen sind unverzüglich zu löschen. In den Polizeibehörden und -einrichtungen sind ausgebildete Redakteure für die technische und inhaltlich-redaktionelle Betreuung vorzuhalten, die unter den Rahmenvorgaben des jeweils aktuellen Masterplanes Landesportal Sachsen-Anhalt Internetseiten der Polizei bürgerfreundlich und technisch zukunftsfähig gestalten. Regelmäßige Redaktionssitzungen , Aktualitätsprüfungen und Schulungmaßnahmen werden unter der Fachaufsicht der Chefredaktion im Ministerium durchgeführt. Die Nutzung Sozialer Netzwerke für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei bedarf der Zustimmung und Regelung durch das Ministerium. 5. Zuständigkeiten Die Verantwortung für die Presse- und Öffentlichkeits - arbeit trägt die Behörden- oder die Einrichtungsleitung. Sie entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteilt. 5.1 Zuständigkeit des Ministeriums Die Unterrichtung der Presse über Angelegenheiten von politischer und grundsätzlicher Bedeutung beispielsweise zu a) Grundsatzfragen zur Organisation, zum allgemeinen Dienstbetrieb oder zur Ausstattung der Polizei sowie b) Statistiken, Berichten und Lagebildern mit Daten für das gesamte Land sowie zur allgemeinen Sicherheitslage erfolgt durch den Minister oder den von ihm Beauftragten, im Regelfall den Pressesprecher. 5.2 Zuständigkeit der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei Die Pressestellen sind für die Bearbeitung der Presseangelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihrer Behörde oder Einrichtung zuständig, soweit nicht die Pressestelle des Ministeriums die Angelegenheit aus besonderen Gründen übernimmt. Die grundsätzliche Auskunftspflicht obliegt dem jewei - ligen Leiter der Behörde oder Einrichtung, der wiederum Zuständigkeiten für die Entgegennahme, Steuerung und Beantwortung von Presseanfragen festlegt. Die Veröffentlichung von Berichten, Lagebildern oder Statistiken, die sich auf den Zuständigkeitsbereich der Behörden und Einrichtungen beziehen, ist grundsätzlich erst dann vorzunehmen, wenn die Veröffentlichung des jeweiligen landesweiten Berichts, Lagebilds oder der landesweiten Statistik durch das Ministerium erfolgt oder die gesonderte Zustimmung erteilt worden ist. Ergeben sich in den Behörden oder Einrichtungen Sachverhalte, bei denen zu vermuten ist, dass sie grundsätzliche oder politische Bedeutung und eine hohe Öffentlichkeitswirkung erlangen könnten, so ist zur Abstimmung der weiteren Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Pressestelle des Ministeriums einzubeziehen. 5.3 Ressortübergreifende Zuständigkeit Besteht eine ressortübergreifende Zuständigkeit, ist grundsätzlich zwischen den Ressorts Einvernehmen herzustellen . Die Auskünfte der Polizei haben sich dabei grundsätzlich auf die eigene Tätigkeit zu beschränken. Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Unterrichtung der Presse vertrauensvoll zusammen. Die Polizei hat in diesen Verfahren die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft – auch hinsichtlich der Pressearbeit – zu berücksichtigen . Der Gem. RdErl. des MI und MJ über die Zusammenarbeit mit den Medien bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr bleibt unberührt. 6. Besondere Formen polizeilicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Einsatzbegleitung durch Pressevertreter Die Begleitung eines Einsatzes durch Pressevertreter bietet die Chance, Verständnis für die Arbeitsweise und Arbeitsbedingungen von Polizeibediensteten zu wecken und zum Ansehen der Polizei beizutragen. Sie ist insoweit grundsätzlich zu ermöglichen. Die Begleitung eines Polizeieinsatzes oder Dienstgeschehens durch Pressevertreter darf jedoch nur erfolgen, soweit die fachliche Betreuung gewährleistet ist und es durch die Anwesenheit des Pressevertreters nicht zur Behinderung oder Einschränkung der polizeilichen Arbeit kommt. Über die Zustimmung zur Einsatzbegleitung entscheidet die Behörden- oder Einrichtungsleitung . 6.1.1 Güterabwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Die Begleitung durch Pressevertreter ist so zu gestalten, dass die Rechte von Dritten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gewahrt bleiben. Die betreffende Redaktion muss vorab über mögliche Beschränkungen ihrer Arbeit während des Einsatzes aufgeklärt werden, die aus polizeitaktischen Gründen, zum Schutz des anwesenden Pressevertreters und zur Wah - rung der berechtigten Interessen Dritter (Datenschutz, Recht am eigenen Bild) nötig werden können. Datenschutzgesichtspunkte sind dabei besonders im Vorfeld zu beachten , weil während des Einsatzes diese Fragen nicht mehr abschließend geklärt werden können. Rechtliche Beschränkungen können im Extremfall auch dazu führen, dass die Pressebegleitung eines polizeilichen Einsatzes abgebrochen wird, wenn nur so das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden kann, und mit milderen Mitteln, wie ein nur vorübergehendes Absehen von Livemitschnitten, kein gleichwertiger Erfolg bei der Wahrung der Persönlichkeitsrechte erreicht werden kann. 565 MBl. LSA Nr. 37/2016 vom 17. 10. 2016 6.1.2 Haftungsausschluss für leichte und mittlere Fahrlässigkeit Bei der Teilnahme von Pressevertretern an polizeilichen Einsatzmaßnahmen unter Nutzung polizeilicher Einsatzfahrzeuge (Dienst-Kraftfahrzeuge, Dienstboote der Wasserschutzpolizei sowie Polizeihubschrauber) haben diese schriftlich einen Haftungsausschluss für Schäden zu er - klären, soweit diese nicht aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der begleitenden Polizeibe - amten herrühren (Anlage 2 Nr. 1). 6.2 Beteiligung an Medienproduktionen 6.2.1 Voraussetzungen Die Beteiligung an Medienproduktionen, also freiwilligen Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie Veröffentlichungen in Printmedien, die nicht der presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegen, stellt eine freiwillige Leistung der Polizei dar. Sie erfolgt im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung und bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, welchen spezifischen Nutzen die etwaige Zusammenarbeit für die Polizei hat. Prüfungsmaßstab sind dabei insbesondere die allgemeinen Ziele der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (vergleiche Nummer 3 Abs. 6 Satz 2). Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, dass Medienproduktionen unter Beteiligung von Polizeibediensteten in der Öffentlichkeit repräsentativ für die gesamte Polizei wahrgenommen werden . Die polizeiliche Aufgabenerfüllung darf weder behindert noch gefährdet werden. 6.2.2 Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Bei der Beteiligung an einer Medienproduktion sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und Bediensteten sowie datenschutz- und strafrechtliche Bestimmungen zu beachten. 6.2.3 Unterstützte Sendeformate Die Unterstützung ist grundsätzlich erwünscht bei Medienanfragen zur Begleitung der polizeilichen Arbeit im Rahmen einer Dokumentation oder einer anderen Form der Sachberichterstattung, wenn hierbei die Information über die Arbeit der Polizei im Vordergrund steht. Dazu ge - hören insbesondere Sendeformate, die der Darstellung spezifischer Präventionskonzepte (z. B. im Bereich der polizeilichen Verkehrs- oder der Kriminalprävention) dienen oder dazu geeignet sind, das Interesse am Polizeiberuf zu wecken oder zu fördern. Darüber hinaus können auch sonstige Medienprojekte im Einzelfall unterstützt werden, wenn sich dies mit den Zielen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vereinbaren lässt. 6.2.4 Nicht unterstützte Sendeformate Sendeformate und Filmproduktionen, die darauf gerichtet sind, Polizeikräfte bei der Dienstausübung bild- und tontechnisch zu begleiten, ohne dass der Inhalt oder der Ablauf durch die Polizei beeinflussbar ist und primär die Absicht verfolgt wird, Ereignisse, das Verhalten betroffener Bürger sowie die polizeiliche Reaktion festzuhalten (sogenanntes Reality-TV oder Doku-Soap-Formate) werden grundsätzlich weder personell noch durch die Überlassung von Führungs - und Einsatzmitteln oder sonstiger Sachmittel unterstützt , soweit nicht im Einzelfall die Beteiligung im Interesse der Polizei liegt. Die Polizei wirkt insbesondere nicht an Produktionen mit überzogenen Gewaltdarstellungen oder zur Befriedigung der Sensationslust und des Voyeurismus mit. 6.2.5 Grenzen einer Beteiligung an Medienproduktionen Die Beteiligung an Medienproduktionen findet in der Regel dort ihre Grenze, wo die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung in einem nicht mehr vertretbaren Maß beeinträchtigt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn der Identitätsschutz von Personen gewahrt werden muss oder besonders schutzwürdige Einsatz- und Ermittlungstaktiken oder besonders schutzwürdige Führungs- und Einsatz - mittel öffentlich dargestellt werden sollen. Das Ministerium behält sich im Einzelfall die Entscheidung über die Mitwirkung von Spezialeinheiten (Spezialeinsatzkommando und Mobile Einsatzkommandos) und ausgewählten Spezialkräften (Koordinierungsstelle für Spezialeinheiten und ausgewählte Spezialkräfte, Technische Einsatzgruppe, Verhandlungsgruppe, Beratergruppe, Telekommunikationsüberwachungsstelle) sowie verdeckten Ermittlern vor. Weitere Einschränkungen für eine Beteiligung können sich aus dienstlichen Belangen, der Tatsache, dass nur durch Nichtbeteiligung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von einem Polizeieinsatz Betroffenen gewahrt werden kann oder aus Kostengründen ergeben . 6.2.6 Haftungsbegrenzungen und Lizenzvereinbarungen sowie Ausschluss von Einsatzbegleitungen bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vereinbarungen Die Haftung der Polizeibehörde ist zu begrenzen. Dazu sind Haftungsregelungen zu vereinbaren, die dem Muster der Anlage entsprechen. Einzelfallbezogen ist darüber hinaus auch ein Haftungsausschluss für alle Schäden, einschließlich Lebens- und Gesundheitsgefahren möglich und daher zu prüfen. Erscheint die geplante Medienproduktion für die eigene weitere polizeiliche Verwendung geeignet (Aus- und Fortbildung , Öffentlichkeitsarbeit), empfiehlt sich im Vorfeld der Produktion der Abschluss einer Lizenzvereinbarung, da andernfalls regelmäßig Lizenzkosten anfallen. Verstoßen die Medienvertreter gegen die Vereinbarungen zur Pseudonymisierung und Anonymisierung von personenbezogenen Daten, können sie von weiteren Einsatzbegleitungen ausgeschlossen werden. 7. Anwendung weiterer Regelungen Neben diesen Richtlinien sind insbesondere die nach - folgenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie Regelungen 566 MBl. LSA Nr. 37/2016 vom 17. 10. 2016 zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei beinhalten, zu beachten: a) Verwaltungsvorschriften zum Datenschutzgesetz Sachsen -Anhalt (Gem. RdErl. des MI, der StK und der übrigen Min. vom 31. 8. 2002, MBl. LSA S. 1091, zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 24. 9. 2012, MBl. LSA S. 583), in der jeweils geltenden Fassung; b) Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justiz mit der Presse (AV des MJ vom 17. 3. 2006, JMBI. LSA S. 45) in der jeweils geltenden Fassung; c) Gemeinsame Richtlinien der Ministerien der Justiz und des Innern über die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Erpressungslagen zum Nachteil von Wirtschaftsunternehmen (Gem. RdErl. des MJ und MI vom 16. 3. 2004, MBl. LSA S. 173) in der jeweils geltenden Fassung; d) Durchsagen über Rundfunk und Fernsehen bei besonderen Gefahrensituationen und Katastrophenfällen (RdErl. des MI vom 5. 5. 2009, MBl. LSA S. 341) in der jeweils geltenden Fassung; e) Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren (Gem. RdErl. des MJ und MI vom 22. 6. 2005, MBl. LSA S. 366, geändert durch Gem. RdErl. vom 29. 2. 2016, MBl. LSA S. 116), und die PDV 384.1 „Öffentlichkeitsfahndung “, Ausgabe 2004; f) Polizeiliche Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt - eskalationen in engen sozialen Beziehungen, in Fällen von Stalking sowie in Fällen von Kindeswohlgefährdung (RdErl. des MI vom 19. 10. 2010, MBl. LSA S. 566) in der jeweils geltenden Fassung; g) Richtlinien zur Fahndung mit Hilfe der Presse oder der Fernsehanstalten (AV des MJ und MI vom 28. 12. 1992, MBI. LSA 1993 S. 505) in der jeweils geltenden Fassung . Weitere Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch zum parlamentarischen Fragerecht, und Polizeidienstvorschriften , die Regelungen über die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die Polizei enthalten, bleiben von diesen Richtlinien unberührt. 8. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Verwaltungsvorschriften außer Kraft: a) Verhaltensgrundsätze Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung (RdErl. des MI vom 13. 6. 1994, MBl. LSA S. 1827); b) Leitlinien der Polizei zum Umgang mit sogenannten Reality-TV-Sendungen (RdErl. des MI vom 25. 8. 1994, MBl. LSA S. 2426); c) Datenschutz im Bereich der Polizei; Begleitung von Polizeibeamtinnen und -beamten durch Journalistinnen und Journalisten (RdErl. des MI vom 17. 3. 1998, MBl. LSA S. 799). An die Landesdienststellen der Polizei Anlage 1 (zu Nummer 3 Abs. 9) Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung Das Grundgesetz, die Landespressegesetze, die Rundfunkgesetze und -staatsverträge, das Strafprozessrecht und das Polizeirecht bestimmen die Rechte und Pflichten von Presse/Rundfunk (Medien) und Polizei. Es gehört zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, u. a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, Demonstrationen , gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Ver - antwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten. Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Im Spannungsfeld zwischen journalistischer und polizeilicher Tätigkeit kann es zu Situa - tionen kommen, in denen sich jede Seite durch die jeweils andere behindert fühlt. Die nachstehenden Grundsätze sollen Medien und Polizei helfen, sich bei entsprechenden Gelegenheiten stets so zu verhalten, dass die ungehinderte Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Möglichkeit sichergestellt ist. 1. Regelmäßige Kontakte zwischen Medien und Polizei sind die beste Voraussetzung zur Vermeidung unnötiger Konfliktsituationen. Hierbei sollte jede Seite bemüht sein, Verständnis für die Arbeit der anderen zu wecken und aufzubringen . 2. Gerade bei spektakulären Anlässen bedarf es eines sachlichen, vertrauensvollen, offenen und verlässlichen Umgangs miteinander. 3. Für Medien und Polizei ist es vorteilhaft, dass die Polizei über Presse- und Informationsstellen (eventuell auch vor Ort) den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält. Unmittelbare Gespräche sind erfahrungsgemäß geeignet, Missverständnissen vorzubeugen. 567 MBl. LSA Nr. 37/2016 vom 17. 10. 2016 4. Auch in schwierigen Situationen hat die Polizei die Medien frühzeitig, umfassend und verständlich zu informieren , sofern nicht rechtliche Belange entgegenstehen. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. 5. Insbesondere bei Unglücksfällen, Katastrophen und Fälle von Schwerstkriminalität beachten die Medien, dass die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. In Fällen von Schwerstkriminalität sollen Einzel - heiten über polizeitaktische Maßnahmen (z. B. Fahndungs-/ Zugriffsmaßnahmen) nicht ohne Absprache mit der zuständigen Polizeiführung – die sich gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen hat – veröffentlicht werden. 6. Journalisten schildern Tatverläufe und Hintergründe, dürfen sich aber nicht zum Werkzeug von Straftätern machen lassen. Sie sollen Straftätern während des Tathergangs keine Möglichkeit zur öffentlichen Selbstdarstellung geben. Die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe darf in solchen Fällen durch die Art der Berichterstattung nicht be - hindert werden. 7. Die Polizei soll für eine einsatzbezogene Pressearbeit möglichst ereignisnah eine besondere, deutlich kenntliche, mobile Pressestelle einrichten. Die Pressearbeit erfolgt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Bei vorhersehbaren Einsätzen soll die Polizei die Medien frühzeitig unterrichten. 8. Der bundeseinheitliche Presseausweis erleichtert der Polizei die Nachprüfung, wer als Berichterstatter tätig ist. Auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 14. 5. 1993 wird Bezug genommen. 9. Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei aufsehenerregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffent - lichungen des Film- und Fotomaterials. 10. Die Polizei unterstützt bei ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei ihrer Informationsgewinnung. Andererseits sollen Medienver - treter polizeiliche Einsätze nicht behindern. Auch für sie gelten die polizeilichen Verfügungen, wie z. B. Absperrmaßnahmen und Räumaufforderungen, es sei denn, dass Ausnahmen zugelassen werden. 11. Für die Beweissicherung hat die Polizei auf das von ihr erstellte Bild-, Ton- und Filmmaterial zurückzugreifen. Entsprechendes Material der Medien darf nur sichergestellt und beschlagnahmt werden, soweit die derzeitige Rechtslage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit dies zulässt. Anlage 2 (zu Nummern 6.1.2 und 6.2.6 Abs. 1 Satz 2) Muster einer Verzichtserklärung von Journalisten 1. Verzicht auf Schadenersatzansprüche (1) Mir ist bekannt, dass die Mitfahrt in einem Streifenwagen oder die Teilnahme an einer polizeilichen Maßnahme mit einem erhöhten Risiko für mein Leben, meine Gesundheit und mein Eigentum verbunden ist. Dieses erhöhte Risiko ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Polizeifahrzeuge bei Einsatzfahrten und Polizeibe - amte bei Einsätzen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und, dass beispielsweise auf frischer Tat angetroffene Straftäter erfahrungsgemäß zum Teil mit Gewalt gegen Einsatzfahrzeuge und Beamte der Polizei vorgehen. (2) In Kenntnis dieser Risiken verzichte ich auf alle Ansprüche gegen das Land Sachsen-Anhalt und die von mir begleiteten Polizeibeamten, die mir dadurch entstehen könnten, dass ich bei rechtmäßigen Einsätzen der Polizei einen Schaden irgendwelcher Art erleide. Ausgenommen sind hiervon Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, es sei denn, dass ich im Einzelfall auch darauf verzichtet habe. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Polizeibeamten leicht fahrlässig handeln. (3) Soweit ich Geräte und Materialien bei mir führe, die nicht mein Eigentum sind, verpflichte ich mich, das Land Sachsen-Anhalt sowie die von mir begleiteten Polizeibeamten in gleichem Umfang von Schadenersatzansprüchen des jeweiligen Eigentümers freizustellen. Sollte eine Verzichtserklärung des Arbeitsgebers oder Auftraggebers fehlen , verpflichte ich mich, eingetretene Sachschäden an dessen Eigentum zu bezahlen. 2. Verzicht auf Veröffentlichung vertraulicher Informationen , Datenschutz (1) Ich verpflichte mich, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die mir während meines Aufenthalts bei der Polizeibehörde zur Kenntnis gelangen, sofern sie im weitesten Sinne die datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belange von Personen berühren. Dies betrifft auch Einzelangaben zu den betroffenen Personen, die im Zusammenhang mit der gesamten Veröffentlichung oder im Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen auch anderer Medien eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. (2) Ich verpflichte mich, keine Informationen über polizeitaktische Maßnahmen zu veröffentlichen, soweit deren Kenntnis in der Öffentlichkeit die Tätigkeit der Polizei be - einträchtigen kann. ————————————————————————— (Bezeichnung und Adresse der Behörde/Einrichtung) ————————— —————————————— (Datum) (Unterschrift) - Seite 1 von 4 - Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal   Vorschrift        Normgeber: Ministerium des Innern Aktenzeichen: 21.2-11730-1.1 Erlassdatum: 27.04.1994 Fassung vom: 08.07.1994 Gültig ab: 19.07.1994  Quelle: Gliederungs -Nr: 2051.be Normen: § 10 PRESSEG, § 4 PRESSEG, § 163 StPO Fundstelle: MBl. LSA. 1994, 1341         2051.be   Zusammenarbeit mit den Medien bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr   Gem. RdErl. des MI und MJ vom 27. 4. 1994 – 21.2-11730-1.1   Fundstelle: MBl. LSA 1994, S. 1341 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.07.1994 (MBl. LSA 1994, S. 1795)     I.   Die freie Berichterstattung durch die Medien ist ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaates . Die Arbeit der Medien sichert die öffentliche Kontrolle des staatlichen Handelns. Dadurch wird zugleich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit der Behörden, insbesondere auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr gefördert.   Im Interesse einer wirksamen Tätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist deren enge und konfliktfreie Zusammenarbeit mit den Medien notwendig. Dabei beachten Polizei und Staatsanwaltschaft im Verhältnis zueinander die gesetzlichen Grenzen ihrer Zuständigkeit.   Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Medien ist das Landespressegesetz vom 14. 8. 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. 1. 1994 (GVBl. LSA S. 24). Dieses bestimmt , daß Behörden des Landes mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Einschränkungen verpflichtet sind, den Medien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Landespressegesetzes können Auskünfte verweigert werden, soweit - Seite 2 von 4 - a) durch sie die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,   b) ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,   c) sie ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder   d) ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.     Diese Richtlinien gelten gegenüber allen Medien, die sich mit der Berichterstattung befassen. Namentlich gehören hierzu: Presse, Hörfunk und Fernsehen. Bei Auskünften an die Medien sind alle Medien gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert sind.   Im allgemeinen erleichtert der bundeseinheitliche Presseausweis die Feststellung, wer als Medienvertreter tätig ist und somit nach den presserechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Auskunft hat. Jedoch ist auch anderen Personen, die als Journalisten tätig sind, Auskunft zu erteilen.   Für die Zusammenarbeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft mit den Medien gelten die nachstehenden Grundsätze:   1. Wird die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr tätig, erteilt sie Medienauskünfte eigenverantwortlich. Sind noch weitere Verwaltungsbehörden für diese Aufgabe zuständig, beschränken sich die Auskünfte der Polizei grundsätzlich auf die eigene Tätigkeit.   2. In Ermittlungsverfahren arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Unterrichtung der Presse vertrauensvoll zusammen. Die Unterrichtung erfolgt nach Maßgabe folgender Bestimmungen. a) In Ermittlungsverfahren, die wegen der Art und des Umfangs der Beschuldigung (z. B. umfangreiche Korruptionsfälle), wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten (z. B. Straftaten von Personen, die im politischen Leben stehen, oder von leitenden Amtsträgern im öffentlichen Dienst) oder aus anderen Gründen voraussichtlich Gegenstand von Berichten in den überörtlichen Medien sein werden, obliegt die Unterrichtung der Medien grundsätzlich der Staatsanwaltschaft.   b) Bei Tötungsdelikten und anderen Kapitalverbrechen sowie bei schweren Unglücksfällen (z. B. Todesfällen oder schweren Körperverletzungen im Zusammenhang mit Explosionen, Flugunfällen oder Eisenbahnunglücken) obliegt die Unterrichtung der Medien grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die Polizei kann Auskunft erteilen, wenn Vertreter der Medien unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat am Tatort erscheinen und ein Staatsanwalt weder anwesend noch alsbald zu erwarten ist. In diesen Fällen unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft jedoch unverzüglich unter Ausschöpfung der modernen Kommunikationsmittel.   c) Bei Straftaten, die nicht zu den in den Buchstaben a und b genannten Fällen gehören, kann die Polizei – bis zur Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung i. d. F. vom 7. 4. 1987 (BGBl. I S. 1074), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988 vom 2. 8. 1993 (BGBl. I S. 1407), – Medienauskünfte er- - Seite 3 von 4 - teilen, es sei denn, daß die Staatsanwaltschaft der Auskunftserteilung in bestimmten Fällen dieser Art oder im Einzelfall widersprochen hat. Über schriftliche Medienauskünfte oder andere Auskünfte von besonderer Bedeutung unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft zumindest gleichzeitig mit den Medien unter Ausschöpfung moderner Kommunikationsmittel.   d) Bei der Auskunft über strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffene Absprachen einzuhalten. Die Polizei unterläßt Angaben zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und zur Schuldfrage.   e) Polizei und Staatsanwaltschaft leiten die von ihnen erteilten schriftlichen Medienauskünfte und Stellungnahmen einander zu.     3. Die Richtlinien zur Fahndung mit Hilfe der Presse oder der Fernsehanstalten (AV des MJ und MI vom 28. 12. 1992, MBl. LSA 1993 S. 505) und die Polizeidienstvorschrift 384.1 bleiben unberührt. Die Polizei kann sich zum Zwecke der Fahndung nach dem Tatverdächtigen oder nach Beweismitteln an die Medien wenden, wenn deren unverzügliche Unterrichtung notwendig ist und die vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft zu einer unvertretbaren Verzögerung der Ermittlungen führen würde.   4. Soweit es sich um besonders bedeutsame Fälle handelt, soll angestrebt werden, Medienauskünfte im Rahmen gemeinsamer Pressekonferenzen zu erteilen. Bedeutsame Fälle in diesem Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn der Verdacht der Begehung solcher Straftaten besteht, die auf Grund ihrer Schwere, wegen der Persönlichkeit oder gesellschaftlichen Stellung des Tatverdächtigungen oder aus sonstigen Gründen in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit hervorrufen (Nr. 2 Buchst. a und b).   5. Pressemitteilungen haben sich auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhalts zu beschränken . Sie sollen so abgefaßt werden, daß die Identität beteiligter Personen (Tatverdächtige, Zeugen , Opfer) nicht preisgegeben wird. Insbesondere die Bekanntgabe von Namen, Namenskürzeln sowie anderer Daten, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, soll grundsätzlich unterbleiben und allenfalls durch eine anonymisierte Form ausgeglichen werden (z. B. "30jähriger Tatverdächtiger aus Magdeburg"). Bei der Inanspruchnahme der Medien zum Zwecke der Öffentlichkeitsfahndung oder Gefahrenabwehr darf hiervon abgewichen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.   Wertende Feststellungen zu Personen sollen nicht getroffen werden. Wertende Äußerungen über die Tätigkeit oder Arbeitsweise anderer öffentlicher Stellen – insbesondere anderer Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte – haben zu unterbleiben. Gleiches gilt für Äußerung mit politischem Bezug. Über besondere Ermittlungsmethoden und -hilfen ist grundsätzlich nicht zu unterrichten.   6. Obliegt die Unterrichtung der Medien der Polizei, so wird die Aufgabe grundsätzlich von der für die Bearbeitung des Verfahrens bzw. der Bewältigung der Gefahrenlage zuständigen Polizeidienststelle wahrgenommen. Sie ist dort im täglichen Dienst und bei besonderen Lagen durch dafür bestimmte Polizeibeamte zu erfüllen. Bei besonderen Einsätzen soll möglichst ereignisnah vor Ort eine mobile, deutlich kenntlich gemachte Pressestelle eingerichtet werden. Eine zusätzliche Unterrichtung durch die Polizeibehörde bleibt unberührt. Diese kann sich im übrigen die Unterrichtung bei besonderen Sachverhalten - Seite 4 von 4 - und Lagen vorbehalten. Bei Fällen oder Lagen mit landesweiter Bedeutung ist vor der Erteilung von Auskünften die Zustimmung des Ministeriums des Innern einzuholen.   7. Um einen förderlichen Kontakt zu den Medien zu unterhalten, ist stets eine vertrauensvolle persönliche Aussprache anzustreben. Daher sind regelmäßige Besprechungen mit Vertretern der lokalen Medien durchzuführen. Besuche von Medienvertretern bei Polizeidienststellen und -einrichtungen sowie von Polizeibeamten bei den Medien sind geeignet, das gegenseitige Verständnis für Arbeitsweise und Arbeitsabläufe zu stärken.   8. Finden sich in den Medien unrichtige Darstellungen, ist unverzüglich die Zweckmäßigkeit einer Klaroder Richtigstellung im Verhandlungswege zu prüfen. Führt dieser Weg zu keinem Ergebnis, kann es angezeigt sein, vom Recht der Gegendarstellung (§ 10 des Landespressegesetzes) Gebrauch zu machen.   9. Die besonderen Regelungen über den Verkehrswarndienst und über Durchsagen über Hörfunk und Fernsehen bei besonderen Gefahrensituationen und Katastrophenfällen bleiben unberührt.   II.   Dieser Gem. RdErl. tritt am 27. 4. 1994 in Kraft.   An die Regierungspräsidien, Landesdienststellen der Polizei, Generalstaatsanwaltschaft Naumburg sowie Staatsanwaltschaften Dessau, Halle, Magdeburg und Stendal   Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert  Verwaltungsvorschriften der Länder Sachsen-Anhalt VIS.LSA, i. d. F. v. 13.11.2013     © juris GmbH   d0609_Anlage.pdf Anlage1.pdf Anlage Anlage2 Anlage3