Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/610 17.11.2016 (Ausgegeben am 21.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (AfD) Sexuelle Belästigung durch Nichtdeutsche im Salzlandkreis 2015 Kleine Anfrage - KA 7/304 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf meine kleine Anfrage KA 7/148 zu „Möglichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen durch Migranten“ antwortet die Landesregierung, dass es 2015 laut beigefügter Tabelle, zu mindestens drei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Salzlandkreis gegen Nichtdeutsche wegen „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung anderer“ kam, wovon ein Fall nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurden die beschuldigten Nichtdeutschen wegen der Straftaten wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung anderer (§§174 ff. StGB) verurteilt oder wurden die Verfahren nach § 152, § 153a oder § 154 StPO eingestellt oder wurden nach § 153b StPO von Strafe abgesehen oder wurde die Verfolgung nach § 154a StPO beschränkt? Im Falle einer Verurteilung wird um Mitteilung gebeten, wann das Urteil rechtskräftig geworden ist und um Benennung der beteiligten Gerichte sowie Aktenzeichen gebeten. In einem Fall wurde das Verfahren nach schriftlicher Ermahnung am 2. Mai 2016 gemäß § 45 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurde vom Amtsgericht Bernburg eine Geldstrafe verhängt. Der entsprechende Strafbefehl ist seit dem 26. Mai 2016 2 rechtskräftig. Die Geschäftsnummer des Amtsgerichts Bernburg lautet Cs 268 Js 4818/16. Dem zusätzlich zu diesen beiden Fällen in der Tabelle genannten Sachverhalt der Zweigstelle Halberstadt liegt ein Fall zugrunde, dessen Tatzeit bereits im Jahr 2012 lag. Der Beschuldigte wurde zu 40 Tagessätzen á 10 Euro verurteilt. Die Nennung für das Jahr 2015 erfolgte vor dem Hintergrund des in jenem Jahr geführten Wiederaufnahmeverfahrens, welches im Übrigen als unzulässig abgelehnt wurde. Somit liegen tatsächlich für das Jahr 2015 zwei Ermittlungsverfahren mit zwei beschuldigten Nichtdeutschen vor. 2. Haben die zuständigen Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Nichtdeutschen wegen der obigen Delikte aufgrund einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrages vorgenommen? Wenn nein, auf welcher tatsächlichen Grundlage wurde das Verfahren eingeleitet bzw. was war der konkrete Anlass für die Einleitung der Ermittlungen? Die zuständigen Staatsanwaltschaften haben die Ermittlungsverfahren aufgrund von Strafanzeigen eingeleitet. 3. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden 2015 im Salzlandkreis gegen Nichtdeutsche und gegen „Unbekannt“ wegen der obigen Delikte gestellt und wie viele Täter konnten tatsächlich als Tatverdächtige hiervon ermittelt werden? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Landes Sachsen-Anhalt wurden für das Jahr 2015 wegen der obigen Delikte im Salzlandkreis 13 Ermittlungsverfahren registriert. Hiervon konnten zwölf Fälle aufgeklärt werden. Es wurden zwölf Tatverdächtige ermittelt. Hierunter befanden sich keine nichtdeutschen Tatverdächtigen und somit auch keine Zuwanderer (PKS-Wert jeweils „0“). Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der PKS um eine Ausgangsstatistik handelt. Das bedeutet, dass die entsprechenden Delikte erst mit Abschluss der polizeilichen Ermittlungen in der Statistik erscheinen. Dies hat zur Folge, dass die Erfassung in der PKS nicht zwingend im selben Jahr wie die Tatbegehung erfolgen muss. 4. In wie vielen Fällen, in denen die Opfer Strafanzeige/Strafantrag gegen Unbekannt gestellt haben, war der Täter von den Opfern als „nichtdeutsch “ beschrieben worden? Eine Erfassung des Merkmals „Staatsangehörigkeit“ findet bei der justiziellen Eintragung eines Ermittlungsverfahrens nur dann statt, wenn es sich aus dem Ermittlungsvorgang ergibt. Ein Merkmal „nichtdeutscher Täter“ wird bei unbekannten Tatverdächtigen (UJs-Verfahren) nicht erfasst. 5. Wurden Strafanzeige/Strafanträge wegen der obigen Delikte von den Opfern zurückgenommen? Die Rücknahme eines Strafantrags wird nicht gesondert erfasst. Bei den §§ 174 ff. StGB handelt es sich um Offizialdelikte, sodass eine Rücknahme des Strafantrags bzw. der Strafanzeige keine unmittelbare Wirkung entfaltet.