Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/612 17.11.2016 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 21.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Henriette Quade (DIE LINKE) Rechte(s) Veranstaltung(en)/Konzert(e) in Sachsen-Anhalt im Zeitraum 23. bis 25. September 2016 Kleine Anfrage - KA 7/298 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach hier vorliegenden Erkenntnissen soll am genannten Wochenende mindestens eine Veranstaltung bzw. ein Konzert mit dem rechtsextremen Liedermacher Frank Rennicke stattgefunden haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregie- 2 rung zu befriedigen (Art. 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt). Die öffentliche Preisgabe vorliegender Informationen zu den Fragen eins bis neun würde Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden der sachsen-anhaltischen Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen- Anhalt Nachteile zugefügt würden. 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Personen vor? 2. In welchem Veranstaltungsobjekt fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt? 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei dem genannten Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? 5. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker sowie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte ? 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten Interpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördli- 3 chen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des, oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen)? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? 9. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Liedermacherinnen und Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS–VER- TRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden.