Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/671 28.11.2016 (Ausgegeben am 29.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Diederichs (AfD) Umgang mit Extremismus – Verfassungstreue von Beamten Kleine Anfrage - KA 7/340 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz für die Länder (BeamtStG), stehen Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, dass sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in der jederzeitigen Gewähr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten konkretisiert. Eine Treuepflicht trifft neben den Beamten auch andere öffentlich Bedienstete des Landes. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Frage 1: Führt die Mitgliedschaft eines vom Land Sachsen-Anhalt öffentlich Bediensteten in einer vom Landesamt für Verfassungsschutz oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistisch oder rechtsextremistisch eingestuften Organisation oder in einer von diesen beeinflussten Organisation immer zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens? Der Dienstvorgesetzte ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen- Anhalt (DG LSA) verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (sogenanntes Legalitätsprinzip). Gemäß § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamte ein Dienstvergehen , wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 2 Zu den Grundpflichten der Beamten gehört die Verfassungstreue. In Konkretisierung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Bei politischer Betätigung haben sie gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet daraus ab, dass die Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Vereinigungen, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (Art. 21 Abs. 2 und 3 GG), als Ersatzorganisation festgestellt (§ 33 Parteiengesetz) oder nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts verboten sind, mit der Pflichtenstellung von Beamten unvereinbar ist. Die Mitgliedschaft in einer materiell verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Organisation oder Partei kann mit der vom Beamten geschuldeten Verfassungstreue unvereinbar sein. Hier ist zu differenzieren: Während eine bloße Mitgliedschaft unbedenklich sein mag, insbesondere wenn sie in der Erwartung aufrechterhalten wird, dass sich eine gemäßigte Linie durchsetzt, dürfte sich etwa die Übernahme von Ämtern und Funktionen in der Organisation oder Partei weniger mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht vereinbaren lassen. Bei der Frage, ob wegen der Mitgliedschaft in einer vom Landesamt für Verfassungsschutz oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistisch oder rechtsextremistisch eingestuften Organisation oder in einer von diesen beeinflussten Organisation ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, kommt es mithin auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und deren rechtliche Bewertung an. Frage 2: Wie viele Disziplinarverfahren wurden gegen Landesbedienstete wegen ihrer Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, dem linken oder rechten Extremismus zuzurechnenden Organisationen oder in einer von diesen beeinflussten Organisationen durchgeführt? Bitte nach politischer Motivation links oder rechts, und für die Jahre 2012 bis 2016 sachlich und zeitlich differenzieren. Die gestellte Frage wurde zur Stellungnahme an die Ressorts weitergeleitet. Im Ergebnis der Abfrage wurden im maßgeblichen Zeitraum keine Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen oder Beamte des Landes Sachsen-Anhalt wegen einer Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, dem linken oder rechten Extremismus zuzurechnenden Organisationen oder in einer von diesen beeinflussten Organisationen durchgeführt.