Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/673 29.11.2016 (Ausgegeben am 05.12.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Evaluation des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) Kleine Anfrage - KA 7/330 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Neuordnung der Förderung sozialer Beratungsangebote (GVBl. LSA 2014, Seite 396, 398) wurde in das KJHG-LSA ein neuer Achter- Abschnitt aufgenommen; das betrifft die §§ 31 bis 33. In § 32 KJHG-LSA ist Folgendes geregelt: „Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium evaluiert § 31 drei Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich seiner Fördergrundsätze sowie seiner Umsetzung und Wirksamkeit und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt einen schriftlichen Bericht.“ In Kraft getreten ist diese Regelung am 19. August 2014. Das Ende der Frist ist demzufolge der 18. August 2017. Danach ist zu evaluieren und dem Landtag Bericht zu erstatten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen -Anhalt und zur Neuordnung der Förderung sozialer Beratungsangebote (GVBl. LSA 2014, S. 396) ist gemäß seinem Artikel 6 am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die Frist des § 32 KJHG-LSA endet damit mit Ablauf des Jahres 2017. 2 1. Wurde bereits eine Ausschreibung für die Evaluation gestartet? Falls ja, wann und mit welchem Auftrag? Bitte konkreten Wortlaut der Ausschreibung angeben. Eine Ausschreibung für die Evaluierung wurde noch nicht gestartet. 2. In welcher Höhe sind Haushaltsmittel für die Evaluation vorgesehen? Der Haushaltsplanentwurf der Landesregierung für 2017/2018 sieht Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 € für die Evaluierung vor. 3. Wie sieht der Zeitplan für die Evaluation aus? Bitte Auflistung der konkreten Schritte. Der Zeitplan für die Evaluierung ist abhängig vom Zeitpunkt der Bereitstellung der für die Auftragsvergabe erforderlichen Haushaltsmittel. Gegenwärtig ist beabsichtigt , die Ausschreibung und Vergabe der Leistung im ersten Halbjahr des Jahres 2017 vorzunehmen. Für die Erhebung der notwendigen Daten und die Durchführung erforderlicher Interviews ist das zweite Halbjahr 2017 vorgesehen . Für etwaige Abschluss- und Nacherhebungen sowie die Zusammenführung der Ergebnisse und Erstellung des vorgesehenen Berichtes an den Landtag sind die ersten beiden Quartale 2018 eingeplant. 4. Welche Akteure sollen bei der Evaluierung einbezogen werden? Je nach Umfang der bereitgestellten Haushaltsmittel sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Planungs- und der Fachbereiche der örtlichen Jugendämter, der Träger geförderter Fachkräfte und örtlicher Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes gemäß §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, des Landesverwaltungsamtes sowie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration in die Evaluierung einbezogen werden. 5. Wie genau sollen die Akteure einbezogen werden? 6. Welches soll das Referenzjahr bzw. Vergleichsjahr für die geplante Evaluation sein? 7. Wie sollen die in § 32 KJHG-LSA genannten Punkte (Fördergrundsätze, Umsetzung, Wirksamkeit) in der Evaluation berücksichtigt werden? 8. Sollen weitere Punkte evaluiert werden? 9. Ist die Einbeziehung der Ergebnisse des Beschlusses „Qualitative Jugendhilfeplanung sicherstellen“ 2015-(6)-13 geplant? Falls ja, wie? Das Evaluierungskonzept befindet sich gegenwärtig noch in der Erarbeitung. Aussagen zu Details können daher noch nicht getroffen werden. Sie sind zudem abhängig von Zeitpunkt und Umfang der Bereitstellung der für die Durchführung notwendigen Haushaltsmittel. 3 10. Wie soll mit den Ergebnissen der Evaluation umgegangen werden? Über den Umgang mit den Ergebnissen der Evaluierung wird erst nach deren Vorliegen abschließend entschieden werden können.