Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/681 01.12.2016 (Ausgegeben am 06.12.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Beitragssatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Merseburg vom 22. Oktober 2015 Kleine Anfrage - KA 7/343 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Abwasserzweckverband Merseburg hat basierend auf seiner Beitragssatzung vom 22. Oktober 2015 Beitragsbescheide an Altanschlussnehmer im Zweckverband verschickt. Kalkulationsgrundlage dieser Beitragsforderung ist zum einen die Abrechnung von durch den Abwasserzweckverband getätigten Investitionen seit 1992 sowie eine Investitionsplanung bis 2030. Während seit 1992 bisher 39 Mio. € an Investitionen getätigt wurden, plant der AZV bis 2030 etwa 100 Mio. € zu investieren. Das erfordert in den nächsten Jahren bis 2030 mehr als eine Verdoppelung des jährlichen Investitionsvolumens. Der Beschluss zum Investitionsplan ist im Wege der Ersatzvornahme durch den Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zustande gekommen, nachdem der Oberbürgermeister der Stadt Merseburg als Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung die Planung als unrealisierbar abgelehnt hatte. Sollten die vorgesehenen Investitionen im Kalkulationszeitraum nicht realisiert werden, werden im folgenden Kalkulationszeitraum Rückerstattungen notwendig werden, deren Nutznießer in vielen Fällen nicht die heute Beitragspflichtigen, sondern Nacheigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke sein werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis den Weg der Ersatzvornahme gewählt, um eine Beschlussfassung zu erreichen? Die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis hat in Bezug auf einen Beschluss des AZV Merseburg über den Investitionsplan bis zum Jahr 2030 keine Ersatzvornahme durchgeführt. 2 Gegenstand einer Ersatzvornahme war 2014 die Satzung des AZV Merseburg über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer. Der Landkreis Saalekreis hatte mit Anordnungsverfügung vom 24. April 2014 gegenüber dem AZV Merseburg angeordnet, eine Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer bis zum 26. Mai 2014 zu erlassen . Da der AZV Merseburg dieser Forderung nicht nachkam, wurde die Satzung mit Verfügung vom 25. Juli 2014 im Wege der Ersatzvornahme durch den Landkreis für den AZV Merseburg beschlossen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dieses Verfahren war 2014 Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Erben (LT-Drs. KA 6/3545). 2. Hat die Kommunalaufsichtsbehörde in der Frage der Umsetzbarkeit der Investitionsplanung die Stadt Merseburg konsultiert? Nein. 3. Hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis bei Ihrer Entscheidungsfindung eine eigenständige Prüfung der Umsetzbarkeit der Investitionsplanung vorgenommen? Nein. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis wäre hierfür auch nicht zuständig. Der Abwasserzweckverband stellt seine Investitionsplanungen in eigener Verantwortung auf Grundlage eines durch die Wasserbehörde zu genehmigenden Abwasserbeseitigungskonzeptes auf. 4. Wenn ja, aus welchen Gründen kam die Kommunalaufsichtsbehörde zu anderen Ergebnissen als die Stadt Merseburg? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. War das Landesverwaltungsamt in die Entscheidung der Kommunalaufsicht des Saalekreises eingebunden? In das Verfahren zur Ersatzvornahme die Satzung des AZV Merseburg über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer betreffend war das Landesverwaltungsamt eingebunden. In Bezug auf den Investitionsplan gab es keine Ersatzvornahme. 6. Wie bewertet die Landesregierung die Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis in Bezug auf das Risiko, die Erhebung eines von vornherein überhöht kalkulierten Herstellungsbeitrages II festgesetzt zu haben? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.