Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/722 09.12.2016 (Ausgegeben am 12.12.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Polizei- und Vollzugsbeamte Kleine Anfrage - KA 7/352 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 39 des Landesbeamtengesetzes besteht die Möglichkeit, dass Polizei- und Vollzugsbeamte ihre Dienstzeit bis zu drei Jahre verlängern können, also bis zum 63. Lebensjahr. Voraussetzung dafür ist eine geistige und körperliche Geeignetheit. Dazu soll es eine Verfügung geben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Endet diese Verfügung am 31. Dezember 2016? Mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen- Anhalt vom 14. Mai 2014, Az.: 25.23-03112, wurde gegenüber den Behörden und Einrichtungen der Landespolizei verfügt, dass Anträge von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 und der Besoldungsgruppen A 9 bis A 14 in der Laufbahngruppe 2 auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand grundsätzlich bewilligt werden können. Aus personalwirtschaftlichen Gründen sollte der Eintritt in den Ruhestand zunächst um ein Jahr (mit Verlängerungsoption bis zum 31. Dezember 2016) hinausgeschoben werden können, wobei Entscheidungen über Anträge vor ihrer Bekanntgaben dem Ministerium für Inneres und Sport zur Zustimmung vorzulegen sind. Mit Kabinettsbeschluss vom 26. Juli 2016 beschloss die Landesregierung, das Arbeitsvolumen im Polizeivollzug mittels Genehmigung von freiwilliger Verlän- 2 gerung der Lebensarbeitszeit in der Landespolizei unter Maßgabe des § 39 Abs. 2 LBG LSA auch über den 31. Dezember 2016 hinaus erhöhen zu können. Daraufhin meldeten die Behörden und Einrichtungen der Landespolizei dem Ministerium für Inneres und Sport insgesamt 85 zum Stichtag 30. September 2016 vorliegende Anträge von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. Dezember 2016 hinaus. Für die Genehmigung dieser 85 Anträge wurde gegenüber den Behörden und Einrichtungen der Landespolizei von Seiten des Ministeriums für Inneres und Sport die grundsätzliche Zustimmung erteilt. 2. Wenn diese Verfügung zum 31. Dezember 2016 endet, gibt es zeitnah eine Verlängerung? Es wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 3. In wie vielen Fällen haben Polizei- und Vollzugsbeamte davon Gebrauch gemacht? Seit der mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 14. Mai 2014 getroffenen Verfügung haben bis zum 30. September 2016 insgesamt 89 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts Gebrauch gemacht, zum Teil auch wiederholt . Hinzu kommen die durch die Behörden und Einrichtungen der Landespolizei zum Stand 30. September 2016 dem Ministerium für Inneres und Sport berichteten Fälle, für deren Genehmigung das Ministerium für Inneres und Sport seine grundsätzliche Zustimmung erteilt hat. 4. Existieren weitere, unbearbeitete Fälle von Anträgen von Polizei- und Vollzugsbeamten für eine Verlängerung ihrer Dienstzeit bis zum 63. Lebensjahr ? Es ist davon auszugehen, dass in den Behörden und Einrichtungen der Landespolizei weitere Anträge von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vorliegen, die dort nach dem 30. September 2016 eingegangen sind. 5. Was passiert mit Polizei- und Vollzugsbeamten, deren Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2016 enden, wenn die Verlängerung dieser Verfügung nicht zeitnah umgesetzt wird? Es wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen.