Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/735 13.12.2016 (Ausgegeben am 15.12.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Äußerungen des Ministers Stahlknecht zum Antrag der Fraktion AfD (Drucksache 7/281) Kleine Anfrage - KA 7/370 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der 8. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt stellte die Fraktion der AfD einen Antrag. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, „ein landesweites subsidiäres Melde- und Erfassungssystem für die zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Flüchtlingsunterbringung in den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten einzuführen.“ In der Begründung wird ausgeführt, dass die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte ihre eigene Leistungsfähigkeit bewerten und bestimmen sollen . In der 8. Sitzung äußerte sich der Minister für Inneres und Sport, Holger Stahlknecht, dazu wie folgt: „Vielleicht noch zum Berichtswesen, das Sie einfordern. Manchmal hilft auch ein Blick in Erlasse. Den gibt es schon längst vom Landesverwaltungsamt. Die Kommunen berichten uns ständig, wie die Belegungssituation ist, und ich berichte das im Kabinett. Sie fordern etwas, was es bereits gibt.“ Der vom Minister Stahlknecht erwähnte Erlass erging am 28. August 2013 und wurde vom Landesverwaltungsamt ausgegeben. Der Verteiler umfasste die Landkreise und kreisfreien Städte. In dem Erlass werden die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert , aufgrund der erhöhten Einreisezahlen von nicht dauerhaft bleibeberechtigten Ausländern bis auf Weiteres ständig aktualisierte Übersichten der vorhandenen Belegungskapazitäten ihrer Unterkünfte wöchentlich zu melden. Der Unterschied zwischen dem Antrag der Fraktion der AfD und dem Erlass des Landesverwaltungsamtes besteht darin, dass die Fraktion der AfD in ihrem Antrag gefordert hatte, dass die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte ihre eigene Leistungsfähigkeit - auch mit Blick auf die örtlichen Kapazitäten in Kindertageseinrichtun- 2 gen und Schulen - selbstständig bewerten und bestimmen sollen. Dazu sollte jede Kommune eine Obergrenze eigenverantwortlich festlegen. Der Erlass des Landesverwaltungsamtes beschränkt sich jedoch auf die Landkreise und kreisfreien Städte, die lediglich eine Übersicht über die vorhandenen Belegungskapazitäten erstellen sollen. Der wesentliche Unterschied besteht also dergestalt, dass der AfD-Antrag die Kompetenz vor Ort achten und einbinden sowie das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte stärken sollte, währenddessen der Erlass darauf ausgerichtet ist, die vorhandenen Belegungskapazitäten der Landkreise und kreisfreien Städte zu erfassen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wo werden Erlasse des Ministeriums für Inneres und Sport der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Erlasse des Ministeriums für Inneres und Sport, die von übergeordneter und allgemeiner Bedeutung sind, werden im Ministerialblatt für das Land Sachsen- Anhalt veröffentlicht und sind damit auch der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Werden Erlasse immer schriftlich verfasst oder können sie auch mündlich ausgegeben werden? Erlasse werden in der Regel schriftlich verfasst. 3. Gibt es einen Erlass, der die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte auffordert, ihre eigene Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Kapazitäten bei der Flüchtlingsunterbringung festzulegen? Nein. 4. Falls 3. nein, warum behauptet der Minister für Inneres und Sport, Holger Stahlknecht (CDU), genau dies im Parlament? Der Minister für Inneres und Sport hat in der Landtagssitzung am 2. September 2016, TOP 6, zum Antrag der AfD vom 25. August 2016 (Drucksache 7/281) Stellung genommen und dargelegt, dass das Landesverwaltungsamt bereits regelmäßig zur aktuellen Belegungssituation in den Aufnahmekommunen berichtet . Ein Berichtswesen zum Melde- und Erfassungssystem, wie es im Antrag formuliert wurde, existiert damit bereits in Sachsen-Anhalt. Die Aufnahmekommunen berichten auf der Grundlage einer Regelung des Landesverwaltungsamtes vom 28. August 2013 monatlich über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Unterbringungskapazitäten (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) und deren tatsächliche Belegung. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine fachaufsichtliche Prüfung dahingehend möglich ist, dass eine Unterbringung von Asylbe- 3 gehrenden in den Aufnahmekommen im erforderlichen Umfang gewährleistet ist. Aussagen bezüglich eines Erlasses, der die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte auffordert, ihre eigene Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Kapazitäten bei der Flüchtlingsunterbringung festzulegen, wurden von dem Minister für Inneres und Sport nicht getätigt. Der Minister für Inneres und Sport hat in diesem Zusammenhang u. a. auch ausgeführt, dass Sachsen-Anhalt derzeit nur noch wenige Zugänge habe und die Gemeinschaftsunterkünfte und Landeserstaufnahmeeinrichtungen nur zu 60 % belegt seien. Damit liege in Sachsen-Anhalt im Augenblick keine Situation vor, dass die Gemeinden mit der Unterbringungsfrage überfordert seien. Überdies wird in dem Antrag der Fraktion AfD auf eigenverantwortliche Festlegung von Obergrenzen durch die Kommunen übersehen, dass insoweit keine Zuständigkeit der Kommunen besteht. Die Länder sind gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote gemäß § 45 Satz 2 AsylG die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Im Anschluss an den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung obliegt die Aufnahme der Asylbegehrenden gemäß § 1 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Zur Aufnahme im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Unterbringung der Schutzsuchenden durch die Aufnahmekommunen gemäß einer durch das Ministerium für Inneres und Sport zu ermittelnden Aufnahmequote. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 6 AufnG haben die kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise bei der Unterbringung zu unterstützen.