Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/736 13.12.2016 (Ausgegeben am 15.12.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Zuordnung von Straftaten Kleine Anfrage - KA 7/371 Vorbemerkung des Fragestellenden: „gegenpart.de“ berichtete am 5. August 2015 von der Flugblattaktion: „Der Weg III“, die in keiner weiteren Veröffentlichung bestätigt wird. Ebenso wurde am 10. Januar 2016 unter der Chronik von gegenpart.de berichtet, dass Hannes L. einen Stand in der Stadt Köthen hatte, was nicht der Wahrheit entsprach. Bei beiden Fällen geht gegenpart.de von rechtsextremen Straftaten aus und beiden fehlt der fundierte Wahrheitsgehalt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Landesregierung geht davon aus, dass der Anfragesteller in seiner Vorbemerkung die Internetseite „www.projektgegenpart.de“ meint. Sie weist weiter darauf hin, dass gemäß Impressum der Seite „www.projektgegenpart.de“ alleiniger Ansprechpartner und Verantwortlicher für dort eingestellte Inhalte und deren Einschätzung ausschließlich das Projekt „Gegenpart, Mobiles Beratungsteam gegen Rechtsextremismus in Anhalt“ ist. 1. Auf welcher Basis erfolgen die Zuordnungen in die PMKs und die dann folgende Bestimmung der rechten oder linken Motivation zur Straftat? 2 Die statistische Erfassung Politisch motivierter Kriminalität (PMK) erfolgt auf der Grundlage des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Politisch motivierte Kriminalität “ (KPMD-PMK). Mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ die bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Danach werden der Politisch motivierten Kriminalität Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten, • sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, • gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit , Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet oder • Tatbestände der „echten“ Staatsschutzdelikte erfüllt sind. Letztere sind immer als Politisch motivierte Kriminalität zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Bei den „echten“ Staatsschutzdelikten handelt es sich um Tatbestände gemäß §§ 80-83, 84- 86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB. Entscheidender Bestandteil des Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität “ ist immer die Frage der Motivation. Die Zuordnung von Straftaten in den Phänomenbereich PMK-rechts oder PMK-links wird nach sorgfältiger Würdigung aller bekannt gewordenen Umstände des konkreten Einzelfalles und/oder der Einstellung des Täters oder des Tatverdächtigen vorgenommen. 2. Können Taten, zu denen es keine Tatverdächtigen gab wie in der Beantwortung der KA 6/9040 (Drs. 6/4788 und 6/4871) aufgeführten Beispiele vom 13. Oktober 2015 in Dessau-Roßlau, 19. Oktober 2016 in Halle, 13. Dezember 2015 in Wernigerode, 30. Dezember 2015 in Zerbst usw. (gesamt 29 Fälle), die der politisch motivierten Kriminalität -rechts- zugeord- 3 net wurden, gegebenenfalls auch linksextremer entsprochen haben oder sogar im Eigenverschulden liegen? Ergeben sich im Zuge der polizeilichen Ermittlungen Hinweise darauf, dass eine zuvor erfolgte Zuordnung zu einem Phänomenbereich nicht mehr korrekt ist (zum Beispiel bei der Erlangung neuer Hinweise zur Tatmotivation oder bei der Ermittlung von Tatverdächtigen) oder werden der Polizei justizielle Entscheidungen bekannt, die Änderungen der vorgenommenen Einstufung erfordern, wird das Landeskriminalamt unterrichtet, wo die zuvor erfassten Daten nach Durchlaufen eines mehrstufigen Qualitätssicherungsprozesses verändert oder gelöscht werden. 3. Wie sicher ist der tatsächlich gegebene Straftatbestand bei Fällen, in denen es weder Tatverdächtige noch Schäden gab? Für die Zuordnung müssen unter Würdigung aller bekannt gewordenen Umstände des konkreten Einzelfalles hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Diese Einschätzung bleibt bestehen, bis sich neue Erkenntnisse zu Tat oder Täter ergeben . Somit bildet die Erfassung als Politisch motivierte Straftat immer den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Registrierung ab.