Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/760 16.12.2016 (Ausgegeben am 19.12.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Landeseinheitliche Regelung zur Ausführung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) Kleine Anfrage - KA 7/381 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) wird am 1. Juli 2017 in Kraft treten. Zur Ausführung des Gesetzes sind landeseinheitliche Regelungen notwendig (Ausführungsgesetz). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. In wessen Zuständigkeit liegt die Erarbeitung des Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz in Sachsen-Anhalt? Die Landesregierung prüft gegenwärtig die Festlegung der federführenden Zuständigkeit . 2. Wie klärt und regelt die Landesregierung die in diesem Zusammenhang notwendigen Umsetzungsfragen und -strukturen? Diese Aufgabe wird von einer interministeriellen Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Ministerien für Justiz und Gleichstellung, für Arbeit, Soziales und Integration , für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, für Inneres und Sport, für Landesentwicklung und Verkehr und des Ministeriums der Finanzen wahrgenommen. 2 3. Welchen Regelungsbedarf sieht die Landesregierung für das Ausführungsgesetz ? Im Zentrum des Ausführungsgesetzes wird neben der Bestimmung der zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes das Verfahren zur Anmeldung für Prostituierte nach § 3 ProstSchG, des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7ff Prost- SchG und der gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG stehen. 4. In welchem Zeitrahmen soll die Erarbeitung und Beschlussfassung des Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz erfolgen? Wann soll es letztendlich in Kraft treten? Siehe Antwort auf Frage 6. 5. Wird aus Sicht der Landesregierung der Zeitraum für die Erarbeitung sowie das Inkrafttreten einer landeseinheitlichen Regelung bis spätestens zum 1. Juli 2017 als ausreichend angesehen? Siehe Antwort auf Frage 6. 6. Existiert ein Abstimmungsbedarf zwischen den einzelnen Bundesländern hinsichtlich der Erarbeitung der Ausführungsgesetze? Das ProstSchG tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Teile der Regelungen betreffend Personen , welche bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Prostitution tätig sind, treten nach näherer Bestimmung des ProstSchG im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2017 in Kraft. Dieser Umsetzungszeitraum ist angesichts der umfangreichen noch zu treffenden Regelungen äußerst knapp bemessen. Zur Vermeidung regional unterschiedlicher Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution und den Betrieb des Prostitutionsgewerbes ist eine enge Abstimmung zwischen den Bundesländern zwecks Herstellung möglichst einheitlicher rechtlicher Bedingungen erforderlich. Dazu gehört auch die Entwicklung einheitlicher Musterformulare.