Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/783 04.01.2017 (Ausgegeben am 04.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Auswirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Kleine Anfrage - KA 7/389 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes soll Anfang 2017 in Kraft treten. Kommunale Spitzenverbände plädieren für einen späteren Zeitpunkt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche Position vertritt die Landesregierung zur geplanten Verlängerung der Bezugsdauer bis 18 Jahre, zum Wegfall der sechsjährigen Bezugsdauer und zum Anliegen der kommunalen Spitzenverbände, die Reform erst später wirksam werden zu lassen? Die Landesregierung begrüßt die Leistungserweiterung für unterhaltsberechtigte junge Menschen, die nicht oder nicht ausreichend Unterhalt von dem oder der Unterhaltsverpflichteten erhalten und nicht an den Leistungen nach dem SGB II teilhaben. In einer sofortigen Umsetzung der Leistungserweiterung sähe sie allerdings die Gefahr einer Überforderung der kommunalen Verwaltungen. Daher verhandeln die Länder zu dieser Frage auch noch weiter mit dem Bund. 2. Wie viele Kinder und Jugendliche würden in Sachsen-Anhalt von dieser Neuregelung profitieren und wie viele nicht (z. B. durch Anrechnungstatbestände gemäß SGB II)? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet darstellen und angeben, mit welchen Mehrausgaben für das Land dadurch zu rechnen wäre? Eine Prognose zu der Zahl der über Zwölfjährigen, die künftig einen Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben werden, ist von einer 2 Vielzahl von Annahmen abhängig. Dies gilt ebenso für eine Prognose, wie viele junge Menschen nach Ausscheiden aus dem bisherigen Leistungsbezug infolge der vorgesehenen Neuregelung wieder in den Leistungsbezug eintreten werden. Bund und Länder befinden sich gegenwärtig in einem Abstimmungsprozess, welches der verschiedenen hierzu entwickelten Modelle der Lastenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen zugrunde gelegt werden sollte. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grunde kann eine Aussage über die Zahl der begünstigten jungen Menschen und den Umfang der für das Land entstehenden Mehrausgaben noch nicht getroffen werden. Nach bisherigem Erkenntnisstand gehen Bund und Länder jedoch davon aus, dass ca. 87 % der Unterhaltsvorschussberechtigten durch Anrechnung der Leistung auf den SGB II- Bezug nicht von der Leistungserweiterung profitieren werden. 3. Mit welchem zusätzlichen Organisations-, Verwaltungs- bzw. Personalaufwand müssen Landkreise und kreisfreie Städte rechnen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet darstellen und angeben, mit welchen geschätzten Kosten dies verbunden wäre. Eine Prognose zu dem aus einer Neuregelung resultierenden Organisations-, Verwaltungs- bzw. Personalaufwand bei den Landkreisen und kreisfreien Städten ist abhängig von der prognostizierten Zahl der künftigen Anspruchsberechtigten, der gesetzlichen Ausgestaltung des Verhältnisses von Leistungen nach dem UVG und dem SGB II sowie dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung (vgl. Antwort zu Frage 2). Eine Bezifferung ist der Landesregierung daher noch nicht möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind aus Anlass der Kleinen Anfrage um eine kurzfristige Einschätzung auf der Grundlage der von dem Bund angenommenen Erfüllungskosten in Höhe von 215 Euro pro Fall gebeten worden. Das Ergebnis dieser Umfrage ist in der Anlage nachrichtlich beigefügt. 3 Anlage zu KA 7/389 Landkreise/kreisfreie Städte Personalbedarf (geschätzt) VbE Mehrkosten Personalkosten Sachkosten Altmarkkreis Salzwedel 3 180.000,00 Anhalt-Bitterfeld keine Angaben möglich Börde keine Angaben Burgenlandkreis 5 - 6 385.000,00 Stadt Dessau-Roßlau keine Angaben Stadt Halle (Saale) keine Angaben Harz 6 - 8 keine Angaben Jerichower Land 5 195.000,00 50.000,00 Landeshauptstadt Magdeburg 7 508.608,00 Mansfeld-Südharz 12 582.336,00 230.712 Saalekreis 7 270.000,00 Salzlandkreis 12 2.000.000,00 Stendal keine Angaben Wittenberg 3 153.630,00 9.855,00 Gesamt (max.) 63 4.565.141,00