Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/789 05.01.2017 (Ausgegeben am 05.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Inanspruchnahme von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren zur Absicherung des Rettungsdienstes Kleine Anfrage - KA 7/388 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aus Gesprächen mit Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren entsteht der Eindruck, dass Freiwillige Feuerwehren immer häufiger von den Leitstellen alarmiert werden, um Einsätze im Rahmen des Rettungsdienstes abzusichern. Dabei geht es um sog. „Tragehilfen“ übergewichtiger Patienten, Absperrung von Landeplätzen des Rettungshubschraubers und den Transport von Rettungsdienstpersonal vom Hubschrauberlandeplatz zur Einsatzstelle mittels Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. In wie vielen Fällen wurden Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren im Jahr 2016 im Rahmen von Rettungsdiensteinsätzen zu sog. „Tragehilfen“ herangezogen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln . Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Heranziehung? Steht dem Träger der Feuerwehr hierfür ein Kostenersatz zu? Da die erbetenen Fallzahlen nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt werden sollten und eine Statistik über den Einsatz von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen von Tragehilfen nicht besteht, war eine zahlenmäßige Erhebung in der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen vorgegebenen Zeit nicht vollständig möglich. 2 Folgende Fallzahlen für das Jahr 2016 lassen sich abbilden: Landkreis / kreisfreie Stadt Anzahl der Einsätze der Feuerwehren Altmarkkreis Salzwedel 23 Anhalt-Bitterfeld Nicht analysierbar bzw. nicht bekannt. Bördekreis 75 Burgenlandkreis 118 Dessau-Roßlau 11 Halle (Saale) 4 Harz Daten liegen nicht vor. Jerichower Land 15 Landeshauptstadt Magdeburg 0 Mansfeld-Südharz 84 Saalekreis Keine statistische Erhebung. Salzlandkreis 106 Stendal 18 Wittenberg 22 Unter Tragehilfen werden grundsätzlich Tätigkeiten der Feuerwehr verstanden, welche nicht zu den Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz zählen. Sie stellen in der Regel keine Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder bei Notständen nach § 1 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) dar, sondern zählen zu den originären Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz . Eine Heranziehung zu derartigen Einsätzen erfolgt auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann um Amtshilfe ersucht werden, wenn aus tatsächlichen Gründen die (zuständige) Behörde die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde nach § 8 Abs. 1 VwVfG für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Sie hat jedoch der ersuchten Behörde auf Anforderung Auslagen über 35 Euro zu erstatten, zu denen beispielsweise die dem Träger der Feuerwehr entstehenden Einsatzkosten für die Feuerwehren gehören. Soweit es sich tatsächlich um einen Einsatz zur Hilfeleistung im Rahmen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Rettung von Menschen, die sich nicht in Lebensgefahr befinden, handelt, kann Kostenersatz gemäß § 22 Abs. 3 BrSchG verlangt werden. 2. In wie vielen Fällen wurden Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren im Jahr 2016 im Rahmen von Rettungsdiensteinsätzen zur Absicherung von Landeplätzen des Rettungshubschraubers herangezogen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Heranziehung? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dabei ein Eingriff von Einsatzkräften der Feuerwehr in den Straßenverkehr ? Steht dem Träger der Feuerwehr hierfür ein Kostenersatz zu? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? 3 Eine Absicherung von Landeplätzen für Rettungshubschrauber (Ausleuchtung) ist seitens der Feuerwehr grundsätzlich nicht erforderlich, da nachts keine Primäreinsätze geflogen werden und ein Absichern bei Sekundäreinsätzen generell nicht notwendig ist. Bei Außenlandungen sind die Rettungshubschrauber bemüht, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zu landen. Deswegen werden Feuerwehren bei Außenlandungen im öffentlichen Verkehrsraum regelmäßig nicht herangezogen. Soweit ein Eingriff von Kräften der Feuerwehr in den Straßenverkehr erfolgt, ist dieser beschränkt auf Absperrmaßnahmen zur Absicherung der Einsatzstelle. Diese können auch so ausgeführt werden, dass erforderlichenfalls der Platz für einen Rettungshubschrauber berücksichtigt wird. Verkehrsregulierende Maßnahmen sind der Polizei und den Straßenverkehrsbehörden vorbehalten. Folgende Zahlen lassen sich abbilden: Landkreis / kreisfreie Stadt Anzahl der Einsätze der Feuerwehren Altmarkkreis Salzwedel 0 Anhalt-Bitterfeld Nicht analysierbar bzw. nicht bekannt. Bördekreis 0 Burgenlandkreis 37 Dessau-Roßlau 0 Halle (Saale) 1 Harz Daten liegen nicht vor. Jerichower Land 0 Landeshauptstadt Magdeburg 0 Mansfeld-Südharz 0 Saalekreis Keine statistische Erhebung. Salzlandkreis Nicht analysierbar bzw. nicht bekannt. Stendal 2 Wittenberg 6 Zu den Rechtsgrundlagen sowie dem Kostenersatz wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. 4 3. In wie vielen Fällen wurden Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren im Jahr 2016 im Rahmen von Rettungsdiensteinsätzen zum Transport von Rettungsdienstpersonal vom Hubschrauberlandeplatz zur Einsatzstelle herangezogen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Heranziehung ? Steht dem Träger der Feuerwehr hierfür ein Kostenersatz zu? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Die Leistungserbringer in der Luftrettung sehen überwiegend keine Möglichkeit nachzuvollziehen, in welchen Fällen und wo der Transport von Rettungsdienstpersonal vom Hubschrauberlandeplatz zur Einsatzstelle von der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt wurde. In vielen Fällen wird der Transport von der Polizei vorgenommen. Die Kreise und kreisfreien Städte haben sich wie folgt geäußert: Landkreis / kreisfreie Stadt Anzahl der Einsätze der Feuerwehren Altmarkkreis Salzwedel 0 Anhalt-Bitterfeld Nicht analysierbar bzw. nicht bekannt. Bördekreis 0 Burgenlandkreis 25 Dessau-Roßlau 0 Halle (Saale) 0 Harz Daten liegen nicht vor. Jerichower Land 12 Magdeburg 0 Mansfeld-Südharz 1 Saalekreis Keine statistische Erhebung. Salzlandkreis Nicht analysierbar bzw. nicht bekannt. Stendal 1 Wittenberg 1 Zu den Rechtsgrundlagen sowie Kostenersatz wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.