Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/801 05.01.2017 (Ausgegeben am 10.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Stefan Gebhardt (DIE LINKE) Feuerlöschteich im Ortsteil Rödgen/Stadt Mansfeld Kleine Anfrage - KA 7/391 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Löschteich Rödgen ist im Jahr 2014 an eine private Person verkauft worden. Der Teich dient als Biotop, es brüten dort diverse Entenarten und es existieren verschiedene Krötenarten. Mittlerweile wurde der Teich Stück für Stück verkleinert, indem Bauschutt, Schotter und Erde hierin verkippt worden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Bedarf es für die Verfüllung bzw. Ablagerung von Bauschutt und ähnlichem Material einer Genehmigung? Wenn ja, liegt diese vor? Der ehemalige Feuerlöschteich Rödgen erfüllt nicht die Kriterien eines besonders geschützten Biotopes gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, so dass die Maßnahme keiner Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf. Der Teich ist der unteren Naturschutzbehörde nicht als Amphibienlaichgewässer bekannt und aufgrund der Uferstruktur ist auch nicht von einer Bedeutung als solches auszugehen. Der unteren Naturschutzbehörde liegen auch keine Daten vor, dass der Feuerlöschteich mit Amphibienarten besiedelt ist. Bei Nachweis einer solchen Besiedelung des Teiches wäre aufgrund des besonderen Schutzes aller Amphibienarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine Verfüllung des Teiches nur mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 dieses Gesetzes zulässig. Eine solche Ausnahme wurde jedoch vom zuständigen Landesverwaltungsamt nicht erteilt , ein Antrag liegt ebenso nicht vor. 2 Das gegenwärtig im Umfeld des Teiches befindliche Material stellt sich anhand der äußeren Umstände als lagerndes Baumaterial und nicht als Bauschutt dar; ein für die Abfalleigenschaft erforderlicher Entledigungswillen des Besitzers gemäß § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist nicht erkennbar. Im Falle der Verfüllung des Feuerlöschteiches mit Abfällen bedürfte es dafür keiner abfallrechtlichen Genehmigung. Es ist von der unteren Abfallbehörde lediglich festzustellen , ob es sich dann um eine abfallrechtlich zulässige Verwertung oder eventuell um eine illegale Beseitigung von Abfällen handelte. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht anzuwenden auf Grundstücke, die mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind. Nach derzeitiger Kenntnislage ist nicht davon auszugehen , dass es sich bei dem Feuerlöschteich um ein Gewässer handelt. Nur unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Gewässer handelt, wäre nach § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Planfeststellung oder -genehmigung erforderlich. Der Feuerlöschteich erfüllte bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs seine ursprüngliche Funktion nicht mehr. Aus brandschutzrechtlicher Sicht ist keine Genehmigung für das Verfüllen des Löschwasserteiches erforderlich. Die Gemeinde ist in ihrer Entscheidung frei, wie sie für die Sicherstellung des Grundschutzes Löschwasser vorhält. Bei dem Feuerlöschteich handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Von daher bedarf es keiner Baugenehmigung für die Verfüllung. 2. Für den Fall, dass eine Genehmigung vorliegt: Wer hat diese wann erteilt? Entfällt, da keine erteilte Genehmigung vorliegt. 3. Dürfen Löschteiche, die auch als Biotop dienen, grundsätzlich verfüllt werden ? Wenn nein, was ist aus Sicht der Landesregierung die Konsequenz im Umgang mit dem Löschteich im Ortsteil Rödgen/Stadt Mansfeld? Löschteiche, die geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind und/oder als Biotope geschützter Arten dienen, dürfen in Anwendung von § 30 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich nicht verfüllt werden. Im Falle des Feuerlöschteiches sind diese Eigenschaften nicht vorliegend bzw. nachgewiesen . Insoweit sind aus dem genannten Grund keine Konsequenzen zu ziehen.