Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/802 05.01.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 10.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Überblick über Versorgung in Not- bzw. Katastrophenfällen Kleine Anfrage - KA 7/400 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie sind die Energie- und Versorgungsunternehmen in Sachsen-Anhalt auf mögliche Ausfälle der Versorgung vorbereitet? Welche Reserven gibt es und wie lange halten diese jeweils vor? Bitte schlüsseln Sie detailliert für die jeweiligen Versorger mit Wasser, Elektroenergie und Gas bzw. Heizöl auf. a) Wasserversorgung Die öffentliche Wasserversorgung ist in Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Diese haben im Rahmen der Daseinsfürsorge (§ 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) die Aufgabe, die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Wassergewinnungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu errichten, zu erhalten und zu betreiben (§ 50 Abs. 3 WHG). Die Wasserversorgungsunternehmen treffen im Rahmen der unternehmerischen Sicherheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen zur Sicherung ihrer Einrichtungen sowie zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität. Dazu gehört auch die Vorsorge für Not- und Katastrophenfälle. 2 Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der Trinkwasserversorgung hat der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) aus fachlicher Sicht das Hinweisblatt W 1001 erarbeitet. Es ist sowohl hinsichtlich der Betriebs - als auch der Angriffssicherheit anwendbar, da eine konzeptionelle Trennung der Aspekte Betriebs- und Angriffssicherheit in der Praxis nicht immer ohne weiteres möglich ist. Durch die Erhöhung des Sicherheitsniveaus insgesamt wird das Entstehen einer Krisensituation für den Wasserversorger minimiert. Für den Fall, dass eine derartige Krise dennoch eintritt, gilt ergänzend das DVGW Hinweisblatt W 1002 „Sicherheit in der Trinkwasserversorgung - Organisation und Management im Krisenfall“. Die DVGW Hinweisblätter W 1001 und W 1002 sind die fachliche Grundlage für die Wasserversorgungsunternehmen, sich mit Fragen der Sicherheit zu befassen. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Empfehlung „Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil I Risikoanalyse “ veröffentlicht. Sie richtet sich an die Aufgabenträger der Wasserversorgung, die für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung verantwortlich und an der Entwicklung eines proaktiven Notfallvorsorgekonzeptes unmittelbar beteiligt sind. Hierzu zählen insbesondere die Kommunen und Wasserversorgungsunternehmen , die Gesundheitsämter und die unteren Katastrophenschutzbehörden sowie die Behörden der Wasserwirtschaft. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Reserven in Not- und Katastrophenfällen liegt nicht vor. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) regelt zudem die Pflichten des Wasserversorgungsunternehmen sowohl hinsichtlich der Qualität des von ihm abgegebenen Trinkwassers als auch des Zusammenwirkens mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Ebenfalls ist die Pflicht zur Erstellung eines Maßnahmeplans bei einer Unterbrechung der Wasserversorgung bei zu erwartenden Schädigungen der menschlichen Gesundheit und zur entsprechenden Information anderer Stellen im Falle einer solchen Störung geregelt (§ 16 Absatz 5 der TrinkwV 2001). Die Zuständigkeit für den Vollzug der Trinkwasserverordnung liegt beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration. Die Versorgung der Bevölkerung in Deutschland mit überlebensnotwendigem Trinkwasser im Verteidigungsfall, d. h. die Gewährleistung einer Grundversorgung , ist im Wassersicherstellungsgesetz (WasSG) geregelt. Die Anlagen der Trinkwassernotversorgung dürfen allerdings jederzeit auch in Not- oder Katastrophenfällen wie z. B. bei Hochwasser oder Sturmschäden oder im Falle von terroristischen Anschlägen und schweren Havarien eingesetzt werden. b) Strom und Gasversorgung In den Bereichen Strom- und Gasversorgung sind aus wettbewerblichen Gründen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes Energielieferung und Netzbetrieb voneinander entflochten. Die Netzbetriebe bilden eigene Unternehmen oder - in kleineren Stadtwerken - entflochtene Abteilungen. Die Netzbetreiber in den Bereichen Strom und Gas betreiben in eigener Zuständigkeit Leitwarten, mit denen sie das Netz sicher betreiben, sowie Arbeitsräume für Krisenräume und regionale Einsatzleitungen. Der sichere Betrieb der Strom- und Gasnetze wird durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung dauerhaft aufrechterhalten. Für den Fall von Störungen des Netzes unterhalten 3 Netzbetreiber in den Bereichen Strom und Gas einen technischen Entstördienst , der rund um die Uhr einsatz- bzw. rufbereit ist. Für Störfälle stehen bei den Netzbetreibern lokal einsetzbare mobile Netzersatzanlagen inklusive Betankungsreserve bereit. Für die Behebung von Störungen halten die Netzbetreiber Reservematerial (Transformatoren, mobile Schaltanlagen, Baueinsatzkabel usw.) und Technik (Spezialfahrzeuge, Kabelmesswagen, Hubsteiger usw.) bereit. In der Elektroenergieversorgung existieren prinzipbedingt keine Stromreserven, die den Weiterbetrieb des Stromnetzes und die Versorgung mit Elektrizität bei Ausfall der Kraftwerke für eine gewisse Zeit gewährleisten. Die Stromversorgung wird vielmehr über die Diversifizierung des Kraftwerkparks sichergestellt. Daneben gibt es noch die Regelleistung, die für den sicheren Netzbetrieb vorgehalten wird (Primärregelung, Sekundärregelung, Minutenreserve). Ein Stromausfall in einem vorgelagerten Netz hat nicht in jedem Fall den Ausfall der Energieversorgung zur Folge. Da Elektrizitätsnetze in der Regel vermascht bzw. vernetzt betrieben werden, kann das Netz vor allem bei eng begrenzten Schadensfällen so geschaltet werden, dass nur der geschädigte Bereich abgeschaltet bleibt und nur dort die Letztverbraucher keine elektrische Energie erhalten . Das kommt auch im SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index) zum Ausdruck, der die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung je angeschlossenem Letztverbraucher innerhalb eines Kalenderjahres darstellt. Dieser Wert wird durch die Bundesnetzagentur ermittelt und betrug im Jahr 2015 12,7 Minuten (im Niederspannungsbereich 2,25 Minuten, im Mittelspannungsbereich 10,45 Minuten). In der Gasversorgung existieren Speicherreserven in unterirdischen Gasspeichern . Diese sind in der Regel aber nicht primär für Ausfälle der Versorgung gedacht, sondern sichern die Gasversorgung für Zeiten, bei denen Ungleichgewichte zwischen Einspeisung und Ausspeisung bestehen (z. B. zwischen Sommer und Winter). In Sachsen-Anhalt gibt es Untergrundspeicher in Bernburg, Bad Lauchstädt, Staßfurt und Peckensen. Zum 6. Dezember 2016 betrugen die Speicherfüllstände (in Terrawattstunden - TWh) in Bernburg und Bad Lauchstädt 18,1685 TWh, in Peckensen 4,1506 TWh und in Staßfurt 5,7642 TWh. Die Betriebsführung der Speicher obliegt nicht dem Land Sachsen-Anhalt, sondern wird vom Markt gesteuert. Die Speicher versorgen auch nicht ausschließlich Verbraucher im Land Sachsen-Anhalt. Weitere Speicherreserven bestehen im Gasnetz selbst. Das Gasnetz wird in vorgelagerten Netzebenen in der Regel nicht mit Konstantdruck, sondern in einem schwankenden Druckbereich betrieben. Damit kann das in den Rohrleitungen eingeschlossene Gasvolumen auch bei Ausfall der Einspeisung noch bis zum Erreichen eines Mindestdruckes entnommen werden. Eine genaue Zeitdauer für den möglichen Weiterbetrieb des Gasnetzes kann nicht angegeben werden, da sie stark von der jeweiligen Entnahmesituation und vom Vordruck 4 abhängt. Es dürfte den Netzbetreibern auf diesem Wege möglich sein, die Versorgung über einige Stunden (z. B. im Winter) bis Tage (im Sommer) aufrecht zu halten. Aus diesem Grund ist die Zuverlässigkeit im Gasbereich sehr hoch. Der SAIDI- Wert betrug im Jahr 2015 1,7 Minuten (im Haushaltbereich < 100 mbar 0,94 Minuten, im Großverbraucherbereich > 100 mbar 0,76 Minuten, im nachgelagerten Netzbetreiberbereich 0,03 Minuten). Eine durch den Fragesteller erwünschte, auf den jeweiligen Versorger bezogene Übersicht der Reserven und der Dauer der Versorgung, ist der Landesregierung nach den obigen Ausführungen nicht möglich. c) Heizölversorgung Nach Maßgabe des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG) werden Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten. Der Erdölbevorratungsverband (EBV) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Der EBV hat gemäß § 3 Abs.1 ErdölBevG vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. Der EBV kann seine Bevorratungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ErdölBevG erfüllen durch das Halten von Vorräten an Erdöl sowie Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis. Die Vorräte sind gemäß § 6 Abs. 4 ErdölBevG so zu lagern, dass sie innerhalb von 90 Tagen (Erdölerzeugnisse und Komponenten) bzw. 150 Tagen (Erdöl) dem Verbrauch zugeführt werden können. Nach § 6 Abs. 3 ErdölBevG sind bei der Bevorratung Vorratsraum und Vorräte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können dabei verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Regionalisierungsgebot ist als erfüllt anzusehen, sofern in jedem Versorgungsbereich sofort zugreifbare Erdölerzeugnisse jeweils an Ottokraftstoff einerseits und Dieselkraftstoff Heizöl EL andererseits mit einer Reichdauer von mindestens 15 Verbrauchstagen zur Verfügung stehen. Sachsen-Anhalt gehört dabei gemeinsam mit den übrigen ostdeutschen Bundesländern einschließlich Berlin zum Versorgungsbereich Ost. In Sachsen-Anhalt lagerten mit Stand 31. März 2016 folgende Vorräte: Ottokraftstoff: 29 000 t, Mineralöldestillate: 38 000 t, Rohöl: 46 000 t. 5 Zur Bevorratung im Bereich von privaten Unternehmen der Mineralölindustrie liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wie sind die Tankstellen im Land ausgerüstet? Wie lange reichen derzeit die Reserven an Treibstoff? Zur Ausrüstung der Tankstellen und deren Reserven an Treibstoff liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele Tankstellen können ohne auf das öffentliche Stromnetz zurückzugreifen mit Eigenmitteln, z. B. Handpumpen oder Notstromgeneratoren, eine Belieferung der Bevölkerung mit Treibstoffen sicherstellen? Bezüglich der Möglichkeit der Belieferung der Bevölkerung mit Treibstoffen ohne auf das öffentliche Stromnetz zurückzugreifen, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Szenarien für Hackerangriffe auf große Versorgungsunternehmen sind der Landesregierung bekannt bzw. wurden durch diese selbst zur Bewertung der Risikoperspektiven der möglichen Auswirkungen in Auftrag gegeben. Welches Resümee kann aus den vorhandenen Untersuchungen gezogen werden? a) Wasserversorgung Im Bereich der Wasserversorgung sind der Landesregierung keine Szenarien für Hackerangriffe bekannt. Um den zunehmenden Gefahren durch Cyberattacken effektiv zu begegnen, hat das Bundesministerium des Innern das IT- Sicherheitsgesetz beschlossen. Mit der am 3. Mai 2016 in Kraft getretenen Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI- Kritisverordnung) wurden auf der Grundlage der Sektoren- und Brancheneinteilung bereits Festlegungen zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen für die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung sowie Informationstechnik und Telekommunikation getroffen. Soweit Betreiber feststellen, dass die von ihnen betriebenen Anlagen Kritische Infrastrukturen sind und sie somit vom BSI-Gesetz betroffen sind, werden sie verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Kontaktstelle für Kommunikationsstrukturen zu benennen. b) Strom- und Gasversorgung Die Energienetzbetreiber in Deutschland sind nach IT-Sicherheitsgesetz zur Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs der Bundesnetzagentur verpflichtet. Dieser schreibt für Betreiber von Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) den Aufbau eines Informationssicherheits-Managementsystems für IKT-Komponenten, die für den sicheren Netzbetrieb notwendig sind, sowie einen Prozess zur Risikoeinschätzung und -behandlung vor. Jeder Netzbetreiber muss gegenüber der Bundesnetzagentur die Einhaltung der Vorgaben bis zum 31. Januar 2018 durch eine entsprechende Zertifizierung nachweisen. Zusätzlich muss der Bundesnetzagentur ein Ansprechpartner IT-Sicherheit benannt sowie, abhängig von der Einordnung als kritische Infrastruktur, eine Kontaktstelle zum BSI in der In- 6 formationstechnik eingerichtet werden. KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, IT- Sicherheitsvorfälle an das BSI zu melden, das zum einen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder informiert, zum anderen die eingehenden Meldungen bewertet und dann diese schnellstmöglich allen KRITIS-Betreibern mit einer entsprechenden Aufbereitung zur Verfügung stellt. 5. Welche neuralgischen Punkte in Versorgungsunternehmen sind bekannt, welche Anfälligkeiten, speziell bei Angriffen von außen, bzw. im Überlastungsfall konnten ermittelt werden und welche Vorkehrungen wurden und werden getroffen, um Ausfälle dort auszuschließen bzw. zu vermindern ? a) Wasserversorgung Die von der INSPIRE-Richtlinie (RL 2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft) betroffenen Geodaten von Infrastrukturen von Ver- und Entsorgungsunternehmen haben zum Teil sensiblen Charakter. Für den Umgang mit sensiblen Daten bedeutet dies, dass der Zugang zu Metadaten , Geodaten und -diensten kritischer Infrastrukturen nach der INSPIRE- Richtlinie für die allgemeine Öffentlichkeit zu beschränken bzw. zu versagen ist. Im Fall der Zugänglichkeit dieser Geodaten würde die Zielvorgabe des IT- Sicherheitsgesetzes, die Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten , konterkariert werden, weil potentiellen Angreifern der Angriff auf Kritische Infrastrukturen erst ermöglicht wird. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. b) Strom- und Gasversorgung Neuralgische Punkte sind alle technischen Anlagen, insbesondere Umspannwerke , Hochspannungsleitungen, Gasdruckregel- und Messanlagen sowie die Leitstellen. Die Netzbetreiber legen als Vorkehrung die technischen Anlagen (n-1)-sicher (Beurteilungskriterium für die Ausfallwahrscheinlichkeit anhand von zusätzlich vorhandener Redundanz) aus. Für die Leitstellen werden Ersatzsteuerstellen vorgehalten. Umspannwerke und Gasdruckregel- und Messanlagen werden durch Einbruchsmeldeanlagen und Fernkontrolle überwacht. Für den Krisenstab und für regionale Einsatzleitungen werden Arbeitsräume vorgehalten. Die Netzleitstellen großer Netzbetreiber können über längere Zeit autark mit Strom versorgt werden. Für den Fall von Angriffen aus dem Internet ist die Büro-IT von der Echtzeit-IT, die für die Systemführung im Netzbetrieb genutzt wird, getrennt. Durch Netzbetreiber werden Penetrationstests, also eigene, selbst gesteuerte Angriffe auf die IT, durchgeführt, um die IT zu testen und Schwachstellen zu identifizieren. 6. Wie sind Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt auf vorgenannte Notfälle vorbereitet ? Wie lange können sich diese im Schnitt autark versorgen und nach welchen Notfallplänen wird dort gearbeitet? Gemäß § 14b Abs. 1 Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) haben Krankenhäuser für besondere Schadensereignisse oder Gefahrenlagen für 7 höchste Rechtsgüter und zur Krankenversorgung in Katastrophenfällen entsprechende Notfallpläne (Alarm- und Einsatzpläne) im erforderlichen Umfang aufzustellen und fortzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung i. V. m. § 7 Abs. 3 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) wird durch die Krankenhäuser eine Notstromversorgung für 24 Stunden vorgehalten . Hinzu kommen bei einzelnen Einrichtungen noch weitere Ausfallebenen mit höheren Anforderungen (batteriegestützte Verfügbarkeit). Eine redundante Versorgung mit Wärmeenergie und Wasser besteht in der Regel nicht. 7. Wann fanden das letzte Mal größere Übungen statt, die genau diese Szenarien abbilden? Unter wessen Federführung und mit welchen Ergebnissen ? Nach der Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz (Übungsrichtlinie), RdErl. des MI vom 30. Januar 2008, werden Fachdienstübungen, Vollübungen und Stabsrahmenübungen der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe sowie der Technischen Einsatzleitungen unterschieden . Fachdienstübungen werden in Verantwortung der Träger der Fachdienste des Katastrophenschutzes durchgeführt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Voll- und Stabsrahmenübungen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden zuständig. Des Weiteren findet einmal jährlich eine Landeskatastrophenschutzübung in Form einer Stabsrahmenübung statt. Als Übende wirken drei untere Katastrophenschutzbehörden und das Landesverwaltungsamt mit. Drei weitere untere Katastrophenschutzbehörden stellen den Übungsleitungs- und Schiedsrichterdienst . Die Landeskatastrophenschutzübung wird in Verantwortung des Landesverwaltungsamtes vorbereitet und durchgeführt. Das Ministerium für Inneres und Sport begleitet den Prozess fachaufsichtlich. Eine Übersicht der Übungen ist als Anlage (Tabelle 1) beigefügt. 8. Wie sind die Feuerwehren bzw. das THW auf Katastrophenereignisse vorbereitet ? Welche Szenarien werden für die unterschiedlichen Gefahrenfälle angenommen und wie stellt sich die Vorbereitung konkret dar? Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, Fachdienste für den Katastrophenschutz aufzustellen. Dabei bedienen sie sich u. a. der Feuerwehren des Landes, die hierbei insbesondere die Einheiten im Brandschutz und im ABC-Dienst stellen. Die Vorbereitung dieser Einheiten ist in den Rahmenvorschriften für die Aus- und Fortbildung der Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz im Land Sachsen-Anhalt (Stand: 2014) geregelt. Zudem werden regelmäßig Übungen im Katastrophenschutz unter Einbeziehung der Fachdienste landesweit durchgeführt. Die Grundlage hierfür bildet die Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz (Übungsrichtlinie ), RdErl. des MI vom 30. Januar 2008 - 43.12-14603-1 (MBl. LSA S. 113), geändert durch RdErl. vom 17. Januar 2013 (MBl. LSA S. 66). Die sich aus den Gefährdungsanalysen ergebenen Szenarien sind in der beigefügten Anlage (Tabelle 2) ersichtlich. 8 Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist bei der Bewältigung von Katastrophenereignissen im Land unverzichtbarer Bestandteil. Im Rahmen der Amtshilfe werden Kräfte und Mittel bei derartigen Lagen regelmäßig angefordert . Zudem sind Fachberater in den Stäben der Katastrophenschutzbehörden vertreten. Auch im Rahmen von Übungen ist das THW neben der Bundeswehr und den Hilfsorganisationen regelmäßig integriert. 9. Wird die Landesregierung ihre Planungen auf dem Gebiet der Notfallvorsorge entsprechend anpassen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ). Die staatliche Notfallvorsorge und Notfallplanung gegenüber Krisen und militärischen Konflikten gehört zu den Kernaufgaben sicherheitspolitischen und hoheitlichen Handelns. Unter Federführung des für die Koordination der zivilen Verteidigung zuständigen Bundesministeriums des Innern wurde in diesem Jahr daher auch ein neues ressortübergreifend abgestimmtes Rahmenkonzept (Konzeption Zivile Verteidigung ) für die zivile Verteidigung erarbeitet, das in den kommenden Jahren zügig umgesetzt werden soll. Im Rahmen des Bevölkerungsschutzes gilt als Notfall eine die Allgemeinheit betreffende Situation, die neben Selbsthilfemaßnahmen des Einzelnen staatlich organisierte Hilfeleistung erforderlich macht. Überlegungen zur Notfallvorsorge bauen sinnvollerweise auf den Ergebnissen von Risikoanalysen auf. Aus der Bewertung der Ergebnisse von Risikoanalyen lassen sich normative, planerische und organisatorische Maßnahmen zur effizienten Vorbereitung auf mögliche Gefahrensituationen ableiten, wobei zwischen individueller privater Notfallvorsorge (für den Krankheitsfall o. a.) und staatlicher bzw. behördlicher Notfallvorsorge unterschieden wird. Maßnahmen im Rahmen der Notfallvorsorge erfolgen z. B. durch vorsorgende Maßnahmepakete zur Abmilderung von möglichen eintretenden schweren Unfall - und Naturereignissen, Anschlägen, Notständen, Versorgungsengpässen oder kriegerischen Auseinandersetzungen. Die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) stützt sich auf das integrierte Hilfeleistungssystem von Bund und Ländern . Die Umsetzung der KZV bedingt daher eine Beteiligung und Einbindung der Länder. Für die Zusammenarbeit soll deshalb eine länderoffene Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundes eingerichtet werden, zu der das Bundesministerium des Innern einladen wird. In Anbetracht der Komplexität der Arbeiten kann es sinnvoll und notwendig sein, unterhalb der länderoffenen Arbeitsgruppe ad-hoc- Arbeitsgruppen einzurichten. Diese sollen im Bedarfsfall einzelne Sachthemen aufbereiten und der länderoffenen Arbeitsgruppe zuarbeiten. Das Land Sachsen -Anhalt wird sich hier entsprechend einbringen.