Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/811 10.01.2017 (Ausgegeben am 11.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Kosten der Kampfmittelbeseitigung bei Weltkriegsmunition (II) Kleine Anfrage - KA 7/412 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern ist aktuelle Staatspraxis, dass der Bund lediglich bei reichseigener Munition bzw. eigenen Liegenschaften die Kosten der Kampfmittelbeseitigung übernimmt. Die Kostenlast für die Beseitigung alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Flächen trifft die Bundesländer. Dessenungeachtet , enthält der Bundeshaushalt 2016 im Einzelplan 08 einen neuen Ausgabetitel mit der Zweckbestimmung „Erstattung an die Länder und sonstige Stellen für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“. Danach erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2016 bis 2019 einen Betrag von insgesamt 60 Mio. €. Die Einzelheiten wurden zwischenzeitlich vom Bundesministerium der Finanzen in einer „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“ geregelt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind die jährlichen Aufwendungen des Landes Sachsen-Anhalt von 2012 bis 2015 für die Beseitigung alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Flächen gewesen? Die jährlichen Aufwendungen des Landes Sachsen-Anhalt für die Beseitigung alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Flächen im Sinne der vorgenannten Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen betrugen 2 im Jahr 2012 30.031,15 EUR, im Jahr 2013 19.472,72 EUR, im Jahr 2014 24.726,64 EUR und im Jahr 2015 25.532,94 EUR. 2. Geht die Landesregierung davon aus, dass Sachsen-Anhalt die Voraussetzungen für eine Teilkostenerstattung nach Punkt 4 der o. g. Richtlinie erfüllt? Rechnet die Landesregierung mit einer solchen Teilkostenerstattung ? Wenn ja, in welcher Höhe? Grundsätzlich erfolgt eine Teilkostenerstattung durch den Bund im Sinne der vorgenannten Richtlinie nur, wenn in den Abrechnungsjahren (2016 bis 2018) die erstattungsfähigen Kosten den Durchschnitt der Kosten in den Jahren 2012 bis 2015 übersteigt. Die erstattungsfähigen Kosten müssten damit den Betrag von 24.940,86 EUR überschreiten, um einen Anspruch auf Teilkostenerstattung des Landes Sachsen-Anhalt zu begründen. Voraussetzung hierfür wäre ein höheres Aufkommen an zu bergender und damit zu vernichtender ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften. Dies wäre nur durch eine Ausweitung systematischer, anlassunabhängiger Flächenabsuchungen auf derartigen Liegenschaften durch die Räumtrupps des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu erwarten. Diese Ausweitung der Flächenabsuchungen wäre aber nur durch eine Erhöhung des Personalbestandes in den Räumtrupps zu erreichen. Hinzu kommt, dass aufgrund bestehender Verträge zwischen dem Land Sachsen -Anhalt und dem Bund durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst vorrangig die auf Bundeswehrliegenschaften geborgene Munition zu vernichten ist. Dies betrifft hauptsächlich die vom Truppenübungsplatz Altmark stammende und im Munitionszwischenlager „Blaue Kuhle“ zwischengelagerte Munition. Auch insoweit ist nicht zu erwarten, dass ein gegebenenfalls erhöhtes Fundmunitionsaufkommen auch in den vorbenannten Abrechnungsjahren vernichtet werden kann. Die Landesregierung geht unter diesen Voraussetzungen nicht von einer Teilkostenerstattung durch den Bund aus.