Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/823 12.01.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Artenschutz an Windkraftanlagen Kleine Anfrage - KA 7/368 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaften der staatlichen Vogelschutzwarten hat die Abstandsregelungen, die einzuhalten sind, um Brut- und Rastvögel sensibler und gefährdeter Vogelarten sowie deren Lebensräume durch Windkraftanlagen so wenig wie möglich zu beeinflussen, 2014 präzisiert. Dabei wurden die bekannten nationalen und internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Studien zur Beeinflussung von Brut- und Rastvögeln durch Windkraftanlagen berücksichtigt . Die Ergebnisse der „Progress-Studie“ (2016) bestätigen den Ansatz des Helgoländer Papiers auf Abstandsempfehlungen zu fokussieren. Zudem wird die geringe Aussagekraft von Raumnutzungsanalysen unterstrichen. Ein neuer Diskussionspunkt für die Genehmigung und den Betrieb von Windkraftanlagen stellt die „Interpretation“ des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Position nimmt die Landesregierung zum Helgoländer Papier ein und welchen Stellenwert wird dem Helgoländer Papier bei der Genehmigung von Windkraftanlagen zugemessen? Das Helgoländer Papier ist der Landesregierung bekannt. Die dort enthaltenen Abstandsempfehlungen werden in dem gemäß Landtagsbeschluss vom 30. Januar 2015 („Artenschutz an Windkraftanlagen“, Drucksache 6/3792) zu erstel- 2 lenden und derzeit noch in der Abstimmung befindlichen Leitfaden zum Artenschutz bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Berücksichtigung finden. Bis dahin steht das Helgoländer Papier bei der Genehmigung von Windkraftanlagen als Erkenntnisquelle zur Verfügung. 2. Empfiehlt die Landesregierung den regionalen Planungsgemeinschaften das Helgoländer Papier für die Planung von Standorten zum Bau von Windkraftanlagen bzw. für die Planung von Windvorranggebieten anzuwenden ? Wenn nein, warum? Begründung bitte mit Alternativmethoden und auf Basis der entsprechenden Studienergebnisse. Seitens der Obersten Landesentwicklungsbehörde gibt es derzeit keine grundsätzliche Empfehlung an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur unmittelbaren Anwendung des Helgoländer Papiers. Unbeschadet dessen gibt es Festlegungen zur Aufstellung eines Regionalen Entwicklungsplanes, wodurch auch Aspekte des Artenschutzes abgedeckt werden. Im Landesentwicklungsplan LSA 2010 ist festgelegt, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften auf der Basis eines gesamträumlichen Konzeptes Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen und hierbei insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf den Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten in der Abwägung zu berücksichtigen haben (Z 111). Darüber hinaus sind alle Regionalpläne einer Umweltprüfung gemäß § 9 Abs. 1 ROG zu unterziehen. 3. Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung bei Anwendung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - Individuen bezogen und damit auf den Tod des Einzelvogels bzw. -tieres der jeweiligen Art - im Hinblick auf Fledermaus- und Vogelschlag an Windkraftanlagen auf den laufenden Betrieb von Windkraftanlagen und das Genehmigungsverfahren ? Antwort bitte auf Rechtskraft und bekannte Mortalitätsdaten (Vögel, Fledermäuse) beziehen. Ist der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt, darf eine Windkraftanlage nicht genehmigt bzw. betrieben werden. Die ständige Rechtsprechung hat diese Norm in Bezug auf Windkraftanlagen dahingehend ausgelegt, dass der Verbotstatbestand dann erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko durch die jeweilige Anlage für die Einzelindividuen signifikant erhöht. Dies bedeutet, dass bei der Genehmigung von Windkraftanlagen und bei deren Betrieb durch entsprechende Planmodifizierungen und Maßnahmen auszuschließen ist, dass der Verbotstatbestand eintritt. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kommt regelmäßig nicht in Frage. Bekannte Mortalitätsdaten haben gezeigt, dass in Bezug auf die Planung von Windkraftanlagen und deren Betrieb im Einzelfall weitere Vorsorge- und Minderungsmaßnahmen zur Senkung des Tötungsrisikos erforderlich sind. 3 Mortalitätsraten stellen sowohl hinsichtlich der individuenbezogen als auch der Betrachtung des signifikanten Tötungsrisikos kein Beurteilungskriterium dar und können deshalb mit den geltenden Rechtsbelangen nicht in Beziehung gesetzt werden. 4. Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung bei Anwendung des § 1 Tierschutzgesetz „niemand darf einem Tier, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“, im Hinblick auf Fledermausund Vogelschlag an Windkraftanlagen, auf den laufenden Betrieb von Windkraftanlagen und das Genehmigungsverfahren? Antwort bitte auf Rechtskraft bzw. bekannte Urteile beziehen. § 1 Tierschutzgesetz verbietet einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Es handelt sich somit nicht um eine Abwägungsnorm , sondern um ein unmittelbar wirkendes Verbot. Dieses ist unter Umständen nach § 17 Tierschutzgesetz strafbewährt. Da es sich um eine öffentlich -rechtliche Vorschrift handelt, ist sie in Genehmigungsverfahren etwa nach BlmSchV, Bauordnung zu beachten. Das heißt, eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Eine unter Missachtung dieses Verbotes erlassene Genehmigung ist rechtswidrig und stellt keine Rechtfertigung dar. Der vernünftige Grund im Sinn des § 1 Tierschutzgesetz ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er kann somit durch die Gerichte mit Inhalt gefüllt werden und ist voll überprüfbar. Es findet keine Abwägung statt, entweder liegt ein vernünftiger Grund vor oder nicht. Nach der Rechtsprechung der Gerichte, Verwaltungsgerichte und Strafgerichte liegt ein vernünftiger Grund immer dann vor, wenn dieser in einer Rechtsnorm enthalten ist. Rein wirtschaftliche Gründe reichen nicht aus, um einen vernünftigen Grund bejahen zu können. Ein vernünftiger Grund scheidet immer dann aus, wenn die Tötung durch eine Rechtsnorm untersagt ist. Obergerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Anwendung des § 1 Tierschutzgesetz in Zusammenhang mit der Genehmigung bzw. des Betriebs von Windkraftanlagen befasst, ist der Landesregierung nicht bekannt. 5. Welche Maßnahmen werden aktuell umgesetzt, um das Tötungsrisiko des Einzelvogels/-tieres zu reduzieren? Bitte Maßnahmen (z. B. Betriebseinschränkungen) nach Windparks, Zeitraum , Zielarten auflisten und Erfolg der Maßnahme (z. B. Monitoring des Bestandes) einschätzen. In der Anlage werden die in den BImSchG-Genehmigungen zu Windenergieanlagen festgesetzten Maßnahmen zur Reduktion des Kollisionsrisikos nach Landkreisen aufgeführt. Von den kreisfreien Städten Dessau, Halle und Magdeburg und vom Salzlandkreis erfolgte diesbezüglich eine Fehlmeldung. Anlage zu Frage 5: Maßnahmen, die aktuell umgesetzt werden, um das Tötungsrisiko des Einzelvogels/-tieres zu reduzieren (z. B. Betriebseinschränkungen) LK Maßnahmen Windpark Zeitraum Zielarten Erfolg der Maßnahme (z. B. Monitoring des Bestandes) SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Badel gesamte Betriebsdauer Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Fleetmark gesamte Betriebsdauer Fledermäuse (Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfleder-maus) SAW Anlage Nahrungshabitat Rotmilan (Luzernefläche) WP Fleetmark gesamte Betriebsdauer Rotmilan SAW temporäre Abschaltung bei Mahd; WP Gagel gesamte Betriebsdauer Rotmilan SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Jübar gesamte Betriebsdauer Fledermäuse (Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfleder-maus) SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Kusey- Neuferchau gesamte Betriebsdauer Fledermäuse (Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfleder-maus) SAW Anlage Nahrungshabitat Rotmilan (Luzernefläche) WP Kusey- Neuferchau gesamte Betriebsdauer Rotmilan SAW Anlage Nahrungsflächen für Zug- und Rastvögel (Körnermais) WP Kusey- Neuferchau gesamte Betriebsdauer Zug- und Rastvögel SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Liesten- Jeggeleben gesamte Betriebsdauer Fledermäuse (Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfleder-maus) SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Sichau gesamte Betriebsdauer Fledermäuse (Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfleder-maus) Monitoringergebnisse liegen noch nicht vor SAW nächtl. Abschaltzeiten Fledermäuse WP Cheinitz- Zethlingen gesamte Betriebsdauer Fledermäuse (Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfleder-maus) SAW Anlage Nahrungshabitat Rotmilan (Luzernefläche) WP Cheinitz- Zethlingen gesamte Betriebsdauer Greifvögel, v.a. Rotmilan SAW Anlage Nahrungshabitat Rotmilan (Luzernefläche) WP Jeetze- Kahrstedt gesamte Betriebsdauer Greifvögel, v.a. Rotmilan ABI witterungsabhängige Abschaltung Weißandt-Gölzau 15.04.-15.05. 01.07.-15.10 Fledermäuse Gondelmonitoring während der ersten 3 Betriebsjahre vom 01.04.-31.10 (optional) ABI witterungsabhängige Abschaltung Zerbst-Ost 15.04.-30.09. Fledermäuse Gondelmonitoring während der ersten 2 Betriebsjahre (optional) ABI witterungsabhängige Abschaltung Windpark Zerbst 23.07.-30.09. 10.06.- 30.06. 01.08.-30.09. Fledermäuse Gondelmonitoring während der ersten 2 Betriebsjahre (optional) ABI Abschaltungen von 3 WEA WP Trebbichau- Wieskau 01.08. - 20.09., jeweils 1h vor Sonnenuntergang bis Mitternacht Fledermäuse BK nächtl. Abschaltzeiten für 3 WKA WP Lockstedt/ Rätzlingen WKA 1, 2 und 3 vom 01.08. bis 10.10 jeden Jahres Fledermäuse BK nächtl. Abschaltzeiten an 20 WKA WP Mahlwinkel Süd für jede WKA einzeln festgelegt, 2 WKA vom 01.04. bis 20.10., 3 WKA vom 01.06. bis 20.10., 15 WKA vom 01.08. bis 20.10., Fledermäuse BK Futterflächen, Greifvogelfutterplatz WP Gröningen Futterfläche dauerhaft Greifvögel, insbesondere Rotmilan BK Futterfläche Luzerne WP Hermsdorf dauerhaft Greifvögel BK nächtl. Abschaltzeiten WP Sandbeiendorf 01.05. bis 30.09. Fledermäuse BK nächtl. Abschaltzeiten an 6 WKA WP Siestedt/ Behnsdorf für 6 WKA vom 01.08. bis 10.10. Fledermäuse BLK 20 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Weißenfels, BLK Frühjahrs- und Herbst- Zugzeit (01.05. 30.05 und 20.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus BLK nächtl. Abschaltung in Schwärmphase/ Herbstzug WP Großkorbetha West (WEA 1) 15.08. bis 01.09. jew. 1 h vor Sonnenuntergang bis 1 h nach Sonnenaufgang Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus HZ Ablehnung 2 WEA WP Quedlinburg Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich gem. LAG VSW 2007 (1 000m ) geschützt HZ Anlage u. Bewirtschaftung attraktiver Nahrungshabitate (Luzerneflächen) WP Gröningen- Wegeleben, für die Dauer des Betriebes der WEA insbesondere Rotmilan erfolgreich, Nutzung u.a. durch Rotmilan HZ Überdachung einer Kompostanlage in der Nähe des WP (Vermeidungsmaßnahme) WP Gröningen- Wegeleben, auf Dauer insbesondere Rotmilan erfolgreich HZ Anlage u. Bewirtschaftung attraktiver Nahrungshabitate (Luzerneflächen) WP Reinstedt- Ermsleben 20 Jahre insbesondere Rotmilan erfolgreich, Nutzung u.a. durch Rotmilan HZ Anlage u. Bewirtschaftung attraktiver Nahrungshabitate (Luzerneflächen) WP Schwanebeck für die Dauer des Betriebes der WEA insbesondere Rotmilan erfolgreich, Nutzung u.a. durch Rotmilan HZ Anlage u. Bewirtschaftung attraktiver Nahrungshabitate (Luzerneflächen) WP Dardesheim- Badersleben- Rohrsheim für die Dauer des Betriebes der WEA insbesondere Rotmilan erfolgreich, Nutzung u.a. durch Rotmilan JL 3 WEA - Ablehnung (09.2007, VG MD 01.2010) WP Brunau, JL Goldregenpfeifer Goldregenpfeifer-Rastplatz im 1 000 m Radius der WEA geschützt JL 12 WEA - Ablehnung (rechtskräftig, da Widerspruch zurückgenommen) WP Zeppernick Rotmilan und Großtrappe Rotmilanbrutplätze im Tabubereich und im Prüfbereich gem. LAG VSW 2015 (1500 m bzw. bis 4000 m) sowie Wintereinstand Großtrappe geschützt JL 1 WEA - Ablehnung WP Grabow- Reesen, JL Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich gem. LAG VSW 2007 (1 000m ) geschützt JL 2 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Schermen, JL Herbst- Zugzeit (20.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus JL 6 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Schermen, JL Herbst- Zugzeit (15.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus 1-jähriges Totschlagmonitoring festgelegt, JL 5 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Büden Herbst- Zugzeit (20.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus JL 10 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Ziepel Herbst- Zugzeit (15.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus JL 9 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Stegelitz Herbst- Zugzeit (15.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus JL 13 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Gommern Herbst- Zugzeit (15.07. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus Verstöße bei Abschaltzeiten für die Jahre 2014 - 2016 durch UNB in 2016 festgestellt JL 9 WEA - Anlage Nahrungshabitat Rotmilan WP Gommern gesamte Betriebsdauer Rotmilan 2010 Nahrungsflächen durch UNB kontrolliert - nur suboptimale Ausprägung JL 8 WEA nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Mangelsdorf Herbst- Zugzeit (20.07. - 20.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus JL 6 ha Nahrungsfläche WP Wulkow (3 WEA) gesamte Betriebsdauer Schwarzmilan bisher kein Bericht JL 6 ha Nahrungsfläche WP Ferchland (3 WEA) gesamte Betriebsdauer Rotmilan bisher kein Bericht JL 10 ha Nahrungsfläche WP Grabow- Reesen (8 WEA) gesamte Betriebsdauer Rotmilan bisher kein Bericht JL Abschaltzeiten/ Nahrungsflächen WP Grabow- Reesen (8 WEA) gesamte Betriebsdauer (Nahrungsfläche) Schwarzstorch Monitoring Schwarzstorch 2014 - 2016 weist keine Konflikte aus MSH 17 WEA - Ablehnung (Dez. 2006, Bestätigung durch BVerwG Nov. 2013) WP Gerbstedt- West, MSH Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Prüfbereich gem. NLT-Liste 2004 (1000 m - 4 000 m) geschützt MSH 15 WEA Ablehnung (Bestätigung durch VG Halle Okt. 2016) WP Helfta Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich und im Prüfbereich gem. LAG VSW 2015 (1500 m bzw. bis 4000 m) geschützt MSH 5 WEA - nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - Sonnen-aufgang) WP Sylda Herbstzugzeit 20.07. - 30.09. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus 3-jähriges Monitoring noch nicht abgeschlossen MSH 1 WEA - nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - Sonnen-aufgang) WP Wansleben Herbstzugzeit 20.07. - 30.09. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus 2-jähriges Monitoring noch nicht abgeschlossen MSH 3 WEA - nächtl. Abschaltungen (1h vor Sonnenuntergang - 1h nach Sonnenaufgang) WP Bornstedt; MSH Herbst- Zugzeit (10.08. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SK 2 WEA - Ablehnung (05.2008, VG HAL 11.2009) WP Schafstädt, SK Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich gem. LAG VSW 2007 (1 000m ) geschützt SK 8 WEA - Ablehnung (Jun. 2008, VG HAL 08.2009) WP Schafstädt, SK Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich gem. LAG VSW 2007 (1 000m ) geschützt SK 1 WEA - Ablehnung (2007, VG HAL 01.2009) WP Oechlitz, SK Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich gem. LAG VSW 2007 (1 000m ) geschützt SK Bewirtschaftung von Acker als Luzerne/Ackergrasfläche abseits des Windparks WP Schnellroda Standzeit der Anlagen Rotmilan SK Bewirtschaftung von Acker als Luzerne/Ackergrasfläche abseits des Windparks 12 WKA Domnitz III Standzeit der Anlagen Rotmilan SK 3 Kunsthorste für Baumfalken abseits des Windparks 11 WKA Domnitz III Standzeit der Anlagen Baumfalke SK nächtl. Betriebsabschaltung 1 WKA Nauendorf Ökotec Herbst- Zugzeit 01.08.- 31.08. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SK nächtl. Betriebsabschaltung 2 WKA Domnitz ENERCON Herbst- Zugzeit 01.08.- 31.08. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SK nächtl. Betriebsabschaltung 1 WKA Nauendorf Herbst- Zugzeit 20.07.- 30.09. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SK nächtl. Betriebsabschaltung 4 WKA Steuden ENO Herbst- Zugzeit 20.07.- 30.09. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SDL 15 WEA - Ablehnung WP Hüselitz, Rotmilan Rotmilanbrutplätze im Tabubereich gem. LAG VSW 2007 (1 000m ) geschützt SDL 8 WEA Abschaltzeiten WP Hüselitz, Herbst- Zugzeit (10.08. - 30.09.) Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SDL nächtl. Abschaltzeiten WP Garlipp 15.4.-20.10 Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SDL nächtl. Abschaltzeiten WP Arneburg 15.4.-15.5. und 10.7.-15.10 Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SDL nächtl. Abschaltzeiten WP Walsleben/ Goldbeck 20.5.-30.6. und 20.7.-30.9. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SDL nächtl. Abschaltzeiten WP Storbeck 15.4.-15.5. und 20.7.-30.9. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus SDL nächtl. Abschaltzeiten WP Pollitz 15.4.-15-5. und 20.7.-30.9. Kl. + Gr. Abendsegler, Rauhautfledermaus WB Staffelmahd in der Rossel- Niederung WP Luko Greifvögel, ibs. Rotmilan WB Ersatzhabitat für Rohrweihe WP Gadegast WB ggf. nächtliche Abschaltauflagen nach Vorlage der Ergebnisse des Monitorings WP Gadegast Fledermäuse 3-jähriges Gondelmonitoring an 4 WEA beauflagt (2016 - 2018) WB ggf. nächtliche Abschaltauflagen nach Vorlage der Ergebnisse des Monitorings WP Kemberg III Fledermäuse 3-jähriges Schlagopfermonitoring an 2 WEA beauflagt (2014 - 2016) - Ergebnis noch nicht bekannt