Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/824 12.01.2017 (Ausgegeben am 12.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kerstin Eisenreich (DIE LINKE) Abgeordneter Stefan Gebhardt (DIE LINKE) Mülldeponien in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/428 Vorbemerkung der Fragestellenden: Im Abfallwirtschaftsplan des Landes Sachsen-Anhalt 2016 ist festgehalten, dass die bestehenden Anlagekapazitäten ausreichen, um die Entsorgungssicherheit im Planungszeitraum abzusichern. Zudem zeigen Bevölkerungsprognosen, dass bis 2020 mit einem Rückgang zu rechnen ist. Dennoch gibt es Informationen, dass im Land Anträge zur Errichtung von Deponien in Bearbeitung sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wie viele Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Deponie sind derzeit im Land Sachsen-Anhalt in Bearbeitung? Bitte nach Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) und Plangenehmigung (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) unterteilen (insofern bekannt) sowie Kategorie. Bisher wurde ein förmlicher Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 bei der zuständigen Behörde gestellt, das Verfahren wird als Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltprüfung geführt. 2. Wo sind die Abfälle entstanden, deren Verbringung beantragt wurde? Ausgehend von den gegenwärtig vorliegenden Unterlagen wird die Deponie als regionale Entsorgungsanlage dargestellt. Die Planrechtfertigung des Antragstellers beinhaltet Recherchen zu Deponiekapazitäten in Sachsen-Anhalt und im Umkreis von 50 km. 2 3. Welche Unternehmen haben diese Anträge gestellt? Antragstellerin ist die Martin Wurzel HTS Baugesellschaft mbH, Vatteröder Straße 13, 06343 Mansfeld. 4. Wie viele Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Deponie wurden im Land Sachsen-Anhalt abgelehnt (seit 2010)? Bitte in Jahresscheiben angeben und nach Kategorien sortieren. Für den angegebenen Zeitraum sind keine ablehnenden Entscheidungen in Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren auf Errichtung und Betrieb einer Deponie im Land Sachsen-Anhalt bekannt. 5. Was waren die Versagensgründe? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Welche Bedeutung wird nach Auffassung der Landesregierung dem Entsorgungsbedarf bei Zulassung einer Deponie beigemessen? Die sogenannte Planrechtfertigung, d. h. der Bedarf für eine Deponie ist ein Prüfschritt im Rahmen jedes Zulassungsverfahrens. Dazu wird durch die zuständige Behörde die in den Antragsunterlagen enthaltene Begründung zur Notwendigkeit der Maßnahme (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 DepV) im Hinblick auf Entsorgungswege bezogen auf die Abfallarten und –mengen u. a. nach den Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung (Abfallhierarchie § 6 KrWG) geprüft. Der Vorhabenträger muss fundiert darlegen, dass für die Deponierung der vorgesehenen Abfälle ein Bedarf besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Erfordernis der Planrechtfertigung dann erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Fachrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Sie ist gegeben, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise geboten“ ist. Das Vorliegen der Planrechtfertigung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.