Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/828 12.01.2017 (Ausgegeben am 13.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Grenzen des § 65 Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/446 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 9. November 2016 führte die AfD auf dem Domplatz in Magdeburg eine Kundgebung durch. Gegen diese Kundgebung organisierte die Organisation „Students against Racism“ in Zusammenarbeit mit den Studierendenräten der Hochschule Magdeburg/Stendal und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg eine Gegenkundgebung an gleicher Stelle. Die Studierendenräte riefen über den allgemeinen Universitätsverteiler zur Teilnahme an der Gegendemonstration auf. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung: Es erfolgte kein Aufruf zur Teilnahme an der Demonstration am 9. November 2016 auf dem Domplatz in Magdeburg über die allgemeinen Universitätsverteiler der Ottovon -Guericke-Universität Magdeburg und der Hochschule Magdeburg-Stendal. Hinweise auf die Gegenkundgebung auf dem Domplatz in Magdeburg am 9. November 2016 finden sich ausschließlich auf den Internetseiten des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Frage 1: Betrachtet die Landesregierung den Aufruf zur Teilnahme an Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland als von § 65 Landeshochschulgesetz gedeckte Aufgabe der Studierendenschaften? 2 Die Studierendenschaften an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt haben gemäß § 65 Abs. 1 Satz 7 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) folgende Aufgaben: 1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen; 2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken; 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintritt für die Grund- und Menschenrechte zu fördern ; 5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen ; 6. die Integration ausländischer Studierender zu fördern; 7. den Studentensport zu fördern und 8. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen. Im Rahmen dieser gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verwalten die Studierendenschaften ihre Angelegenheiten selbständig (§ 65 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA). Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben grundsätzlich auch an Aktionen beteiligen oder Studierendengruppen unterstützen. In Sachsen-Anhalt besteht nach dem HSG LSA die Besonderheit, dass den Studierenden zur Wahrung ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nach einem Semester eine Austrittsmöglichkeit aus der Studierendenschaft zur Verfügung steht. Frage 2: Hat die Landesregierung einen Anfangsverdacht oder Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten der Organisation „Students against Racism“? Es liegen bei dem hierfür zuständigen Ministerium für Inneres und Sport keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten der Organisation „Students against Racism“ vor. Frage 3: Wird „Students against Racism“ aus Landesmitteln gefördert oder öffentliche Räume zur Verfügung gestellt? Bei der Organisation „Students against Racism“ handelt es sich um eine selbstorganisierte Jugendgruppe. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurde die Organisation nicht aus Landesmitteln gefördert. Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und die Hochschule Magdeburg-Stendal haben weder Haushaltsmittel noch Räumlichkei- 3 ten zur Förderung der Organisation „Students angainst Racism“ oder der genannten Kundgebung zur Verfügung gestellt. Frage 4: Unterstützt nach Erkenntnissen der Landesregierung der Studierendenrat „Students against Racism“ mit Mitteln aus seinem Etat oder mit der Zurverfügungstellung von Räumen? Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes sind rechtlich selbständige Teilkörperschaften der Hochschule und verfügen über eine eigenständige Haushaltsund Wirtschaftsführung. Der Landesregierung und den Hochschulleitungen liegen deshalb auch keine direkten Erkenntnisse über die verausgabten Haushaltsmittel der Studierendenschaften vor. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 65 Abs. 4 Satz 8 HSG LSA).