Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/832 13.01.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 16.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Dienstlich gewährter Rechtsschutz Kleine Anfrage - KA 7/359 Vorbemerkung der Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt wird für die Beschäftigten der Landesverwaltung Rechtsschutz in Straf-, Zivil- und Bußgeldangelegenheiten nach Maßgabe des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres (jetzt Ministerium für Inneres und Sport), des Ministeriums für Finanzen und des Ministeriums der Justiz (jetzt Ministerium für Justiz und Gleichstellung) vom 16. Juni 1995 (MBl. LSA S. 1343), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. des MI, MJ und MF vom 15. Oktober 1997 (MBl. LSA S. 1838) gewährt. Danach wird Beschäftigten der Landesverwaltung ein zinsloses Darlehen zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gewährt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Frage 1 Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass Beschäftigte der Landesverwaltung dieses zinslose Darlehen in Anspruch nehmen können? Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt können gemäß dem Gem. RdErl. des MI, MJ und MF vom 16. Juni 1995 (MBl. LSA 1995, S. 1343), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. des MI, MJ und MF vom 15. Oktober 1997 (MBl. LSA S. 1838), einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Bestreitung der notwendigen Kosten der 2 Rechtsverteidigung stellen, wenn gegen sie wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit dieser dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist. Voraussetzung ist, dass ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht, die Verteidigungsmaßnahme nicht mutwillig erscheint, die Verauslagung wegen der Höhe der Kosten unzumutbar und von anderer Seite Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Bei Zivil- und Bußgeldverfahren gegen Bedienstete wird entsprechend verfahren. Gleiches gilt sinngemäß in Fällen, in denen Bedienstete zivilrechtliche Ansprüche, die in Ausübung des Dienstes entstanden sind, gegen Dritte geltend machen. Frage 2 Wer entscheidet über einen Antrag auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes einschließlich über die zu gewährende Höhe des zinslosen Darlehens? Nach Ziffer 10 des o. g. Gemeinsamen Runderlasses obliegt die Zuständigkeit für die Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Wer die Oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten ist, richtet sich nach § 3 Abs. 2 Landesbeamtengesetz. Frage 3 Wie viele Beschäftigte der Landesverwaltung haben seit dem Jahr 1996 bis zum III. Quartal 2016 einen Antrag auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes gestellt? Bitte getrennt nach Jahren, Ministerien und ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen darstellen. Jahr Anträge Ministerium/ oberste Dienstbehörde Behörde 1996 0 1997 0 1998 1 Ministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung , MW) Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) 1 MW MW 1999 0 2000 1 Kultusministerium MK, (jetzt Ministerium für Bildung, MB) MK 3 Jahr Anträge Ministerium/ oberste Dienstbehörde Behörde 2001 1 Ministerium für Bau und Verkehr (jetzt Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, MLV) Landesamt für Straßenbau 2002 0 2003 1 MK (jetzt MB) MK (jetzt MB) 1 MW MW 2004 1 MLV Landesamt für Straßenbau 2005 0 2006 1 MLV Landesbetrieb Bau 2007 1 MLV Landesbetrieb Bau 2008 1 MLV Landesbetrieb Bau 2009 0 2010 2 MW LAGB 2011 1 MLV Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2012 1 MLV Landesstraßenbaubehörde 2013 1 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (MLU, jetzt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, MULE) MLU (jetzt MULE) 1 Ministerium für Justiz und Gleichstellung (MJ) Amtsgericht Köthen 1 MW LAGB 2014 1 MJ Amtsgericht Köthen 2016 1 Ministerium für Inneres und Sport (MI) Polizeidirektion Süd 4 Frage 4 Wie viele Beschäftigte der Landesverwaltung haben seit dem Jahr 1996 bis zum III. Quartal 2016 ihren gestellten Antrag auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes in welcher Höhe genehmigt bekommen? Bitte getrennt nach Jahren, Ministerien und ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen darstellen. Jahr Anträge Ministerium/ oberste Dienstbehörde Behörde Höhe in Euro 1998 1 MW MW 1.534,00 2000 1 MK (jetzt MB) MK (jetzt MB) 6.135,50 1 MW LAGB 7.669,00 2001 1 MLV Landesamt für Straßenbau 145,00 2003 1 MW MW 449,00 2004 1 MLV Landesamt für Straßenbau 428,60 1 MK (jetzt MB) MK (jetzt MB) 4.318,53 2006 1 MLV Landesbetrieb Bau 434,88 2007 1 MLV Landesbetrieb Bau 400,00 2008 1 MLV Landesbetrieb Bau 2.975,00 2011 1 MLV Landesamt für Vermessung und Geoinformation 1.541,05 2012 1 MLV Landesstraßenbaubehörde 616,06 2013 1 MLU (jetzt MULE) MLU (jetzt MULE) 2.223,41 1 MW LAGB 3.400,00 2014 1 MW LAGB 5.700,00 2015 1 MLV Landesstraßenbaubehörde 925,23 1 MLV Landesstraßenbaubehörde 662,24 2016 1 MI Polizeidirektion Süd 500,00 Frage 5 Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei welchen es zu Problemen, Zeitverzögerungen etc. bei der Rückzahlung des zinslosen Darlehens gekommen ist? In einem Fall wurde durch das Ministerium der Finanzen kein Einvernehmen zum Verzicht auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens erteilt, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Daraufhin wurde Ratenzahlung für die Rückzahlung vereinbart. 5 Frage 6 Wie viele Beschäftigte der Landesverwaltung erhielten seit dem Jahr 1996 bis zum III. Quartal 2016 hinsichtlich ihres gestellten Antrages auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes eine Ablehnung? Aus welchen Gründen wurden gestellte Anträge abgelehnt? Bitte getrennt nach Jahren, Ministerien und ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen darstellen. Seit dem Jahr 1996 bis zum III. Quartal erhielten 2 Beschäftigte eine Ablehnung ihres gestellten Antrages auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes, siehe nachstehende Darstellung. In beiden Fällen handelt es sich um eine einvernehmliche Entscheidung der obersten Dienstbehörde und dem Ministerium der Finanzen. Jahr Anträge Ministerium/ oberste Dienstbehörde Behörde Gründe für Ablehnung 2010* 1 MW LAGB Unterlagen wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht, so dass die Unzumutbarkeit der Verauslagung der Kosten nicht geprüft werden konnte . 2014 1 MJ Amtsgericht Köthen Die Voraussetzung der Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c) des o. g. Runderlasses war nicht erfüllt, dass heißt die Verauslagung der Kosten war nicht unzumutbar. *Die Ablehnung erfolgte im Jahr 2014. In dem Fall aus dem Geschäftsbereich des MJ wurden die Kosten der Rechtsverteidigung nach Nr. 7 des o. g. Runderlasses im Jahr 2015 letztendlich i. H. v. 900,59 € auf der Grundlage eines gerichtlich geschlossenen Vergleiches unter Erledigung des ursprünglich gestellten Antrags übernommen. 6 Frage 7 Beabsichtigt die Landesregierung in nächster Zeit Änderungen bezüglich der Gewährung und Ausgestaltung des dienstlichen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche und aus welchen Gründen? Der Erlass soll aufgrund seines Alters hinsichtlich seiner Systematik und seines Duktus redaktionell überarbeitet werden. Bei dieser Gelegenheit sollen auch Erfahrungen der Anwender aufgegriffen werden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht angestrebt. Frage 8 Wie ist der dienstlich gewährte Rechtsschutz in anderen Bundesländern geregelt ? Die Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer sind als Anlage beigefügt . Das Land Brandenburg hat keine gesonderte untergesetzliche Regelung.