Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/849 19.01.2017 (Ausgegeben am 19.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Bodengutachten der MIBRAG aus dem Jahr 1993 Kleine Anfrage - KA 7/455 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Dezember des Jahres 1993 wurde ein Gutachten „Standortsuche auf Flächen des Braunkohlenbergbaus für die Abfall- und Reststoffverbringung im Land Sachsen- Anhalt“ erstellt. Auftraggeber war die MIBRAG (Vereinigte Mitteldeutsche Braunkohlenwerke AG). Auftragnehmer war die CUI Consultinggesellschaft für Umwelt und Infrastruktur mbH in Zusammenarbeit mit der UCW Umweltconsulting Wolfen GmbH i. G. Die federführende Projektleiterin war Dipl.-Ing. Bauer und Abteilungsleiterin Dipl.-Ing. Fiedler. Dieses Gutachten ist in Ausschnitten in einer Fachpublikation erschienen , jedoch ohne Anhänge wie wichtige Karten u. Ä. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Ist das Gutachten in einem Archiv des Landesamts für Umwelt oder im Archiv des Landesamts für Bergbau und Geologie noch existent? Im Landesamt für Geologie und Bergwesen ist das Gutachten als Kopie archiviert. Im Archiv des Landesamtes für Umweltschutz liegt das Gutachten nicht mehr vor. Im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt ist eine Vorab-Version des Gutachtens incl. Kartenmaterial als sog. Handakte vorhanden , die jedoch nicht den abschließenden Arbeitsstand widerspiegelt. 2 Frage 2: Kann dieses Gutachten durch den o. g. Abgeordneten angefordert werden? Frage 3: Wenn das Gutachten nicht angefordert werden kann, ist eine Einsichtnahme möglich? Die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH hat als Auftraggeber des Gutachtens auf Anfrage keine Einwände gegen eine Einsichtnahme geltend gemacht. Eine Einsichtnahme ist sowohl beim Landesamt für Geologie und Bergwesen als auch dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen- Anhalt möglich. Nach Maßgabe der näheren Voraussetzungen des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bzw. des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen -Anhalt (UIG LSA) kann ein Antrag auf Informationszugang gestellt werden.