Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/854 19.01.2017 (Ausgegeben am 23.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Straßenverschmutzung der B 100 und Verkehrsbehinderung im Bereich OT Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/456 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bezugnehmend auf die Hochmülldeponie der Klasse DK2 im Ortsteil Roitzsch der Stadt Sandersdorf-Brehna ist festzustellen, dass die Bundesstraße 100 durch den Zu- und Abverkehr des Anlagenbetreibers einer starken Verschmutzung unterliegt. Die Bundesstraße wird durch den Betreiber regelmäßig gereinigt, das Intervall ist jedoch keineswegs ausreichend. Die Fahrbahn ist unter anderem mit Erde und groben Steinen verunreinigt. Weiterhin sind die Leitpfosten so verschmutzt, dass sie in einzelnen Straßenabschnitten keine Reflektionswirkung mehr entfalten, dadurch ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht auszuschließen. Weiterhin ist festzustellen, dass die Bundesstraße 100 durch den Verkehr der Zuund Abfahrten des Anlagenbetreibers einer erheblichen Verkehrsbehinderung ausgesetzt ist. Im Einmündungsbereich des Betriebsgeländes kommt es zu einem nicht unerheblichen Rückstau in den fließenden Verkehr. Grund hierfür ist eine ungleichmäßige Zuund Ableitung des Betriebsverkehrs. Der Rückstau tritt besonders in den Hauptverkehrszeiten auf. Die dem Stau ausgesetzten Verkehrsteilnehmer lassen sich leider zu riskanten Überholmanövern verleiten. Die Verkehrssicherheit wird beeinträchtigt. Die vorgenannten Fakten resultieren aus den Angaben der Anwohner der Stadt Sandersdorf -Brehna. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Möglichkeiten der Einflussnahme sieht die Landesregierung trotz Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, auf den Anlagenbetreiber derart einzuwirken, dass dieser seiner Pflicht der Beseitigung von eigens verursachter Verschmutzung nachkommt? Gemäß Artikel 90 (2) Grundgesetz verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. In den §§ 8, 8a des Bundesfernstraßengesetzes (Sondernutzung) hat der Erlaubnisnehmer (Betreiber der Deponie) seine Anlagen (Zufahrten) so zu errichten und zu unterhalten, dass die Anforderungen der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Mögliche Verschmutzungen sind zu vermeiden bzw. umgehend zu beseitigen. Insofern wird der Betreiber bei der Feststellung von verkehrssicherheitsgefährdenden Verunreinigungen um umgehende Beseitigung aufgefordert. Bei der letzten Vor-Ort-Beratung unter Teilnahme des Betreibers und der Landesstraßenbaubehörde am 13.12.2016 wurde dabei festgelegt, die Bankettstreifen soweit abzutragen, dass das Niederschlagswasser vollständig abfließen kann, die Intensivierung des Säuberungszyklusses mit Straßenkehrmaschinen auf zwei Tage, bei Bedarf auf täglich zu verkürzen und die Leitpfosten zu waschen. Zuständig für die Überwachung der Errichtung und des Betriebes der Deponie Roitzsch ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Obere Abfallbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss der Deponie sind u. a. Nebenbestimmungen aufgenommen , die die Vermeidung und Beseitigung von Verschmutzungen des öffentlichen Straßenverlaufs der B 100 im Zufahrtsbereich zum Anlagenstandort Roitzsch betreffen . Auf die Einhaltung bzw. Umsetzung dieser Nebenbestimmungen durch den Deponiebetreiber wirkt das Landesverwaltungsamt insbesondere im Rahmen regelmäßiger und anlassbezogener Vor-Ort-Kontrollen hin. Für das Jahr 2017 sind ergänzende bauliche Einrichtungen auf dem Anlagenstandort zur weiteren Vermeidung von Verschmutzungen (Reifenwaschanlage) eingeordnet. 2. Hat die Landesregierung die Möglichkeit der Kontrolle über die Ausführung der dem Betreiber obliegenden regelmäßigen Reinigungsintervalle? Betriebsorganisatorische Abhilfemaßnahmen und die Durchführung der erforderlichen Reinigungsarbeiten werden im Rahmen der unangemeldeten Deponieüberwachung durch die zuständige Behörde kontrolliert. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde über Auffälligkeiten durch die Stadt Sandersdorf-Brehna bzw. den Landkreis Anhalt-Bitterfeld zeitnah informiert, im Folgenden können anlassbezogene Begehungen eingeleitet werden. 3 Eine Kontrolle über die Ausführung der Reinigungsmaßnahmen erfolgt auch durch die motorisierte Streckenaufsicht, welche regelmäßig den Zustand aller Straßen überprüft. 3. Gibt es Möglichkeiten der Landesregierung, trotz Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr für die Bundesstraßen, auf den Anlagenbetreiber derart einzuwirken, dass dieser durch seine Betriebsorganisation die Zu- und Abfahrten der Mülldeponie gleichmäßiger auf den Arbeitstag aufteilt und somit den Rückstau verringert? Eine Einflussnahme auf die Organisation des Deponiebetriebes ist durch die Abfallbehörden grundsätzlich möglich. Der Deponiebetreiber ist aufgefordert, Rückstaueffekte auf der B 100 zu vermeiden. Es wurden bereits betriebsorganisatorische Maßnahmen ergriffen: Bei erhöhtem Anlieferverkehr wird der Zufahrtsbereich entlastet , indem die Fahrzeuge innerhalb des Betriebsgeländes eine Parkposition vor ihrer Abfertigung einnehmen. Weiterhin werden Kundenvereinbarungen mit organisatorischen Anforderungen zum eingeschränkten Aufstellen in der Zufahrt außerhalb der Betriebszeiten/Öffnung des Annahmebereiches sowie zur Vermeidung von Anfahrten von Fahrzeugkolonnen bei Großbaumaßnahmen ergänzt. Für Großchargen einer Anfallstelle wird sich hierfür über tägliche maximale Anliefermengen und Anlieferzeitrahmen verständigt. Ferner wurde die zuständige Behörde informiert, dass der Deponiebetreiber zeitnah vorsieht, sich mit der Straßenbauverwaltung über bauliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Verhältnisse im Kreuzungsbereich B 100 Zufahrt Deponie/Ortszufahrt Roitzsch auszutauschen. Von Seiten der Straßenbauverwaltung ist eine direkte Einflussnahme auf die Betriebsorganisation des Betreibers hingegen nicht möglich. Sollten jedoch durch Anhäufung der Transportfahrzeuge Defizite in der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs entstehen, wären in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde Einflussnahmen im Kreuzungsbereich möglich. So könnten beispielsweise Änderungen an der Beschilderung oder Markierung bis hin zur Aufstellung einer Lichtsignalanlage angeordnet werden.