Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/856 20.01.2017 (Ausgegeben am 23.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Thomas Tillschneider (AfD) Zuschüsse für die Arbeit der politischen Bildungswerke Kleine Anfrage - KA 7/452 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Landeszentrale für politische Bildung bezuschusst die Arbeit der politischen Bildungswerke laut Haushaltsplan (Einzelplan 07, Titel 684 01) mit 235.000 € jährlich. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird zusammengefasst. Frage 1: Erfolgen die Zahlungen freiwillig? Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen die Zahlungen? Antwort: Es gibt keine spezifische gesetzliche Grundlage für die Finanzierung parteinaher Stiftungen und politischer Bildungswerke. Alle politischen, auch „parteinahe“ Stiftungen genannt, sind wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig von den ihnen nahestehenden Parteien. Dementsprechend sind sie freie Träger, d. h. nichtöffentliche Träger. Finanziert oder gefördert werden die politischen Stiftungen neben der Bundesförderung landesseitig gemäß Zuwendungsrecht, auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO. Die Gewährung der Zuwendungen an die parteinahen Stiftungen erfolgt jährlich. 2 Eine mehrjährige Förderung ist nicht vorgesehen; eine Verpflichtungsermächtigung wurde deshalb nicht veranschlagt. Aus diesen Gründen handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsverpflichtung, die z. B. durch Gesetz, Bescheid oder Vertrag begründet wäre. Wie auch den Erläuterungen bisheriger Haushaltspläne bzw. dem gegenwärtigen Haushaltsplanentwurf zum Einzelplan 07, Kapitel 07 04, Titel 684 01 zu entnehmen ist, gilt im Fall der Förderung parteinaher Stiftungen und Bildungswerke aus öffentlichen Mitteln, dass eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen angemessen berücksichtigen muss. Dies folgt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1, Rdnr. 132, 133 zitiert nach juris).