Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/881 25.01.2017 (Ausgegeben am 25.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten oder der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch Kommunen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/395 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO OWi) sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Erteilung von Verwarnungen neben der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt auch jeweils in ihrem Bezirk (mit Ausnahme der Autobahnen) die kreisfreien Städte und die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern sowie im Übrigen die Landkreise in Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften zuständig, soweit die Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten oder der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr aufgrund eigener Kontrollen festgestellt werden und solange die Sache nicht an die Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt abgegeben wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Zuständigkeit aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO OWi wahr und überwachen die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten mit eigenen Kontrollen? Die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Bördekreis, Burgenlandkreis, Harz und Stendal sowie die kreisfreien Städte Magdeburg, Halle (Saale) und Dessau- Roßlau sowie auch die kreisangehörigen Städte Salzwedel, Haldensleben, Zeitz, Naumburg, Weißenfels, Halberstadt, Wernigerode, Blankenburg, Stendal, Lu- 2 therstadt Wittenberg, Merseburg, Sangerhausen, Aschersleben, Bernburg und Staßfurt kontrollieren in eigener Zuständigkeit die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten . 2. Welche Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Zuständigkeit aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO OWi wahr und überwachen die Befolgung von Lichtsignalanlagen mit eigenen Kontrollen? Die Befolgung von Lichtsignalanlagen wird weder von den Landkreisen noch von den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden überwacht. 3. Welche Einnahmen erzielten die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2015 aus Ordnungswidrigkeitenverfahren, die aus eigenen Kontrollen der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und des Befolgens von Lichtsignalanlagen resultieren? Bitte für die einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden angeben. Die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden erzielten im Jahr 2015 Einnahmen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren in Höhe von insgesamt 4.230.926,76 €. Die genaue Aufschlüsselung ist der als Anlage beigefügten Aufstellung zu entnehmen. 3 Anlage zu Frage 3 der Kleinen Anfrage KA 7/395 Aufstellung der erzielten Einnahmen Landkreis/kreisfreie Stadt Höhe der Einnahmen Landeshauptstadt Magdeburg 786.446,00 € Stadt Halle (Saale) 693.305,00 € Stadt Dessau-Roßlau 423.549,69 € Landkreis Altmarkkreis-Salzwedel 24.184,00 € Landkreis Anhalt-Bitterfeld 0,00 € Landkreis Börde 77.527,67 € Landkreis Burgenlandkreis 105.126,41 € Stadt Weißenfels 188.000,00 € Stadt Naumburg 59.441,00 € Stadt Zeitz 48.800,00 € Landkreis Harz 247.350,21 € Stadt Blankenburg 114.225,78 € Stadt Wernigerode 95.795,00 € Stadt Halberstadt 106.100,00 € Landkreis Jerichower Land 0,00 € Landkreis Mansfeld-Südharz 0,00 € Stadt Sangerhausen 190.173,35 € Landkreis Saalekreis 0,00 € Stadt Merseburg 326.572,48 € Landkreis Salzlandkreis 0,00 € Stadt Bernburg 112.118,15 € Stadt Aschersleben 27.135,00 € Stadt Staßfurt 231.904,52 € Landkreis Stendal 263.172,50 € Landkreis Wittenberg 0,00 € Stadt Lutherstadt Wittenberg 110.000,00 € Gesamt: 4.230.926,76 €