Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/885 25.01.2017 (Ausgegeben am 25.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Zuständigkeit der Gemeinde für die Löschwasserversorgung Kleine Anfrage - KA 7/479 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Das BrSchG verwendet dabei im Unterschied zu den Brandschutzgesetzen anderer Bundesländer nicht die in der Praxis üblichen Begriffe des Grund- bzw. Objektschutzes. Soweit ersichtlich, ergeben sich weder aus dem BrSchG noch den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen Regelungen, wonach diese Pflicht in bestimmten Fällen nicht die Gemeinde , sondern den Grundstückseigentümer trifft. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Auf welcher Rechtsgrundlage fordern Behörden in Sachsen-Anhalt eine ausreichende Löschwasserversorgung durch die Grundstückseigentümer anstelle der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG zuständigen Gemeinden? Es gibt in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) keine Rechtsgrundlage für eine Forderung von Behörden zur Bereitstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG durch Grundstückseigentümer anstelle der Bereitstellung dieser Löschwasserversorgung durch die zuständigen Gemeinden. Bauordnungsrechtlich wird unter der ausreichenden Löschwasserversorgung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG üblicherweise der Grundschutz verstanden. 2 2. Ist die Forderung einer Bauaufsichtsbehörde zum Bau einer eigenen Löschwasserversorgung an den Bauherrn eines Kinderheimes mit 18 Betreuungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in einem Ort mit 3000 Einwohnern mit der Begründung eines nicht ausreichenden dimensionierten Trinkwasser-Hydrantennetzes nach Auffassung der Landesregierung rechtmäßig oder unterfällt dies noch der Pflicht der Gemeinde zur ausreichenden Löschwasserversorgung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG? Sofern es sich bei der Forderung um die Bereitstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG handelt, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zulässig wäre nur im Einzelfall die Forderung der Behörde zur Bereitstellung einer über die ausreichende Löschwasserversorgung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG hinausgehenden notwendigen Löschwassermenge durch den Bauherrn bei Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 BauO LSA. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 50 Satz 3 Nr. 7 BauO LSA. Ein Kinderheim ist ein Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 11 BauO LSA.