Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/90 02.06.2016 (Ausgegeben am 02.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Neonazistisches Osterlager in Steinbrücken Kleine Anfrage - KA 7/7 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Nach Medienberichten soll vom 25. bis zum 28. März zum achten Mal ein sogenanntes „Osterlager“ der neonazistischen Gruppierung „Junge Landsmannschaft Ostdeutschland “ (JLO) im sogenannten „Harzhof“ in Steinbrücken im Mansfelder Land stattgefunden haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12, Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall teilweise im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen -Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der 2 Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen -Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 2. und 3. würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten , dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen- Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Zudem stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als der betroffene Grundstückseigentümer es bisher vermieden hat, in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Veranstaltungen bekannt zu werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer war die/der Veranstalter/in der oben genannten Veranstaltung? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/en im Bereich des Neonazismus vor? Bezüglich der Frage nach dem Veranstalter liegen der Landesregierung Informationen insoweit vor, als der Verein „Junge Landsmannschaft Ostdeutschland e. V.“ (JLO) zu der betreffenden Veranstaltung eingeladen hatte. Hinsichtlich etwaiger Erkenntnisse zu Aktivitäten des Veranstalters im Bereich des Neonazismus ist voranzustellen, dass die Landesregierung Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten sammelt. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus und wird nicht gesondert erfasst. Vor diesem Hintergrund liegen der Landesregierung Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten des Vereins JLO insoweit vor, als er in Sachsen-Anhalt bislang ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation des jährlich stattfindenden Osterlagers aktiv war. Außerhalb Sachsen -Anhalts ist der Verein JLO in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Trauermärschen in Dresden anlässlich der Zerstörung Dresdens im Zweiten Weltkrieg in Erscheinung getreten. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt, in welchem Ort fand die Veranstaltung statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die/der Veranstalter/innen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand auf einem Privatgrundstück im Ortsteil Abberode der Gemeinde Mansfeld (Landkreis Mansfeld-Südharz) statt. 3 Das Veranstaltungsobjekt war im Zeitpunkt der Veranstaltung nicht Eigentum des Veranstalters. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zur genannten Veranstaltung ? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen an genannter Veranstaltung teilgenommen? Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Redner oder Musiker traten bei genannter Veranstaltung auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kamen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte Strukturen ein? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 5. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behörden waren im Vorfeld über die Durchführung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Der Anlass der Veranstaltung ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Informationen der Landesregierung hatte die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt im Vorfeld der Veranstaltung Kenntnis von der Veranstaltungsplanung. Auflagen wurden nicht erteilt. Sonstige behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Veranstaltungsdurchführung wurden nicht ergriffen. 4 6. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld, während oder im Nachgang der genannten Veranstaltung registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden nicht festgestellt. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet.