Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/917 30.01.2017 (Ausgegeben am 31.01.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Nicht vollstreckte Haftbefehle in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/476 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Haftbefehle waren nach Kenntnis der Landesregierung in den letzten fünf Jahren in Sachsen-Anhalt insgesamt nicht vollstreckt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Erfassung nicht vollstreckter Haftbefehle erfolgt bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt tagaktuell und darüber hinaus für statistische Zwecke jeweils zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres. Hieraus ergeben sich für die vergangenen fünf Jahre nachfolgend genannte Zahlen offener Haftbefehle: 2012: 1.515 2013: 1.332 2014: 1.665 2015: 1.816 2016: 1.815. 2. Wie viele vollstreckbare Haftbefehle zur Vollstreckung von Strafhaft sind im Land Sachsen-Anhalt derzeit offen? Bitte die entsprechenden Zahlen nach Delikten sowie Form der Haft aufschlüsseln. Die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt führt keine Statistik über die Aufschlüsselung nach der Art des Haftbefehls. Diese Angaben werden vom Bundeskriminalamt erhoben und den Ländern mitgeteilt. Hieraus ergaben sich mit Stichtag 31.12.2016 für Sachsen-Anhalt: 2 - 1.570 Haftbefehle zur Strafvollstreckung/Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 StPO, - 235 Untersuchungshaftbefehle gemäß § 112 ff. StPO, - ein Unterbringungsbeschluss/Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO, - neun Ausweisungs-/Abschiebebeschlüsse (Abschiebehaftbefehl) gemäß § 62 AufenthG. Die zugrundeliegenden Delikte bei den Haftbefehlen zur Strafvollstreckung/Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 StPO werden nicht erfasst. 3. Wie viele dieser Haftbefehle sind länger als drei Monate, wie viele länger als sechs Monate, wie viele länger als ein Jahr offen? Was ist der jeweilige Grund dafür? Von den in Frage 1 benannten 1.815 offenen Haftbefehlen zum Stichtag 31.12.2016 waren 1.239 länger als drei Monate, 983 länger als sechs Monate und 696 länger als ein Jahr offen. 4. Wie viele dieser nicht vollstreckten Haftbefehle gelten als unvollziehbar und was ist der jeweilige Grund dafür? Derartige Haftbefehle können etwa deshalb nicht vollstreckt werden, weil sich der Verurteilte aktiv den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden entzieht, insbesondere sich aus freien Stücken ins außereuropäische Ausland begeben hat oder weil gemäß § 456a Strafprozessordnung (StPO) von der Strafvollstreckung abgesehen wird, wenn der Verurteilte ausgeliefert, überstellt oder ausgewiesen wird und entweder nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt oder keinen Anlass für eine Identitätsfeststellung gibt. Eine Bezifferung ist nicht möglich. 5. Welche Maßnahmen hat die Polizei ergriffen, um die gesuchten Personen zu finden und die Haftbefehle zu vollstrecken? Eine Darstellung der jeweiligen polizeilichen Maßnahmen für den konkreten Einzelfall ist nicht möglich. Grundsätzlich erfolgt nach Eingang der Haftbefehle in den Polizeidienststellen ein Abgleich mit den polizeilichen Informationssystemen und den Daten der Einwohnermeldeämter bezüglich der letzten Wohnanschriften und Aufenthaltsorte der betreffenden Personen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse werden die Wohnanschriften und Kontaktadressen aufgesucht, erforderlichenfalls auch mehrfach und zu verschiedenen Zeiten. Bereits im Vorfeld werden weitere polizeiliche Maßnahmen zum Umfeld der gesuchten Personen getätigt, die dazu geeignet sein können, den tatsächlichen Aufenthaltsort des Gesuchten zu ermitteln . Jeder Polizeivollzugsbeamte ist angehalten, im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung und bei der Abfrage von kontrollierten oder überprüften Personen das Vorliegen eines Haftbefehls zu prüfen und die dann erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sich Intensität und Umfang der Fahndungsmaßnahmen nach Personen mit offenen Haftbefehlen primär an der Höhe 3 der zu erwartenden Freiheitsstrafe, der Schwere des Deliktes, der Anzahl der Fahndungsnotierungen für eine Person, dem Vorhandensein einer hohen kriminellen Energie und der Gefährlichkeit des Gesuchten orientieren. Auf dieser Grundlage erfolgt in geeigneten Fällen eine „Schwerpunktfahndung Personen“. Hierbei handelt es sich gemäß der Polizeidienstvorschrift (PDV 384.1 VS-NfD) um eine geplante Fahndung zur Intensivierung und Effektivierung der Personenfahndung . Darüber hinaus wird im Landeskriminalamt die Organisationseinheit „Zielfahndung “ vorgehalten. Kriterien für die Aufnahme einer Person in die Zielfahndung sind insbesondere die Schwere der begangenen Tat, eine hohe kriminelle Energie, überregionales oder internationales Agieren der Zielperson, die Höhe der zu erwartenden Strafe oder eine vom Beschuldigten ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit. In der Regel handelt es sich um Straftäter, die hoch konspirativ agieren und sich der Strafverfolgung oftmals durch Flucht in das Ausland entzogen haben und dort unter einer Legende leben. In Absprache mit den örtlich zuständigen Polizeidirektionen erfolgt die Übernahme der Fahndung nach diesen Personen in geeigneten Fällen. 6. Wie viele Untersuchungshaftbefehle wurden in diesem Jahr erlassen, wie viele davon sind noch offen? Im Jahr 2016 haben die Gerichte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt insgesamt 400 Untersuchungshaftbefehle erlassen, von denen noch 156 offen sind.