Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/918 30.01.2017 (Ausgegeben am 01.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen Ortsfeuerwehrleiter Kleine Anfrage - KA 7/477 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie die Mitteldeutsche Zeitung in ihrer Regionalausgabe „Köthener Zeitung“ am Mittwoch, dem 14. Dezember 2016 berichtete, hat die Staatsanwaltschaft Dessau- Roßlau das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen suspendierten Ortswehrleiter der Feuerwehr aus Weißandt-Gölzau ohne Nachweis einer strafrechtlichen Handlung eingestellt. Er war - Zitat - „wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole angezeigt worden“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Was kann die Landesregierung zu den Ergebnissen und den Hintergründen des Ermittlungsverfahrens berichten? Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wandte sich der Bürgermeister der Stadt Südliches Anhalt an die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und erstattete Strafanzeige gegen den Ortswehrleiter der Feuerwehr Weißandt-Gölzau. Der Bürgermeister teilte mit, ihm sei mit schriftlichem Eingang vom 18. Mai 2016 durch einen Dritten angezeigt worden, dass der beschuldigte Ortswehrleiter bei unterschiedlichen Anlässen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet sowie Volksverhetzung begangen hätte. Für die erhobenen Vorwürfe wurden Zeugen angeführt. Nach Prüfung der Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau teilte diese mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 dem Anzeigeerstatter mit, dass beabsichtigt sei, das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Ortswehrleiter einzustellen, weil dem Beschuldigten eine strafbare Handlung mit der für eine 2 Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen sei. Der Beschuldigte habe die Tatvorwürfe bestritten. Die angehörten Zeugen hätten für die vorgeworfenen Verwendungen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen das jeweilige Datum oder die Uhrzeit nicht benennen können. Darüberhinaus verlange der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, dass die einzelne vorgeworfene Handlung öffentlich begangen sein müsse. Auch das sei nicht der Fall gewesen, weil eine gewollte Kenntnisnahme durch eine unüberschaubare Personenanzahl nicht vorgelegen habe. Die weitere in o. g. Strafanzeige erwähnte abwertende Äußerung des Beschuldigten im Zuge einer Einladung zur Kranzniederlegung aus Anlass der Erinnerung an das Ende des 2. Weltkrieges erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung oder eines anderen Strafgesetzes ebenfalls nicht. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 äußerte sich eine beauftragte Rechtsanwältin für die Stadt Südliches Anhalt und regte weitere Zeugenbefragungen an. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Dessau- Roßlau das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Weil das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit der Handlungen nicht erfüllt sei, müssten weitere Zeugen nicht vernommen werden. Ein hinreichender Tatverdacht wegen einer Volksverhetzung sei ebenfalls zu verneinen. Eine Volksverhetzung liege nur vor, wenn die Tat geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Daran fehlte es hier. 2. Welche Gründe rechtfertigen das Handeln der Staatsanwaltschaft in Dessau -Roßlau und diese Entscheidung? Da im Ergebnis der Ermittlungen kein Straftatbestand erfüllt war, war die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung einzustellen.