Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/92 03.06.2016 (Ausgegeben am 03.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Impfung von Hühnern Kleine Anfrage - KA 7/8 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Nach der Bundes-Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle -Krankheit (Geflügelpestverordnung) vom 23. Dezember 2005 haben Halter von Hühnern ihre Tiere gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um die Haltung von vier oder tausend Hühnern handelt. In der Praxis werden die Impfungen als Schluckimpfung durchgeführt. Tabletten werden dem Trinkwasser beigegeben. In § 7 der Geflügelpestordnung heißt es, über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Erfahrungen haben die zuständigen Landesbehörden bei der Durchführung der Verordnung gesammelt? 1.1. Werden die Halter von Tierbeständen stichprobenweise kontrolliert? 1.2. Werden alle Halter kontrolliert oder nur die von Großbeständen? Zu 1.1. Für die Newcastle-Krankheit empfängliche Geflügelbestände werden in Sachsen- Anhalt jährlich stichprobenweise kontrolliert. Zu 1.2. In die Auswahl der jährlichen Stichprobe werden alle Haltungen, unabhängig von der Betriebsgröße einbezogen. Somit haben in Sachsen-Anhalt alle Tierhalter die gleiche Chance im Rahmen der Kontrollen herangezogen zu werden. 2 2. Was steht generell einem Vorstoß des Landes gegenüber dem Bund zur Lockerung des Impfzwanges entgegen? 3. Werden Möglichkeiten gesehen, die zu einer Lockerung des Impfzwanges führen könnten, etwa 3.1. bei der Haltung von Kleintierbeständen, 3.2. bei Marktbetreibern, die auf den heimischen Märkten direkt ihre Eier verkaufen und 3.3. bei ländlichen Gastwirtschaftsbetrieben? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden diese Fragen gemeinsam beantwortet: Die Newcastle-Krankheit (ND) zählt zu den bedeutendsten Infektionserkrankungen des Geflügels, die weltweit auftritt und mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten einhergeht . Einer Lockerung des Impfzwanges stehen generell rechtliche sowie tierschutz- und tierseuchenfachliche Gründe entgegen. Es wird grundsätzlich aus tierseuchenrechtlichen Gründen keine Möglichkeit gesehen, die zu einer Lockerung des Impfzwanges führen könnten. Dies gibt die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 nicht her. In Bezug auf die Impfpflicht für Hühner und Puten besteht kein Unterschied zwischen Marktbetreibern, ländlichen Gastwirtschaftsbetrieben und anderen Hühner- bzw. Truthuhnhaltungen. Bis in die frühen 90er-Jahre gab es regelmäßig Meldungen von Ausbrüchen der Newcastle Disease - vor allem in Kleinbeständen. Das Auftreten dieser Seuche wurde dadurch begünstigt, dass damals eine Impfpflicht erst ab einer Bestandsgröße von 200 Hühnervögeln vorgeschrieben war. Um die Ausbrüche zu reduzieren, wurde die Geflügelpestverordnung überarbeitet und seit 1993 die Impfpflicht für alle Hühnerhaltungen unabhängig von der Tierzahl eingeführt . Folglich sind jedes Huhn und jede Pute gegen die ND zu impfen und der Impfschutz ist durch regelmäßige Nachimpfungen zu gewährleisten. Nach der Umsetzung dieser Maßnahmen ging die Zahl der Ausbrüche der ND stark zurück. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der dargelegten Sachverhalte für sämtliche Hühner- und Putenhalter derzeit keine Möglichkeiten zu einer Lockerung des Impfzwanges gesehen werden.