Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/921 30.01.2017 (Ausgegeben am 01.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Diederichs (AfD) Fragen zu Einzelplan 11 des Haushaltsplans des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 Kleine Anfrage - KA 7/494 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es ergeben sich weitere Einzelfragen, um deren Beantwortung ich vor Beginn der parlamentarischen Haushaltsdebatte bitte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Repräsentationsmittel Kapitel 11 01 Titel 529 01 – Seite 16 Zur Verfügung der Ministerin und des Staatssekretärs sind für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 jeweils 5.000 EUR vorgesehen. a) Sind Mittel zur Repräsentation bei Pensionierungen, Dienstjubiläen oder Todesfällen für die Ebene ab Dienststellenleiter, Amtsgerichtspräsident usw. vorgesehen? b) Wenn ja, in welcher Höhe und in welchen Titeln? Nein. Nur für die Veröffentlichung von Annoncen in Todesfällen werden Mittel im Kapitel 11 01 aus den Titeln der Obergruppe 51 bis 54 aufgebracht; die Kosten liegen bei ca. 500 EUR. 2 2. Festnetz Telefondienstleistungen Kapitel 11 02 Titel 511 03 – Seite 22 a) Mit welchen Anbietern bestehen Verträge, die in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 Kosten in der Festnetztelefonie von jeweils 144.000 EUR verursachen? b) Bestehen zu diesen Anbietern kostengünstigere Alternativen? zu a) Die Vergabe der Netzdienstleistungen für Festnetztelefonie für die gesamte Landesverwaltung wie auch die entsprechenden Verträge werden durch das Technische Polizeiamt des Landes Sachsen-Anhalt verantwortet. Veranschlagt ist die ressortanteilige Kostenerstattung an das Technische Polizeiamt. zu b) Nein. In dem Verfahren zur Vergabe der Netzdienstleistungen für Festnetztelefonie war vom Technischen Polizeiamt der Zuschlag jeweils auf das - unter Berücksichtigung aller Umstände - wirtschaftlichste Angebot, d. h. jeweils das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, zu erteilen. 3. Unterbringung weiblicher Gefangener Kapitel 11 30 – Seite 113 a) Wie kommt es zur Steigerung der Unterbringungskosten von ca. 460.000 EUR für die Kosten für rund 70 weibliche Gefangene zwischen 2016 und 2017 oder wird ein signifikanter Anstieg weiblicher Gefangener prognostiziert ? b) Wie erklärt sich die erneute Steigerung um 62.500 EUR für das Haushaltsjahr 2018? zu a) Nach der Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg zahlt das Land Sachsen-Anhalt für weibliche Strafgefangene aus Sachsen-Anhalt, die in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Brandenburg untergebracht werden, eine Kostenerstattung in Höhe des durchschnittlichen Tageshaftkostensatzes aller Bundesländer . Für das Haushaltsjahr 2017 wird ein zu zahlender Tageshaftkostensatz in Höhe von 122,12 EUR prognostiziert, der für die Unterbringung von durchschnittlich 70 weiblichen Gefangenen zu zahlen sein wird. zu b) Für das Haushaltsjahr 2018 wird von einer weiteren Kostensteigerung in Höhe von 2% im Vergleich zur Kostenbasis 2017 ausgegangen. Damit soll eine Steigerung des Tageshaftkostensatzes abgedeckt werden. 4. Freizeit und Sport Kapitel 11 30 – Seite 114 Welche Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Sachkosten von rund 110.000 EUR im Ansatz für 2017 gegenüber 2016 und zu einer erneuten Steigerung von 294.000 EUR im Ansatz für 2018? Die Kostensteigerungen der Sachkosten im Produkt „Sport und Freizeit“ sind nicht durch zusätzliche Maßnahmen induziert. 3 Im Produkt „Sport und Freizeit“ sind (anteilig) auch Ausgaben für Dienstleistungen des PPP-Vertragspartners in der JVA Burg enthalten. Die Differenz zwischen dem Haushalts-Ist 2015 und den zum Haushaltsplanentwurf 2017/2018 angemeldeten Finanzbedarfen resultiert aus dem Klageverfahren zwischen dem PPP-Vertragspartner und dem Land, wonach durch den PPP-Vertragspartner keine sachgerechte Indexierung der Lohn- und Sachkosten erfolgt (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zu den PPP-Projektverträgen). 5. PPP-Projektverträge Kapitel 11 30 – Seite 109 a) Welche Firmen sind Vertragspartner des Landes Sachsen-Anhalt bei den PPP-Projektverträgen für die JVA Burg? b) Wie setzen sich die Nachforderungen dieser Firmen in Höhe von 3.977.000 EUR zusammen? c) Betrachtet die Landesregierung in der Rückschau die Errichtung und das Betreiben der JVA Burg im Wege von PPP-Verträgen als wirtschaftlich? d) Welche Entschädigungsforderungen würden im Fall einer Kündigung aller PPP-Verträge durch das Land unmittelbar aus den Verträgen entstehen? zu a) Vertragspartner des Landes im Rahmen des PPP-Projektes JVA Burg ist die Projektgesellschaft Justizvollzug Burg GmbH & Co. KG (PJB). zu b) Die möglichen Nachforderungen der Projektgesellschaft betreffen nach Auffassung des Landes bislang noch nicht prüffähig abgerechnete Zahlungsansprüche aufgrund von Lohnkostensteigerungen nach Maßgabe der Wertsicherungsklauseln in den Dienstleistungsverträgen zum PPP-Projekt JVA Burg. Vor dem Hintergrund der fehlenden Prüffähigkeit der von der PJB in Rechnung gestellten Lohnkostenerhöhungen und im Hinblick auf einen derzeit anhängigen Rechtsstreit mussten seit dem 3. Quartal des Jahres 2013 von Seiten des Landes Zahlungen in erheblichem Umfang zurückbehalten werden. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung und einer prüffähigen Abrechnung von Seiten der PJB wird hier im Jahr 2018 gerechnet. Die hierfür im Kapitel 1130 zu veranschlagenden Haushaltsmittel für Nachforderungen der PJB setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Rechnungszeitraum Betrag 3. Quartal 2013 bis 4. Quartal 2015 2.581.000 EUR 1. bis 4. Quartal 2016 691.000 EUR 1. bis 4. Quartal 2017 704.900 EUR Summe: 3.976.900 EUR zu c) Die vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung vorgenommenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Vertragsevaluationen im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle haben für die bestehenden Dienstleistungsverträge einen Wirtschaftlichkeitsvorteil des PPP-Projektes JVA Burg ergeben. 4 zu d) Die Dienstleistungsverträge zum PPP-Projekt JVA Burg sehen mit Betriebsbeginn am 1. Mai 2009 jeweils nach Ablauf von fünf Jahren ein Recht des Landes zur ordentlichen Kündigung vor, ohne dass sich hieraus Entschädigungsforderungen ergeben würden. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung sind in den Dienstleistungsverträgen selbst unmittelbar keine Entschädigungsforderungen geregelt. Der PPP-Projektvertrag sieht eine Festlaufzeit bis zum 30. April 2034 vor und ist davor nicht ordentlich kündbar. Für den Fall einer vorzeitigen (außerordentlichen) Kündigung sieht der PPP-Projektvertrag detaillierte Entschädigungsregelungen vor. Die Höhe der Entschädigungsforderungen hängt hiernach im Einzelnen davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag vorzeitig beendet wird, in welchem baulichen Zustand sich zu diesem Zeitpunkt das Nutzungsobjekt befindet und inwieweit die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Auftragnehmer oder vom Auftraggeber zu vertreten ist. Insoweit können sich Entschädigungsforderungen im Einzelfall danach bemessen, in welcher Höhe zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch nicht getilgte Zahlungen für die Planung, Errichtung und Finanzierung des Nutzungsobjektes bestehen , welche Aufwendungen erforderlich sind, um das Nutzungsobjekt in dem zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geschuldeten baulichen Zustand zu versetzen, in welcher Höhe sich der Barwert für die kumulierte Summe der vereinbarten restlichen Gewinnzahlungen an den Auftragnehmer beläuft und in welcher Höhe Vorfälligkeitsentschädigungen oder Nichtabnahmeentschädigungen für einen etwaigen Wiederanlageschaden sowie sonstige Kosten oder Schäden des Auftragnehmers bzw. des Auftraggebers, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Verträge entstehen oder derentwegen der Auftragnehmer berechtigten, angemessenen und notwendigen Ansprüchen seiner Subunternehmer ausgesetzt ist, bestehen. 5. Streitigkeiten nach dem SGB XII und AsylbLG Kapitel 11 20 – Seite 99 Hält die Landesregierung eine Steigerung der Gesamtkosten von nur 6.500 EUR für eine zu erwartende Klageflut von Asylbewerbern für realistisch? Zum Zeitpunkt der Planung für den Doppelhaushalt war der Zustrom der 2015 nach Sachsen-Anhalt gekommenen Asylbewerber bekannt und wurde bei den geplanten - ansteigenden - Stückzahlen berücksichtigt. Eine gesonderte Planung bzw. Erfassung der Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt nicht. Jedoch entsprechen die auf diesen Teil des Produktes „Streitigkeiten nach dem SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz“ entfallenden Verfahrenszahlen nur ca. 16 % der insgesamt ausgewiesenen Geschäftszahlen. Zugleich entfällt auf die Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur ein geringer Teil von ca. 10 % der insgesamt in diesem Produkt ausgewiesenen „Nicht budgetrelevanten Kosten“. Der dort geplante Anstieg um 6.500 EUR von 2017 zu 2018 ist auf den Anstieg der Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzuführen und auch nach aktueller Einschätzung realistisch. 5 6. Seelsorgerische Tätigkeiten Kapitel 11 30 – Seite 114 Für welche seelsorgerischen Tätigkeiten außerhalb von Personal- und Sachkosten entstehen Kosten von 692.500 EUR bzw. 693.000 EUR für 2017 bzw. 2018? Außerhalb von Personal- und Sachkosten entstehen keine Kosten für seelsorgerische Tätigkeiten. 7. Personalkonzept Justiz Kapitel 11 05 – Seite 140 Wie viele Zurruhesetzungen stehen den Neueinstellungen im Mittleren Allgemeinen Justizvollzugsdienst bis Ende 2020 gegenüber und wie viele Bedienstete sind seit 2011 außerplanmäßig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden (inklusive Todesfälle)? Siehe Anlage 6 Anlage Fragen zu Einzelplan 11 des Haushaltsplans des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 zu Frage 7: Wie viele Zurruhesetzungen stehen den Neueinstellungen im Mittleren Allgemeinen Justizvollzugsdienst bis Ende 2020 gegenüber und wie viele Bedienstete sind seit 2011 außerplanmäßig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden (inklusive Todesfälle)? Laufbahn des Allg. Justizvollzugs - dienstes, LGr. 1 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Planmäßige Austritte* 17 19 23 25 20 17 25 30 33 26 Neueinstellungen 7 14 7 14 18 12 10 34 bis zu 45*** bis zu 45*** Todesfälle 2 2 2 4 1 2 Versetzungen in den Ruhestand ** 12 13 8 19 7 12 * Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 60. Lebensjahres ** Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 45 LBG LSA *** geplante Neueinstellungen