Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/952 03.02.2017 (Ausgegeben am 06.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Nachfrage zum Entwurf Haushaltsplan für Haushaltsjahre 2017 und 2018 für Einzelplan 20 zum Titel 519 61 Kleine Anfrage - KA 7/512 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Überprüfung des Einzelplans 20 des Entwurfs des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ergibt sich folgende Nachfrage bezüglich des Titels 519 61 mit der Zweckbestimmung „Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Frage: Wodurch kommt es bei der „Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen “ zu einer Erhöhung der Ausgaben bei Titel 519 61 von 14.930.700 Euro im Jahr 2016 auf jeweils 18.500.000 Euro in den Jahren 2017 und 2018? Um Aufschlüsselung wird gebeten. Die stetige Anhebung des Finanzrahmens auf 18,5 Mio. Euro ist für die Durchführung eines mittelfristig nachhaltigen Bauunterhaltes in den Liegenschaften des Landes unverzichtbar . Im Rahmen der BU werden kleinere brandschutztechnische, statische, wärmeschutztechnische, hygienische, arbeitsschutztechnische und betriebstechnische Mängel an bestehenden Anlagen behoben, aber auch Gebäudehüllen und Innenausbauten instand gehalten. Darüber hinaus werden aus dem Haushaltsansatz rd. 10 % für die Beseitigung von Havarien aufgewendet. Die Mängel stellen teilweise ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Durch die bestehenden sicherheitstechnischen Risiken kann u. U. die Nutzung von Gebäuden in absehbarer Zeit nicht mehr verantwortet werden. Eine dauerhafte Unterfinanzierung von baufachlich notwendigen Baumaßnahmen an den Landesliegenschaften führt zu unwirtschaftlichem Ressourcenver- 2 brauch und letztlich zu finanziellen Mehrbelastungen. Die Aufteilung der Mittel erfolgt jährlich nach Priorität der Baumaßnahmen. Eine genaue Aufschlüsselung der Mittelverwendung für die einzelnen Baumaßnahmen ist daher erst nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres möglich.