Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/992 06.02.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 07.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Förderung der Wasserwehren - Teil 2 Kleine Anfrage - KA 7/493 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Förderrichtlinie „Kommunaler Hochwasserschutz“ (Erl. des MLU vom 28. Oktober 2015) des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt Projekte - in Form von Zuwendungen - zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes. Aufgrund dieser Richtlinie können Städte und Gemeinden, die zur Einrichtung und zum Unterhalt einer Wasserwehr berechtigt sind (nach § 14 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt) Fördermittel für die Ausstattung ihrer Wasserwehren erhalten. In den freiwilligen Wasserwehren Sachsen-Anhalts bestehen allerdings Unklarheiten über die Definition der zu fördernden Ausrüstung und deren Förderumfang. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Was gehört zur Grundausstattung der Wasserwehr? Existiert dafür z. B. eine Liste von Ausrüstungsgegenständen, anhand derer man dann eine Förderung einreichen könnte? Wenn ja, bitte auflisten und den jeweiligen Ausrüstungsgegenstand nach Förderwürdigkeit definieren . Der Bewertung der Förderanträge liegt als Orientierungsgrundlage eine Liste zur Mindestausstattung einer Wasserwehr zugrunde (Anlage 1). Mengenangaben sind nicht vorgegeben, da jeweils die örtlichen Verhältnisse, wie z. B. zu schützende Deichlänge sowie Anzahl der Wasserwehrmitglieder, differenziert 2 beurteilt werden. Die vorliegende Liste ist nicht abschließend und bei Bedarf erweiterbar. Darüber hinaus sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht zur Mindestausstattung zählen förderfähig, sofern der Antragsteller darlegen kann, dass diese zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Wasserwehr (Wach- und Hilfsdienst) erforderlich sind. Im Einzelfall ist stets die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beschaffung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO LSA) von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. 2. Bezogen auf die Liste oder der Definition der Grundausstattung - wie viele und welche Ausrüstungsgegenstände werden dann je Wasserwehr gefördert ? Bitte definieren und Grenzwerte angeben bzw. wenn als Berechnungsgrundlage genutzt, in Abhängigkeit pro Kilometer Deichlänge darstellen. - Verweis auf die Antwort zu Frage 1 - Mengenangaben sind nicht vorgegeben, da jeweils die örtlichen Verhältnisse, wie z. B. zu schützende Deichlänge sowie Anzahl der Wasserwehrmitglieder, differenziert beurteilt werden. 3. Gibt es einen Berechnungsschlüssel bzw. eine Bemessungsgrenze je Wasserwehr? Bitte Grenzwerte je Wasserwehr nach Förderwürdigkeit angeben und begründen . Einen Berechnungsschlüssel bzw. eine Bemessungsgrenze je Wasserwehr gibt es nicht. 4. Wie viele Wasserwehren existieren in Sachsen-Anhalt? Bitte nach Gemeinde und Städten mit Gründungsdatum und Status listen. In Sachsen-Anhalt existieren 100 Wasserwehren. Darüber hinaus befinden sich in einigen Gemeinden Wasserwehren derzeit in der Gründung. Eine Auflistung nach Gemeinden ist in Anlage 2 (Stand 25.01.2017) beigefügt. 5. Wie viele Mitglieder haben die Wasserwehren in Sachsen-Anhalt? Bitte nach Wasserwehren je Gemeinde und Stadt sowie nach Geschlecht und Alter listen. Die in den Anlagen 2 und 3 (Stand 25.01.2017) dargestellten Ergebnisse der Abfrage der Gemeinden zeigen, dass in einigen Gemeinden die Wasserwehren den Feuerwehren zugeordnet sind, teilweise wurden keine Angaben gemacht. Aus den erfassten Daten lässt sich eine Anzahl von 2678 Mitgliedern (Summe aus Anlage 2) ermitteln, wobei diese Zahl auch die pauschalen Angaben der Feuerwehren mit angeschlossenen Wasserwehren einschließt.