STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10009 Thema: Ausnahmetatbestände bei Einbürgerungen seit 2012 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ausländer wurden in Sachsen seit 2012 gemäß § 8 Abs.2 StaG trotz Verurteilung wegen begangener Straftaten (§ 8 Abs.1 Nr.2 StaG) oder fehlender Sicherung des Lebensunterhalts (§ 8 Abs.1 Nr.4 StaG) eingebürgert? (Bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten der Eingebürgerten vor deren Einbürgerung aufschlüsseln) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2017 wurden keine Personen gemäß § 8 Abs. 2 StAG trotz Verurteilung wegen begangener Straftaten oder fehlender Sicherung des Lebensunterhalts eingebürgert. Frage 2: Wie viele Ausländer wurden in Sachsen seit 2012 gemäß § 10 Abs.6 StaG trotz fehlender Sprachkenntnisse oder fehlender Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse eingebürgert ? (Bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten der Eingebürgerten vor deren Einbürgerung aufschlüsseln) Frage 3: Wie viele Ausländer wurden in Sachsen seit 2012 gemäß § 12 Abs.1 StaG (Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich) eingebürgert? (Bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten der Eingebürgerten sowie enumerativ anhand des § 12 Abs. 1 Nr.1-6 aufschlüsseln) 7= Freistaat S A C H S E N \r 7 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/28/90 Dresden, ?O. Juli 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Fragen können nur teilweise beantwortet werden. Hierzu wird hinsichtlich der Frage 2 auf die Anlage 1 und der Frage 3 auf die Anlage 2 verwiesen. Beide Anlagen geben keine Auskunft zu Einbürgerungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig. Die Angaben in der Anlage 2 beziehen sich zudem nur auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die vollständige Beantwortung wäre nur mit hohem Zeit- und Verwaltungsaufwand zu leisten. Mehrere tausend Akten der betroffenen Jahre müssten im Archiv eingesehen und es müsste ermittelt werden, wie viele Einbürgerungen auf § 12 Abs. 1 StAG entfielen und welcher Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1-6 StAG jeweils gegeben war. Es wäre mit einem Zeitaufwand von mindestens fünf Minuten pro Akte zu rechnen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funkfitonsfähi keit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Inform tionsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einbü gerungsbehörden andererseits wird auch unter Berücksichtigung des hohen Rang de parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung abgese en Mit f buridlichen Grüßen ‘ 1 4—‘ Markus Ulbig Anlagen: 2 Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 Anlage 1 Einbürgerungen gemäß § 10 Abs. 6 StAG 1.1.2012 bis 30.6.2017 2012 2013 2014 2015 2016 1.1.2017- 30.06.2017 Syrien 1 Ungarn 1 1 Bosnien und Herzegowina 1 Türkei 2 1 Griechenland 1 1 Vietnam 1 1 Usbekistan 1 Algerien 1 Polen 1 Tschechische Republik 1 Kongo 1 Afghanistan 1 Ukraine 1 staatenlos 1 1 Anlage 2 Einbürgerungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StAG 1.1.2017 - 30.6.2017 § 12 Abs. 1 Nr. 1 StAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG Syrien 32 3 Afghanistan 4 Iran 6 Algerien 4 Nigeria 1 Thailand 7 Russ. Förderation 2 Kuba 6 Argentinien 1 Mexiko 1 Bolivien 2 Marokko 7 Tunesien 6 Libanon 6 Brasilien 5 Jemen 5 Aserbaidschan 1 Usbekistan 1 Türkei 2 Irak 1 2 2017-07-20T10:48:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes