SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERl UM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10051 Thema: Auswirkungen des Normenkontrollverfahrens der Stadt Colditz im Rechtsstreit mit der Großen Kreisstadt Grimma auf den Schulersatzneubau der Oberschule Böhlen (Grimma) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Große Kreisstadt Grimma plant, die Oberschule in ihrem Ortsteil Böhlen durch einen Neubau zu ersetzen. Die Stadt Colditz sieht dadurch die Existenz der eigenen Oberschule gefährdet, weshalb sie ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Grimma anstrebt ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche absehbaren Auswirkungen hat ein Normenkontrollverfahren auf die Erteilung einer Baugenehmigung und den Baubeginn des Ersatzneubaus? Das von der Stadt Colditz gegen den Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Grimma vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) angestrengte Normenkontrollverfahren nach§ 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll nach Auskunft der Großen Kreisstadt Grimma voraussichtlich bis Ende dieses Jahres vor dem Gericht verhandelt werden. Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bildet der Bebauungsplan die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Entscheidungen. Eine solche Entscheidung ist die Baugenehmigung für ein Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit§ 72 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) . Die Große Kreisstadt Grimma verfügt für das Vorhaben "Ersatzneubau einer Oberschule in Böhlen" über eine Baugenehmigung , die das Landratsamt des Landkreises Leipzig mit Bescheid vom 11 .07.2016 erteilt hat. Seite 1 von 2 Freistaat SAC11 SEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/10/10 Dresden ,fl . Juli 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: postste lle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMINISTE RI UM FÜR KULTUS Sollte der Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Grimma aufgrund einer Entscheidung des SächsOVG gemäß § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt werden, dann wäre der Baugenehmigung die rechtliche Grundlage für deren Erteilung entzogen . Unabhängig von der Frage, ob und, wenn ja, welche unmittelbaren Auswirkungen eine Entscheidung des SächsOVG zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nach § 183 VwGO auf die Baugenehmigung haben könnte, beabsichtigt die Große Kreisstadt Grimma, den Ausgang des anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Frage 2: Inwieweit wird durch das Normenkontrollverfahren der Zugriff auf die bewilligten Fördermittel in Höhe von 3,4 Mio. Euro beeinträchtigt? Nach Ziffer VII Nummer 2 Buchstabe b) der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Schulinfra - FöriSIF) vom 29. Juni 2015 (SächsABI. S. 1 054) ist bei einer baurechtliehen Genehmigungspflicht vor der ersten Auszahlung die Baugenehmigung vorzulegen . Die Errichtung des Ersatzneubaus "Oberschule Böhlen " ist nach § 64 SächsBO genehmigungspflichtig . Sollte der Vollzug der der Großen Kreisstadt Grimma erteilten Baugenehmigung aufgrund einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgeschlossen sein (vgl. § 183 Satz 2 VwGO), würde dies einer Auszahlung der bewilligten Fördermittel für das Vorhaben entgegenstehen . Mit freundlichen Grüßen jt(/e__ Brunhild Kurth Seite 2 von 2 Freistaat SAC"H SEN 2017-07-18T10:06:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes