SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dr€sden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10063 Thema: Nachfrage zu Drs 6/8376 - Stand der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Aufmarsch der ,,Offensive für Deutschland" und Protesten am 24. Oktober 2015 in Markkleeberg Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie ist der Stand der im Zusammenhang mit dem Aufinarsch der ,,Offensive für Deutschland" und Protesten am 24. Oktobe¡ 2015 in Markkleeberg eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren? (bitte einzeln und unter Angabe der Zahl der Beschuldigten, des Tatvorwurfs, Deliktsgruppe , Zuordnung PMK und Gründen einer etwaigen Einstellung aufführen)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage (Stand: 18. Juli 2017) verwiesen . Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Übersicht STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsm¡n¡ster@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-2600/1 6 Dresden, ?e u¡ zo'tz Hausanschrift: Sächslsches Staatsmlnisterlum der Just¡z Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Br¡efpost Uber Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erre¡chen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalshaße 7 Zugang für ôleklronisch s¡gn¡erte sowie filr v€rschlüss€lte el€klron¡sche Dokumenle nur ilber das El6Kronische Gerichts- und Seite 1 von 1 w.sgvp.dð Anlage Drs. 6/10063 1 Deliktsbezeichnung Anzahl der Beschuldigte Deliktsgruppe Zuordnung PMK Verfahrensstand Einstellungsgründe 1 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (§§ 2, 28 SächsVersG) 1 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen PMK Rechts Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen. 2 Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG) 1 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Nicht zuzuordnen Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO Die Einstellung erfolgte, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. 3 Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) Unbekannt Straftaten gegen die Person PMK Links Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung des Verfahrens erfolgte, weil kein Täter ermittelt werden konnte. 4 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) Unbekannt Andere Vermögensund Eigentumsdelikte; Urkundsdelikte Nicht zuzuordnen Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung des Verfahrens erfolgte, weil kein Täter ermittelt werden konnte. 5 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (§ 22 SächsVersG) 126 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen PMK Links Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung der Verfahren erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen. 6 Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) 2 Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt Nicht zuzuordnen Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Der Verdacht des Hausfriedensbruchs betraf zwei Grundstücke. Die Einstellung erfolgte hinsichtlich des ersten Grundstücks, weil der Eigentümer keinen Strafantrag gestellt hat (Verfahrenshindernis ) und hinsichtlich des zweiten Grundstücks aus tatsächlichen Gründen, weil ein Tatnachweis nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen war. 7 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz, Verstoß gegen das Waffengesetz 1 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen PMK Links Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung der Verfahren erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht Anlage Drs. 6/10063 2 (§ 28 SächsVersG, § 52 WaffG) mit hinreichender Sicherheit zu führen. 8 Beleidigung (§ 185 StGB) 1 Straftaten gegen die Person PMK Links Rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen - 9 Beleidigung (§ 185 StGB) 1 Straftaten gegen die Person PMK Links Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung der Verfahren erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen. 10 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (§ 26 SächsVersG) 1 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen PMK Links Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung der Verfahren erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen. 11 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (§ 28 SächsVersG) 1 Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen PMK Rechts Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen. 12 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (§ 28 SächsVersG) Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen Nicht zuzuordnen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung des gegen Unbekannt geführten Verfahrens erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Es konnte kein Beschuldigter ermittelt werden. 13 Beleidigung (§ 185 StGB) 1 Straftaten gegen die Person PMK Links Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aus tatsächlichen Gründen . Ein Tatnachweis war nicht mit hinreichender Sicherheit zu führen. Anlage Drs. 6/10063 3 Ordnungswidrigkeiten 24.10.2015 1 Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz (§§ 17, 28 SächsVersG) 1 Nicht zuzuordnen Abgabe an die Bußgeldbehörde KA6-10063 KA6-10063_Anl 2017-07-28T09:40:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes