STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND TANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUIV FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postlach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/10101 Thema: Repowering von zweiWindkraftanlagen im Landkreis Görlitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 29. Dezember 2016 erteilte das Umweltamt des Landkreises Görlitz eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen SL 10 und SL l1 des Typs Vestas Vl26 (Repowering) am Standort Sohland am Rotstein, Gemarkung Sohland, Flurstücke 263811 und 2663 (im Folgenden: Genehmigungl. Der bereits bestehende Windpark mit 9 plus 2 Anlagen wurde auf Grundlage eines Mindestabstands von knapp 1.000 Metern zur Wohnbebauung bei einer Nabenhöhe von 65 Metern genehmigt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie wirkte sich der in Ansatz gebrachte, um die Hälfte verringerte Abstand zur Wohnbebauung von 500 Metern bei einer Gesamtbauhöhe der Anlagen von 200 Metern konkret auf die Erteilung der Genehmigung aus? Gemäß der derzeit gültigen Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien aus dem Jahr 2009, beträgt der Mindestabstand von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung zu bestehenden und geplanten Wohn- und Mischbauflächen 500 Meter. Eine abstandsabhängige Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen sieht der Regionalplan nicht vor. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de" lhr Zeichen lhre Nachricht vom 5. Juli 2017 Aktenze¡chên (bitte bei Antwort angebên) z-1050t1t971 Dresden, 01. o? . 2o '17 s¡mut+ @ (f) ro ro N Fo (\ hr*ddhûM lffitHdr.&N Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsm¡nister¡um für Umurelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen m¡t den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef inden sich gekennze¡chnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplâtze gilt: Bitte be¡m Pfortendienst melden. * Kein Zugang für êlektronisch sìgnierte sow¡e fürverschlUsselte elêktronische DokumenteSeite 1 von 3 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens wurde im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange, unter anderem auch der zuständigen Raumordnungsbehörde , des Regionalen Planungsverbandes, der Standortgemeinde und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Prüfung hat ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen an den geplanten Standorten bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist (siehe $ 6 Abs.1 Nr.2 Bundes-lmmissionsschutzgesetz, BlmSchG). Ebenso steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht dem Vorhaben nichts entgegen. Der Antragsteller hat gutachterlich nachgewiesen, dass die zulässigen lmmissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Frage 2: Wie begründet das Umweltamt des Landkreises Görlitz auf der Grundlage der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz- Niederschlesien in Kapitel 10 ,,Energieversorgung und erneuerbare Energien", dass es sich bei den Anlagen in der Gesamtbetrachtung nicht um raumbedeutsame Vorhaben handeln soll? Eine entsprechende Aussage des Umweltamtes ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 3: Wie begründet das Umweltamt des Landkreises Görlitz in Bezug auf die erteilte Genehmigung vom 29. Dezember 2016, dass es künftig keine Konflikte durch die Anlagen SL l0 und SL 11 mit bestehenden Siedlungen gibt? lm Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Untere lmmissionsschutzbehörde des Landkreises Görlitz alle Genehmigungsvoraussetzungen nach $ 6 BlmSchG geprüft. Die Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn durch die Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden und die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Zudem dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist bei den oben genannten Anlagen der Fall. Zur Sicherstellung der Anforderungen und zur Überwachung der Anlage wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen. Frage 4: Wie wurden einzelfallbezogene Belange vor der Erteilung der Genehmigung mit benachbarten Kommunen und betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern konkret abgewogen? Die Genehmigung nach Bundes-lmmissionsschutzgesetz ist keine Ermessensentscheidung , bei der die Genehmigungsbehörde die verschiedenen lnteressen gegeneinander abwägen kann. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vor, dann besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Hieran ist die Genehmigungsbehörde gebunden. Seite 2 von 3 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT læiÄëiisnr,r Die Schutzansprüche der betroffenen Nachbarschaft werden im Verfahren geprüft und angemessen berücksichtigt. Alle relevanten Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Frage 5: Wie und in welcher Form waren welche Fach-, Rechts- und Dienstaufsichtsbehörden bei der Erteilung der Genehmigung einbezogen? Der Vollzug des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes obliegt gemäß Sächsischer lmmissionsschutz -Zuständigkeitsverordnung (SächslmSchZuVO) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGlmSchG) der zuständigen Genehmigungsbehörde, hier der Landkreis Görlitz. Nach Maßgabe des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren , 9. BlmSchV) ist die Einbeziehung von Fach-, Rechts- oder Dienstaufsichtsbehörden nicht vorgesehen und dementsprechend auch nicht erfolgt. Mit freundlichen GrüßenïA) Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2017-08-01T14:47:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes