STAATSM1NISTER1UM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10106 Thema: Duldung trotz Abschiebungsverbot Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach §25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll Menschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, welche Dokumente von sächsischen Ausländerbehörden ausgestellt werden, wenn die Entscheidung über ein nationales Abschiebeverbot nach §60 Abs. 5 oder 7 positiv ausgefallen ist, die Erteilung des Aufenthalts beantragt wurde , der elektronische Aufenthaltstitel aber noch nicht ausgestellt ist (bitte nach Ausländerbehörden und Dokumentbezeichnungen aufschlüsseln )? Bei Ausländern, denen nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilt worden ist, gibt es - im Unterschied zu § 25 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - keine gesetzliche Erlaubnisfiktion bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Da der Ausländer noch nicht im Besitz des dazu erforderlichen Aufenthaltstitels ist, ist er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Es tritt auch keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder § 81 Abs. 4 AufenthG ein. Da das BAMF in diesem Fall jedoch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bejaht hat und die Abschiebung damit aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, erteilen die Ausländerbehörden dem Ausländer eine Duldung und stellen eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/31/9 Dresden, p .Juli 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Frage 2: Wenn für die genannte Übergangszeit Duldungen ausgestellt werden sollten, wird der Duldungszeitraum von den Ausländerbehörden dann bei der Antragstellung auf eine Niederlassungserlaubnis nach §9 AufenthG mit auf die erforderlichen fünf Jahre des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis gemäß §9 Abs. 2 Nr. 1 angerechnet? Nein. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) auf die Frist angerechnet. Allerdings sind die Zeiten des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nach § 60a AufenthG nicht anrechenbar. Dies ergibt sich aus § 102 Abs. 2 Aufenth G. Danach wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nur die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet. Frage 3: Wenn aus Sicht der Landesregierung keine Fiktionswirkung für den Zeitraum zwischen positiver Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eintreten sollte begründet sich dies wie im Hinblick auf §25 Abs. 3 Satz 1 Aufenth G, der eindeutig eine Aufenthaltserlaubnis für das Vorliegen von Abschiebungsverboten verlangt und demnach die Abschiebung nicht aussetzt? Es wird zunächst auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Der Ausländer hat nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Bis zur Ausstellung des eAT durch die Bundesdruckerei und Aushändigung durch die zuständige Ausländerbehörde können aber mitunter mehrere Wochen oder Monate vergehen. Durch die Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 25 Abs. 3 AufenthG den Aufenthalt des Ausländers bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels gerade nicht als erlaubt fingiert. Frage 4: Können Personen, denen Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt wurden unmittelbar nach Erhalt des Bescheids Anspruch auf Umzug in eine Wohnung, des Bezugs von Leistungen nach SGB II, der Teilnahme an Integrationskursen und alle weiterer Ansprüche, die sich aus einem Aufenthalt nach §25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergeben, erheben und wie wird die Verwaltungspraxis diesen Ansprüchen gerecht wenn eine Duldung anstelle einer Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird? In den Fällen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenth G durch das BAMF tritt mit Unanfechtbarkeit des Bescheids regelmäßig eine vollziehbare Ausreisepflicht ein. Da dem Ausländer — wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 ausgeführt — in diesem Fall eine Duldung zu erteilen ist, ist er Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und hat Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN L .r4 " Freistaat SACHSEN Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Damit ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II) ein Bezug von Leistungen nach SGB II wegen der Leistungsberechtigung nach AsylbLG ausgeschlossen. Der Ausländer, bei dem das BAMF das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt hat, hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 AufenthG, wonach u. a. ein Ausländer einen Anspruch auf die einmalige Teilnaff:ri)i e an einem Integrationskurs hat, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ' m erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1, A4. 2, bs. 4a Satz 3 oder 25b AufenthG erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2 'bs AufenthG ist hiervon nicht erfasst.I i Mit freun lichen Grüßen 'MaVrkus Ulbig Seite 3 von 3 2017-08-01T08:23:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes