STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.·Nr.: 6/10107 Thema: Begleitung des Asylverfahrens von unbegleiteten minderjähri· gen Geflüchteten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Jugendämter informieren als Vormünder von unbegleiteten, minderjährigen Geflüchteten über die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über ihren Asylantrag? (bitte nach Land· kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln und die Zahl der infor· mierenden Mitarbeiter*innen angeben) Zur Amtsvormundschaft und zu den damit verbundenen Aufgaben wird auf die Vorbemerkung zur Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 15. Mai 2017 auf die Kleine Anfrage L T-Drs. 6/9328 sowie auf die Antwort auf Frage 1 jener Kleinen Anfrage verwiesen. Umfasst der Aufgabenkreis des Amtsvormundes auch die Vertretung in Angelegenheiten des Asylrechts und ergeht die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch während des Bestehans der Vormundschaft, gehört es auch zur Tätigkeit des Vormundes, das Mündel über die Entscheidung zu informieren . Der Staatsregierung liegen keine vollständigen, nach Landkreisen und Kreisfreien Städten gegliederten Angaben zu der Frage vor, in welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten Vormundschaften für unbegleitete ausländische Minderjährige vom Jugendamt geführt werden. Da von den Amtsgerichten im Freistaat Sachsen jedoch fast ausschließlich Amtsvormünder und in nur wenigen Fällen Einzelvormünder eingesetzt werden (vgl. die zusammenfassende Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 4. Januar 2017 auf die Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage L T-Drs. 6/7193), ist davon auszugehen, dass in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen die Jugendämter zum Amtsvormund für unbegleitete ausländische Minderjährige bestellt sind und dass somit in allen Landkreisen und Kreisfreien Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-17/641 Dresden, Ol.August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Städten des Freistaates Sachsen die Bediensteten, denen die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormundes übertragen ist, die Mündel auch über die Entscheidung des BAMF informieren, wenn die Entscheidung noch während der Vormundschaft ergeht. Hinsichtlich der Frage, wie viele Bedienstete, denen die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertragen ist, in den Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen die Mündel über die Entscheidung des BAMF informieren, sieht die Sächsische Staatsregierung von einer Antwort ab. Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden darüber, wie vielen Bediensteten ihrer Jugendämter sie die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormundes für unbegleitete ausländische Minderjährige übertragen, im Rahmen ihrer kommunalen Personal- und Organisationshoheit als Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltung. Die Zuständigkeit hierfür liegt außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung. Zu beachten ist lediglich die Regelung in § 55 Absatz 2 Satz 3 des Achtens Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wonach ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen soll. Diese Zahl bezieht sich jedoch nicht speziell auf Vormundschaften für unbegleitete ausländische Minderjährige. Frage 2: Werden die Mitarbeiter*innen der Jugendämter, die als Vormünder unbegleiteter , minderjähriger Geflüchteter fungieren zu asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen sowie zur besonderen psychischen Lage ihrer Mündel beraten geschult und wenn ja, wer führt die Schulungen in welchem Umfang, in welchem zeitlichen Rhythmus und zu welchen spezifischen Themen durch? (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Nach § 72 Absatz 3 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts sicherzustellen. Das Landesjugendamt hat als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Jahr 2017 folgende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung, die sich auch an Vormünder unbegleiteter ausländischer Minderjähriger richten, durchgeführt bzw. geplant: • Kurs (3 Tage) "Vormundschaft verantwortlich führen - Rechtsgrundlagen und Handlungsfelder ", • Kurs (2 Tage) "Konfliktmanagement im sozialpädagogischen Alltag", • Facharbeitskreis (1 Tag) "Rechtliche Fragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht", • Kurs (2 Tage) "Erbrecht und Vormundschaft". Zu der Frage, welche Maßnahmen zur Fortbildung und Unterstützung die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen, liegen der Staatsregierung keine konkreten Angaben vor. Die Umsetzung des Fortbildungsund Beratungsauftrags nach § 72 Absatz 2 SGB VIII obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsrag ieru ng. Seite2 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Übrigen wird auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 4. Januar 2017 auf Frage 5 der Kleinen Anfrage L T -Drs. 6/7193 sowie auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 15. Mai 2017 auf Frage 4 der Kleinen Anfrage L T-Ors. 6/9328 Bezug genommen. Frage 3: Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, dass sich Jugendämter und Anwält*innen die Vormundschaft für unbegleitete, minderjährige Geflüchtete teilen , um eine der Komplexität des Asyl- und Aufenthaltsrechts angemessene Rechtsberatung durchzuführen? (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Die Frage wird dahin gehend verstanden, ob die Sächsische Staatsregierung Kenntnis darüber hat, ob und - wenn ja - in welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten die Amtsgerichte für unbegleitete ausländische Minderjährige neben dem Amtsvormund zusätzlich einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger nach § 1909 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder als Mitvormund nach § 1775 Satz 2 BGB bestellen , um eine fachkundige gesetzliche Vertretung des Mündels in Angelegenheit des Asyl- und Aufenthaltsrechts zu gewährleisten. Seit dem Jahr 2015 besteht eine monatliche Berichtspflicht des Oberlandesgerichts über die bei den Amtsgerichten eingegangenen Verfahren zur Anordnung von Amtsvormundschaften bei "unbegleiteten minderjährigen Ausländern". Deshalb wird lediglich die Anzahl der eingegangenen Verfahren zur Anordnung von Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer erfasst. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung, in wie vielen Fällen die Familiengerichte unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten neben dem Jugendamt als Amtsvormund einen Rechtsanwalt als weiteren Vormund (Mitvormund, vgl. § 1775 Satz 2 BGB) oder als Ergänzungspfleger (§ 1909 Absatz 1 Satz 1 BGB) zur fachgerechten Vertretung in Angelegenheiten des Asyl- und Aufenthaltsrechts bestellt haben, erfolgt demgegenüber nicht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2017 waren bei den Amtsgerichten insgesamt 4.475 Verfahren zur Anordnung von Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer anhängig. Um die Frage in der erbetenen Aufschlüsselung zu beantworten, bedürfte es einer händischen Auswertung sämtlicher Verfahrensakten. Dies wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Ohne Auswertung der Verfahrensakten können folgende Angaben gemacht werden: Von der rechtlichen Möglichkeit, einen Rechtsanwalt insbesondere zur fachgerechten Vertretung in Angelegenheiten des Asyl- und Aufenthaltsrechts als Mitvormund zu bestellen , hat bislang ausschließlich das Amtsgericht Dresden Gebrauch gemacht. Dies ist nach den dortigen Angaben, bezogen auf den Zeitraum seit 1. Januar 2015 in 59 Fällen geschehen. Im gleichen Zeitraum waren beim Amtsgericht Dresden insgesamt 564 Verfahren zur Anordnung von Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer eingegangen. Alle anderen Amtsgerichte haben mitgeteilt, dass eine Bestellung von Rechtsanwälten zum Mitvormund nicht erfolgt sei. Das Amtsgericht Leipzig hat in einem Verfahren einen darauf gerichteten Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist durch das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen worden. Seite 3 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERl UM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Lediglich drei Amtsgerichte haben im Zeitraum seit 1. Januar 2015 Rechtsanwälte zum Ergänzungspfleger unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter bestellt. Das Amtsgericht Meißen hat mitgeteilt, in etwa jedem zweiten Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bei insgesamt 87 dort seit 1. Januar 2015 eingegangenen Verfahren zur Anordnung von Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer dürfte es sich mithin um eine Größenordnung von 40 bis 50 Verfahren handeln. Das Amtsgericht Pirna hat berichtet, nur noch in Einzelfällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, neben dem Jugendamt als Amtsvormund einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger zu bestellen und begründet dies mit einer Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Amtsgericht Zwickau hat lediglich in einem Fall einem unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die Vertretung in Angelegenheiten des Asyl- und Aufenthaltsrechts bestellt, wobei diese Pflegschaft mittlerweile beendet worden ist. Sämtliche anderen Amtsgerichte haben mitgeteilt, dass entsprechende Bestellungen dort bislang nicht vorgenommen worden seien. Im Übrigen wird hinsichtlich konkreterer Zahlen und einer weiteren Aufschlüsselung von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zu mutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil zur vollständigen Beantwortung der Frage umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Amtsgerichte erforderlich wären. Der konkrete Gegenstand der jeweiligen Verfahren sowie die im Rahmen der Kleinen Anfrage erbetenen Informationen ließen sich nur durch eine händische Auswertung sämtlicher einschlägiger Verfahrensakten feststellen. Der Rechercheaufwand dürfte mit mindestens ca. 10 bis 15 Minuten pro Akte anzusetzen sein. Zunächst müssten die Aktenzeichen ermittelt und sodann die zugehörigen Verfahrensakten beigezogen, gesichtet und ausgewertet werden. Dies würde angesichts der Anzahl der Verfahren (4.475) einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten und wäre jedenfalls innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten . Im Ergebnis der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits ist eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Gerichtstätigkeit nicht möglich ist. Hinsichtlich der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Mitvormundes wird auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 4. Januar 2017 auf Frage 1 der Kleinen Anfrage LT-Drs. 6/7193 Bezug genommen . Seite 4 von 6 Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~SACHsEN Sind die Jugendämter verpflichtet, Rechtsbehelfe gegen Ablehnungen oder Teil· Ablehnungen des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzulegen und wenn ja, durch wen werden die Klagebegründungen mit welcher Qualifikation verfasst? Nein. Aus den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger ergibt sich keine Verpflichtung des Vormundes, gegen Verwaltungsakte, mit denen ein Antrag des Mündels abgelehnt wird, stets und ausnahmslos Rechtsbehelfe einzulegen. Dies gilt auch und insbesondere in Bezug auf Widersprüche oder Klagen gegen die Ablehnung von Asylanträgen unbegleiteter ausländischer Minderjähriger durch das BAMF. Es bedarf vielmehr stets einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und der Lebenslage des Minderjährigen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 7. Dezember 2016, JAmt 2017, S. 22). Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 67 Absatz 1 VwGO), so dass ein Vormund mit ausreichenden Vorkenntnissen das Mündel im gerichtlichen Verfahren selbst vertreten und selbst die Klageschrift einreichen kann. Zur Vorgehensweise , wenn ein Vormund nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde verfügt, und zu den in diesem Fall zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Unterstützung wird auf die zusammenfassende Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 6. April 2017 auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage L T-Ors. 6/8870 und auf die Antwort vom 15. Mai 2017 auf Frage 4 der Kleinen Anfrage LT-Drs. 6/9328 verwiesen. Frage 5: Stellen die Jugendämter als Vormünder von unbegleiteten, minderjährigen Geflüchteten ausnahmslos die Asylanträge für ihre Mündel oder wird dazu geraten, mit der Asylantragstellung bis zur Volljährigkeit zu warten und wenn ja, mit welcher Begründung? Das Gesetz kennt keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Vormünder unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, ausnahmslos für ihre Mündel Asyl zu beantragen . Ebenso wenig gibt es eine Verpflichtung, den Antrag auf Asyl bis zur Volljährigkeit im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes aufzuschieben. Auch die Sächsische Staatsregierung hat keine Empfehlung abgegeben, den Asylantrag erst nach Erreichen der Volljährigkeit zu stellen. Der Staatsregierung liegen keine Angaben dazu vor, zu welchem Zeitpunkt die Jugendämter für die unter Amtsvormundschaft stehenden unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im konkreten Einzelfall tatsächlich einen Asylantrag stellen. Die Bediensteten , denen das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormundes übertragen hat, unterliegen in dieser Tätigkeit keinen Weisungen im Einzelfall und keiner Fach- oder Dienstaufsicht durch die Sächsische Staatsregierung. Die Wahrnehmung der Aufgabe liegt außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung. Außer in der Funktion als Amtsvormund sind die Jugendämter bereits während der lnobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bis zur gerichtlichen Seite 5 von 6 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Bestellung eines Vormundes als gesetzliche Vertreter nach § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII zur Stellung eines Asylantrages für den unbegleiteten Minderjährigen befugt. Durch Artikel 3 des am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2780) wurde § 42 Absatz 2 SGB VIII ein neuer Satz angefügt. Danach gehört zu den nach der lnobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendigen Rechtshandlungen, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt, die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs wird durch die neue Regelung in Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige klargestellt, dass es sich bei der Asylantragstellung um eine solche Rechtshandlung handelt, die regelmäßig zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt. Das bedeutet auch, dass in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung auch zu berücksichtigen ist, ob die persönliche Situation des unbegleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zulässt. Ist dies der Fall, dann muss die Antragstellung aber auch unverzüglich erfolgen (BT-Drs. 18/11546, S. 24). Mit freundlichen Grüßen '"9;'.t""G Thomas Schmidt Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN 2017-08-03T12:12:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes