SACHSISCHE STAATSKANZLEI SAGHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der/ des Abgeordneten Falk Neubert (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/10136 Thema: Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung und Umsetzung des Medienprivilegs Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Aktuell regeln im Medienbereich in Sachsen verschiedene Vorschriften die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse. Dieses so genannte Medienprivileg ist Ausfluss der Medien- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. I GG. Ab dem 25. Mai 2018 gilt jedoch die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und somit das dort verankerte Datenschutzrecht unmittelbar. Die DSGVO selbst sieht kein Medienprivileg vor, sondern gibt es den Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der lnformationsfreiheit , einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen (vgl. Art. 85 Abs. l, 2 DSGVO). Hinsichtlich einer Ausgestaltung für den MDR-Staatsvertrag vertritt der Freistaat die etwas gewöhnungsbedürftige- Position, dass eine Anderung der Rechtslage durch eine singuläre Anderung Sächsischen Landesrechtes im Rahmen des im Entwurf vorliegenden Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes ausreichen würde. Das ist auch vor dem Hintergrund, dass auf Länderebene derzeit die staatsvertragliche Anderungen bezogen auf das ZDF und das Deutschlandradio durch die Rundfu nkkommission erarbeitet werden, irritierend." Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsmínister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 35'1 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-1051/1t2081- 2017157565 Dresden, 40 . eugustzott Die Kampagne des Freistaates Sachsen, Hausanschrift: Sächsische Staatskanzle¡ Archivstraße 1 01097 Dresden .. soc SACHSI EHT s Seite 1 von 3 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vor dem Hintergrund der ab 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überprüft die sächsische Landesregierung derzeit die landesgesetzlichen Regelungen und bereitet notwendige Anpassungen vor. Die DSGVO wird einen Großteil des materiellen und formellen Datenschutzrechts unmittelbar regeln (Anwendungsvorrang ). fn einzelnen Bereichen ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, spezifische Regelungen vorzusehen. So ermöglicht Art. 85 DSGVO Ausnahmen für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Der Anpassungsbedarf im Medienbereich erstreckt sich auf zwei Bereiche: Das sog. ,,materielle Medienprivileg" und die Datenschutzaufsicht . Die sächsische Landesregierung verfolgt das Ziel, in beiden Bereichen landesgesetzliche Absicherungsregelungen zu treffen, um den Status quo zugunsten von Rundfunk und Presse jedenfalls in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem das ab Geltung der DSGVO durch landesgesetzliche Absicherung möglich ist. Die vorgesehenen landesrechtlichen Regelungen dienen somit einer zusätzlichen vorsorglichen Absicherung bisheriger Regelungen im Zusammenspiel mit der DSGVO. Der MDR-Staatvertrag venrueist - sofern er selbst nichts anderes regelt - auf das sächsische Datenschutzrecht als Auffangregelung. Auf der anderen Seite wird er ab dem 25. Mai 2018 durch die DSGVO als unmittelbar geltendes Recht überlagert. Dies bedeutet u.a., dass der MDR-Datenschutzbeauftragte in seiner jetzigen, vereinbarten Ausgestaltung die Datenschutzaufsicht nicht mehr in dem bisherigen Umfang ausüben kann. Aus Sicht der sächsischen Staatsregierung ist es insofern geboten, den Regelungen des MDR-Staatsvertrages auch weiterhín - und zwar europarechtskonform - Geltung zu verschaffen. Ein Eingriff in die staatvertraglichen Regelungen durch die sächsische Staatsregierung ist damit gerade nicht beabsichtigt und auch nicht notwendíg. Ein solcher könnte überdies auch nicht einseitig erfolgen. Die landesgesetzliche Regelung mindert aber den unmittelbaren Handlungszwang auf Ebene des Staatsvertrages, indem eine rechtliche Absicherung für die Zeit ab dem 25. Mai 2018 getroffen wird. Frage l: Inwieweit plant die Staatsregierung vor dem Hintergrund der Terminvorgabe der Datenschutzgrundverordnung auch weiterhin das Medienprivileg originär landesgesetzlich auszugestalten? Frage 2: Welche konkreten Änderungen sind dabei von der Staatsregierung in den einzelnen Gesetzen vorgesehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bezüglich der Erhaltung des sog. materiellen Medienprivilegs ist länderübergreifend vorgesehen, eine einheitliche Privilegierungsvorschrift im ersten Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages ($ 9c RSIV-E) aufzunehmen, der für alle öffentlich-rechtlichen sowie privaten Rundfunkanstalten bzw. Rundfunkveranstalter in Deutschland Wirkung Seite 2 von 3 SACHSìSCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 entfalten soll. Korrespondierend hierzu enthält auch der Entwurf des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz in $ 13 eine entsprechende Regelung. Diese wurde aufgenommen, um in Sachsen das materielle Medienprivileg im sächsischen Landesrecht allgemein (für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk) abzusichern. Für die Datenschutzaufsicht gilt, dass der MDR-Datenschutzbeauftragte in seiner jetzigen Ausgestaltung ab Geltung der Datenschutzgrundverordnung die Datenschutzaufsicht nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann. Vor diesem Hintergrund plant die sächsische Staatsregierung, die derzeitige Zuständigkeit des MDR- Datenschutzbeauftragten landesrechtlich im Rahmen des Spielraums des Art. 85 DSGVO abzusichern (S 14 Abs. 3 Entwurf des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz ). Da der MDR-Staatsvertrag dem ansonsten maßgebenden sächsischen Datenschutzgesetz vorgeht, greift die Regelung nur für den Fall und soweit die derzeitige Regelung im MDR-Staatsvertrag (S 42) aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO ihre Geltung verliert. Mit der flankierenden Regelung im Landesrecht soll also der bestehenden Regelung des MDR-Staatsvertrages im Rahmen der Vorgaben der DSGVO zur Fortgeltung verholfen werden. Frage 3: Muss aus Sicht der Staatsregierung diesbezüglich auch der MDR- Staatsvertrag angepasst - und damit geändert - werden? Frage 4: Wenn nein: Aus welchen Gründen vertritt die Staatsregierung diese Auffassung ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Soweit der Erhalt des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs durch Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und das Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz erreicht wird, ist eine Anpassung des MDR-Staatsvertrages für den funktionalen Erhalt des Medienprivilegs nicht notwendig. Da die vorgenannten Vorschriften auch für den MDR Rechtswirkung entfalten, kann sich der MDR hierauf berufen. Eine formulierungstechnische Anpassung kann dann im Zuge der nächsten Novellierung des MDR- Staatsvertrages erfolgen. Mit freundlichen Grüßen ?;fr.Í Seite 3 von 3 2017-08-11T07:53:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes