SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATS MINISTERIUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/10143 Thema: Führt medizinische Behandlung in der JVA Dresden zu Langzeitschäden ? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Bericht von dem in der JVA Dresden inhaftierten Ayhan lsik, welcher von der Gefangenen-Gewerkschaft veröffentlicht wurde (http://ggbo.de/haetten-sie-mich-doch-einfach-sterben-lassen-ayhan-isikzur -medizinischen-versorgung-in-saechsischen-justizvollzugsanstalten/), werden schwere Vorwürfe an die JVA bezüglich der Nichtdurchführung einer Rehabilitationstheraphie erhoben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Die Durchführung einer Rehabilitationstherapie ist abhängig von der Compliance des betroffenen Patienten. Aus dem dokumentierten Krankheitsverlauf ist ersichtlich, dass der Untersuchungsgefangene die medizinisch indizierten Re- Seite 1 von 4 C!S Freistaat ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040- KLR-1974/17 Dresden, ], August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justizsachsen .de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechte .r Zugang Ober Einfahrt Hospltalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www egvp de STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN habilitations- und Behandlungsmaßnahmen insbesondere zu folgenden Terminen abgelehnt hat: Der Untersuchungsgefangene hat die stationäre Behandlung im Park-Klinikum Leipzig am 25. September 2016 entgegen dem ärztlichen Rat abgebrochen. Am 6. November 2016 hat der Untersuchungsgefangene eine stationäre Behandlung im Städtischen Krankenhaus Dresden-Neustadt abgelehnt. Im Gespräch mit der Anstaltsärztin am 7. November 2016 hat der Untersuchungsgefangene eine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig oder in das Städtische Krankenhaus Dresden-Neustadt zur Folgebehandlung abgelehnt. Am 15. November 2016 lehnte der Untersuchungsgefangene eine Nachbehandlung unter stationären Bedingungen ab und wurde auf Wunsch aus dem Park-Klinikum Leipzig entlassen. Im Gespräch mit der Anstaltsärztin am 12. Dezember 2016 über die Behandlungsnotwendigkeit lehnte der Untersuchungsgefangene wiederholt die Physiotherapie ab. Bei der Vorstellung des Untersuchungsgefangenen am 10. Januar 2017 im Park-Klinikum Leipzig hat der Untersuchungsgefangene eine weitere Behandlung abgelehnt und ließ sich gegen den Rat des Unfallchirurgen aus der Behandlung entlassen. Im Gespräch der Anstaltsärztin mit dem Oberarzt des Park-Klinikums Leipzig am 16. Januar 2017 teilte dieser Oberarzt mit, dass der Untersuchungsgefangene nicht therapierbar sei, da er alle vorgeschlagenen Maßnahmen ablehne. Unter anderem am 6., 8. und 15. März sowie am 10. bis 13., 15. und 18. April 2017 wurden durch den Untersuchungsgefangenen die physiotherapeutischen Maßnahmen abgelehnt. Am 4. April 2017 hat der Untersuchungsgefangene die sofortige Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig zur Fortführung der Physiotherapie gegen den ärztlichen Rat abgelehnt. Die Anstaltsärztin schlug am 26. April 2017 die Einweisung in das Städtische Krankenhaus Dresden-Neustadt - aufgrund Neubefundung und Absprache mit dem Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt - vor, auch dies lehnte der Untersuchungsgefangene ab. Seite 2 von 4 Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Laut dem Bericht wurde eine Theraphiemaßnahme zugunsten einer Verhandlung verschoben. Auf welcher Rechtsgrundlage sind Richterinnen berechtigt Theraphiemaßnahmen zugunsten einer anberaumten Gerichtsverhandlung zu verschieben ? Die Termine der Hauptverhandlung bestimmt gemäß § 213 Strafprozessordnung (StPO) der Vorsitzende des erkennenden Gerichts. Der Angeklagte ist zum Erscheinen zur Hauptverhandlung verpflichtet. Soweit der Angeklagte Gründe vorträgt, die ein Ausbleiben genügend entschuldigen, hebt der Vorsitzende die anberaumten Hauptverhandlungstermine auf und bestimmt neue Termine. Ob die von dem Angeklagten vorgebrachten Gründe eine Vertagung rechtfertigen, entscheidet der Vorsitzende in richterlicher Unabhängigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit die Gründe nach Auffassung des Vorsitzenden ein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigen, verbleibt es bei den anberaumten Hauptverhandlungsterminen, und damit kann es zur Verschiebung von Therapiemaßnahmen kommen. Frage 3: Sollte es, um die Bewegungsfähigkeit des Armes wiederherzustellen, notwendig sein ein künstliches Gelenk einzusetzen, werden die Kosten vom Justizministerium übernommen? Nach § 22 Absatz 1 Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz haben Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Die dafür benötigten Kosten werden durch das Staatsministerium der Justiz als Träger der Gesundheitsfürsorge übernommen. Seite 3 von 4 Frage 4: STAATSM1N1STER1UM DER JUSTlZ S!a Freistaat ~-' SACHSEN Wann ist damit zu rechnen, dass Herr lsik eine fachlich angemessene Diagnose und rehabilitierende Behandlung zugute kommt? Seit dem Unfallgeschehen erfolgt fortlaufend eine fachliche Diagnostik sowie die Durchführung bzw. das Angebot von Rehabilitations- und Behandlungsmaßnahmen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-08-04T09:32:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes