Sächsisches Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 O 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERK EHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10167 Thema: Vattenfall, LEAG, MIBRAG als Sponsoren von Städten, Gemeinden und Landkreisen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Braunkohlebergbautreibende in der Lausitz unterstützte u.a. im Rahmen sogenannter Akzeptanzpakete aber auch außerhalb davon Gemeinden bspw. bei lnfrastrukturvorhaben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse besitzt die Staatsregierung darüber, inwiefern jeweils auch anteilig a) Personalstellen, b) Sachkosten, c) sonstige zweckgebundene und d) nicht zweckgebundene Mittel und Zuwendungen durch den Braunkohlebergbautreibenden/ -kraftwerksbetreibenden im weitesten Sinne jeweils in i. der Lausitz und ii. dem Mitteldeutschen Revier iii. in der Vergangenheit und heute an die Städte, Gemeinden und Landkreise und das Land bezahlt werden? Frage 2: Um welche konkreten Fälle, welche Zwecke und finanziellen Mittel handelt es sich? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung ist bekannt, dass die Braunkohlebergbautreibenden/ - kraftwerksbetreibenden in den Braunkohlebergbaurevieren mit den betreffenden Städten, Gemeinden und Landkreisen auch über die vorhabenspezi- Se ite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/94 Dresden, 1 0. AUG. 2017 r Zertihlta t seil 2006 audlt bcrufundfa ml1 1c Hausanschrift: Sächsisches Staatsministeri um für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen : Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glac1sstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Hal testelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie fur verschlusselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR fischen Verantwortlichkeiten hinaus zusammenarbeiten. Vorhabenspezifische Verantwortlichkeiten betreffen unter anderem das Verursacherprinzip nach Bundesberggesetz . Dazu wird auf die Antwort zur Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs. 6/6252 verwiesen . Von einer weitergehenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Staatsregierung ist bezüglich der Beziehungen zwischen den Braunkohlebergbautreibenden/ -kraftwerksbetreibenden in den Braunkohlebergbaurevieren mit den betreffenden Städten, Gemeinden und Landkreisen nicht involviert. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Vertragsparteien im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Der Exekutive sind zudem im konkreten Fall keine Mitgliedschaftsrechte in den Organen der bergbautreibenden Unternehmen und oder der betreffenden Städte, Gemeinden und Landkreisen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt eingeräumt gewesen und/oder aktuell eingeräumt. Frage 3: Welche Kenntnisse besitzt die Staatsregierung darüber, inwiefern insbesondere die Stelle oder der Aufwand der Sachbearbeiterin Naturschutz /Bergbau beim Umweltamt/Untere Naturschutzbehörde bzw. das Umweltamt/Untere Naturschutzbehörde selbst eine finanzielle Unterstützung durch den Braunkohlebergbautreibenden/-kraftwerksbetreibenden in der Vergangenheit und heute erhielt oder erhält? Die Staatsregierung besitzt keine Kenntnisse über finanzielle Unterstützungen von Personalstellen oder des Sachaufwandes in den zuständigen Umweltämtern/unteren Naturschutzbehörden durch Unternehmen des Braunkohlebergbaus oder Betreibern von Braunkohlekraftwerken. Eine Vereinbarung zwischen Vattenfall Europe Mining AG (VEM; Rechtsnachfolger ist die LEAG) und dem Landkreis Görlitz bezieht sich inhaltlich auf Leistungen der vom Landkreis Görlitz im Rahmen freiwilliger Naturschutzarbeit betriebenen Naturschutzstation „Am Braunsteich". Die Naturschutzstation wurde vom Landkreis Weißwasser als Rechtsvorgänger des Landkreises Görlitz eingerichtet. Da diese Einrichtung rechtlich unselbständig, d. h. keine eigene juristische Person ist, ist der Landkreis Görlitz Vertragspartner . Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR VEM zahlt auf der Grundlage der mit dem Landkreis Görlitz geschlossenen Vereinbarung im Zeitraum 2014 bis 2018 eine finanzielle Unterstützung . Aus den vorstehend genannten Gründen sind diese Beträge in den jeweiligen Haushalts- und Finanzplänen des Landkreises Görlitz veranschlagt. Frage 4: Welche vertraglichen Grundlagen oder sonstigen Vereinbarungen gibt es für die in den vorstehenden Fragen adressierten Umstände jeweils und wie ist deren Wortlaut? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall , denn die Staatsregierung ist bezüglich der vertraglichen Grundlagen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Braunkohlebergbautreibenden / -kraftwerksbetreibenden in den Braunkohlebergbaurevieren mit den betreffenden Städten, Gemeinden und Landkreisen keine Vertragspartei . Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Vertragsparteien oder Beteiligten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Der Exekutive sind zudem im konkreten Fall keine Mitgliedschaftsrechte in den Organen der bergbautreibenden Unternehmen und oder der betreffenden Städte, Gemeinden und Landkreise im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt eingeräumt gewesen und/oder aktuell eingeräumt . Frage 5: Welche Kenntnisse besitzt die Staatsregierung darüber, inwiefern welche Kommunen gemäß § 73 V SächsGemO (Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) Beschlüsse zur Annahme von Mitteln in Sinne der vorstehenden Fragen gefasst haben (bitte gemeindescharf darstellen)? Die Staatsregierung besitzt keine Kenntnisse darüber, welche Kommunen gemäß § 73 V SächsGemO (Spenden , Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) welche Beschlüsse zur Annahme von Mitteln im Sinne der vorstehenden Fragen gefasst haben. Mit freundlichen Grüßen Freistaat SACHSEN 2017-08-11T07:51:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes