STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10169 Thema: Berechnung des Krankenstandes der sächsischen Polizei und anderer Behörden — Nachfrage zu Drs. 6/9825 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind die folgenden Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/ 9825 wird folgendermaßen geantwortet: ,Einer Festlegung, wie viele Arbeitstage im Sinne von Tagen ein Bediensteter des Polizeivollzugsdienstes in der Woche, im Monat oder im Jahr hat bzw. hatte, bedarf es zur Berechnung des Krankenstandes der sächsischen Polizei nicht. Da alle Tage gezählt werden, an denen ein Bediensteter des Polizeivollzugsdienstes wegen Krankheit nicht zum Dienst herangezogen werden konnte, können 365 Kranktage bei einem einzigen Bediensteten anfallen.' Damit wird de facto eine Sollarbeitszeit von 365 Arbeitstagen bei der Errechnung des Krankenstandes zugrunde gelegt ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wird bei der Berechnung des Krankenstandes bei allen Beamtinnen und Beamten sowie bei tarifvertraglich Beschäftigten des Freistaates Sachsen eine Sollarbeitszeit zur Berechnung des Krankenstandes von jährlich 365 Tagen zugrunde gelegt bzw. welche unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen werden verwendet? Die Berechnung des Krankenstandes bei allen Beamtinnen und Beamten sowie bei tarifvertraglich Beschäftigten des Freistaates Sachsen erfolgt grundsätzlich auf der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Tarifvertrag der Länder (TV -L) bzw. § 1 Abs. 2 Sächsische Arbeitszeitverordnung (SächAZVO) festgelegten Fünf -Tage -Woche. Bei Teilzeitbeschäftigten, die ein Arbeitszeitmodell mit wöchentlich weniger als fünf Arbeitstagen gewählt haben, werden insoweit nur jene Tage berücksichtigt, an denen hätte gearbeitet werden müssen . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/30/92 Dresden, . August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTEMM DES INNERN Der Begriff Krankenstand wird im Sinne des prozentualen Verhältnisses der Krankheitstage zur Anzahl der Gesamtarbeitstage ausgelegt: Krankenstand in Prozent Krankentage gesamt * 100 Anzahl der Arbeitstage * Personalbestand Eine Ausnahme von dieser Art der Berechnung des Krankenstandes gilt für den Justizvollzugsdienst , für den der Krankenstand ebenfalls kopfbezogen nach Laufbahnen ermittelt wird. Berücksichtigt werden dabei allerdings alle Kalendertage, die in den ärztlichen Arbeits-/Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ausgewiesen werden. Im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz werden für die Einrichtung des Ministeriums selbst 365 Tage als Grundlage zur Berechnung für den Krankenstand angesetzt. Frage 2: Handelt es sich bei der Zugrundelegung von 365 Tagen Sollarbeitszeit zur Berechnung des Krankenstandes der sächsischen Polizei um eine bundeseinheitliche Regelung bzw. Vorgehensweise? Frage 3: Seit welchem Jahr wird zur Berechnung des Krankenstandes bei der sächsischen Polizei eine Sollarbeitszeit von 365 Tagen verwendet? Frage 4: Wie viele Tage Jahresurlaub sind in den 365 Tagen Sollarbeitszeit pro Jahr bereits berücksichtigt? Zusammenfassende Antwort auf Frage 2 bis Frage 4: Eine „Sollarbeitszeit" von 365 Tagen, wie vom Fragesteller angenommen, existiert für die Bediensteten der sächsischen Polizei nicht, auch nicht „de facto". Daher kann eine solche auch nicht der Berechnung des Krankenstandes zugrunde gelegt werden. Deshalb können die Fragen 2 bis 4 nicht beantwortet werden. Der Umfang der für den Bediensteten der sächsischen Polizei innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich zu leistenden Arbeitszeit ergibt sich aus der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Frage einheitlicher Erhebungsmethoden zur Berechnung des Krankenstandes Gegenstand bundesweiter Diskussionen ist. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen , Dienstvorschriften, Verwaltungsvorschriften) zur Regelung der Arbeitszeit inklusive freier Tage und des Urlaub für Polizeivollzugsbeamtinnen und —beamte der sächsischen Polizei und für andere Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen sind einschlägig? (Bitte Rechtsvorschriften möglichst im WortIput beifügen!) Für ie stift istische Erhebung von Krankheitsdaten und die Berechnung des Kranken-star ji es sind weder gesetzliche noch untergesetzliche Rechtsvorschriften zur Regelung der Arbe" szeit einschlägig.fl Mit freundlichen Grüßen V Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-08-11T07:50:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes