STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10171 Thema: Maßnahmen nach Londoner Hochhausbrand — Brandschutzuntersuchungen bei Fassadendämmungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut der Freien Presse vom 29.06.2017 sollen nach dem katastrophalen Hochhausbrand in London nun auch in Sachsen gefährliche Gebäude ausfindig gemacht werden. Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) wird hierzu von mehreren Medien zitiert, dass ,die Bauministerkonferenz bundesweit kurzfristig erheben soll, wo es solche Bauten geben kann'. Aus dem Innenministerium in Dresden hieß es dazu, man werde die Maßnahme mittragen. Gleichzeitig so wird Bundesbauministerin Hendricks zitiert, werde man überlegen müssen die Abstände der regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen zu verkürzen. Herr Markus Ulbig antwortete auf eine Anfrage des MDR außerdem schriftlich: ,Ungeachtet der nun aufgeflammten Brandschutzdiskussion , betrachte ich den durch die ständig steigenden energieeinsparrechtlichen Vorgaben des Bundes angefachten Trend zu immer mehr Wärmedämmung, nicht zuletzt mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und Technologieoffenheit, kritisch.' (Veröffentlicht am 16.06.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Dresden, 4 0 . August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSIV11NISTERIUM DES INNERN Vorbemerkung: Das Bauordnungsrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder, die diesbezüglich auch zu Fragen des Brandschutzes in den Gremien der Bauministerkonferenz zusammenarbeiten . Die Bauministerkonferenz ist ein Gremium der Länder. Der Bund besitzt bei den Sitzungen der Bauministerkonferenz Gaststatus, hat aber kein Stimmrecht. Frage 1: In welchem Zeitraum und in welchem Umfang soll die angekündigte Überprüfung der Brandschutzmaßnahmen, insbesondere in Bestandsbauten von Hochhäusern, durchgeführt werden? Die Bauministerkonferenz hat sich noch nicht abschließend mit dem Thema befasst. Inwieweit und in welchem Umfang Initiativen, Überprüfungen oder Untersuchungen erfolgen, ist nach der Vorlage belastbarer Ergebnisse zum Londoner Hochhausbrand zu entscheiden. Unabhängig davon hat das Sächsische Staatsministerium des Innern bereits vor dem Londoner Hochhausbrand im Rahmen der Dienstberatungen mit den unteren Bauaufsichtsbehörden ausdrücklich auf den Bedarf an wiederkehrenden Prüfungen von Hochhäusern jeweils hingewiesen, soweit diese von den unteren Bauaufsichtsbehörden nicht schon im System der wiederkehrenden Prüfungen berücksichtigt sind. Nach Nummer 51 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung sind solche Prüfungen in der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden im Abstand von höchstens fünf Jahren vorzunehmen. Unabhängig davon sind für Hochhäuser Brandverhütungsschauen durch die örtliche Brandschutzbehörde durchzuführen. Gemäß den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 29. April 2016 (SächsABI. S. 607) wird für Hochhäuser ein Prüfzeitraum von fünf Jahren empfohlen. Frage 2: In welchem Umfang werden in Sachsen weitere Gebäudebestände, mit Nutzung für sensible oder hilfsbedürftige Menschen, beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser oder Behinderteneinrichtungen, auf ihren der Nutzung angepassten Brandschutz hin untersucht? Soweit solche Gebäude oder deren Nutzung baugenehmigungsrelevant geändert werden , ist das geltende Bauordnungsrecht auch hinsichtlich seiner Regelungen zum Brandschutz zu beachten. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8064 wird verwiesen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat im Rahmen einer Dienstberatung mit den unteren Bauaufsichtsbehörden darauf hingewiesen, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihres Ermessens auch bei Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, bei Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen sowie bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten über die Durchführung wiederkehrender Prüfungen entscheiden müssen. Nach Nummer 51 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung sind solche Prüfungen in der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden im Abstand von höchstens fünf Jahren vorzunehmen . Unabhängig davon sind für Sonderbauten mit besonders schutzwürdigen Personen Brandverhütungsschauen durch die örtliche Brandschutzbehörde durchzuführen. Gemäß den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 29. April 2016 wird für die in der Frage genannten Sonderbauten ein Prüfzeitraum von drei Jahren empfohlen. Frage 3: Plant die Staatsregierung die Themen der Wirtschaftlichkeit der Dämmungsvorgaben oder die Brandschutzregelungen für Gebäudedämmungen bei der nächsten Bauministerkonferenz am 23./24. November 2017 zu thematisieren? Frage 4: Welche konkreten Maßnahmen hat die Staatsregierung unternommen, um die oben zitierte Kritik Herrn Ulbigs bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Technologieoffenheit von Wärmedämmungen auf Bundesebene zu thematisieren? Frage 5: Welche konkreten Maßnahmen hat die Staatsregierung auf Landesebene unternommen , um Bauherren bei der Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmungen sowie die Durchsetzung der Technologieoffenheit zu fördern? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Über den Vorsitzenden der Bauministerkonferenz wurde bereits am 29. Juni 2017 die Notwendigkeit signalisiert, brandschutztechnische Belange im Zusammenhang mit dem Londoner Hochhausbrand bei der nächsten Bauministerkonferenz aufzugreifen. Inwieweit darüber hinaus bestimmte Sachverhalte durch die Sächsische Staatsregierung thematisiert werden könnten, berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Von einer weiteren Beantwortung wird insoweit abgesehen und hierzu auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 23. April 2008, Aktenzeichen Vf. 87-1-06, verwiesen. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Bereits in der gemeinsamen Kabinettssitzung der Bayerischen und der Sächsischen Staatsregierung am 3. Mai 2016 wurde übereinstimmend festgestellt, dass die vom Bund eingeleitete Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude und seine Zusammenführung mit den Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien unabdingbar den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung folgen muss. Der Bund wurde über diesen Beschluss informiert und gebeten, diesen Aspekt im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Der Ouncli hat zwischenzeitlich erklärt, dass das geplante Gebäudeenergiegesetz in diese Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht weitergeführt wird. Mit ffreuridlichen Grüßen I / Mkirkus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2017-08-11T14:38:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes