STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10175 Thema: Schleuserkriminalität in den und in dem Freistaat Sachsen im 1. Halbjahr 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen beruht seitens der sächsischen Polizei auf der Polizeilichen Kriminalstatistik und seitens der Justiz auf einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften mit dem Stand vom 19.cJuli 2017. Auf die originäre Zuständigkeit der Bundespolizei hinsichtlich der Schleusungskriminalität wird in diesem Zusammenhang hingewiesen . Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs-Nr. 6/3124, 2. Absatz, verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung über die Einschleusung von Ausländern durch Personen mit Wohnsitz in Deutschland und außerhalb Deutschlands? Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Um wie viele Fälle (strafrechtlich) der Einschleusung von Ausländern und wie viele Tatverdächtige sowie verurteilte Täter handelt es sich im 1. Halbjahr 2017? Die Anzahl von Beschuldigten und Verurteilten in Verfahren der sächsischen Staatsanwaltschaften mit dem Sachgebietsschlüssel 55 (Einschleusen von Ausländern; §§ 96, 97 AufenthG) stellt sich für das 1. Halbjahr 2017 wie folgt dar: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/30/107 Dresden/(/f. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSTMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Verfahrenseingang bei der StA Beschuldigte Verurteilte 01.01. - 30.06.2017 130 . 1 Im Weiteren wird auf die Anlage 2 verwiesen. Frage 3: Um wie viele geschleuste Personen handelt es sich bei der Einschleusung von Ausländern im 1. Halbjahr 2017? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Anzahl geschleuster Personen bei der Einschleusung von Ausländern wird statistisch nicht erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung von ca. 5.300 Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt nach vorangegangener unerlaubter oder ungeklärter Einreise erfordern. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies über 2.650 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten . Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über 66 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Ungeachtet dessen — und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen — wurde geprüft, zumindest die 357 Fälle des Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 und 4 sowie § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz und des Gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (siehe Anlage 2) im Sinne der Fragestellung auszuwerten . Wenn man ebenfalls einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies fast 180 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten . Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über vier Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Auch eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 4: Wie viele der verurteilten Schleuser aus Frage 3 haben ihre Strafen bisher verbüßt und wurden ihrerseits ausgewiesen bzw. abgeschoben? Wie bereits in den Antworten der Staatsregierung jeweils auf die Frage 4 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/3124, 6/5946 und 6/8209, jeweils erster Absatz, ausgeführt, wird auch in diesem Fall davon ausgegangen, dass der Fragesteller bei der Bezugnahme auf Frage 3 tatsächlich die Frage 2 meint. Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben zu Schleusungsstraftaten bzw. zu entsprechenden Verurteilungen werden durch die Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) statistisch nicht erfasst. Vielmehr sind diese Informationen zu Schleusungsstraftaten für die Erfüllung der Aufgaben der ZAB nicht allgemein relevant, so dass sie der ZAB auch nicht allgemein, sondern nur in Einzelfällen vorliegen. Die abgefragten Fälle können daher nur durch Sichtung aller in der ZAB geführten Akten, in denen im ersten Halbjahr 2017 eine Abschiebung erfolgte, ermittelt werden. Im ersten Halbjahr 2017 erfolgten 489 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. In allen diesen Fällen müsste dabei nicht nur die Akte angefordert und gesichtet werden. Vielmehr müssten zunächst Abfragen der polizeilichen Datenbanken zu (früheren) Ermittlungsverfahren wegen Schleusungsstraftaten veranlasst und gegebenenfalls beim Bundesamt für Justiz aktuelle Bundeszentralregisterauszüge angefordert werden, die der ZAB aktuell nicht elektronisch , sondern (mit den daraus resultierenden Verzögerungen) in Papierform postalisch übermittelt werden. Nach Eintreffen der Antworten auf diese Anfragen können dann aus diesen insgesamt 489 Fällen diejenigen Personen herausgefiltert werden, die nach einer Schleuserstraftat bzw. nach einer entsprechenden Verurteilung aus dem ersten Halbjahr 2017 abgeschoben wurden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich eineinhalb Stunden zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 733 Arbeitsstunden, d. h. von über 92 Arbeitstagen zu je acht Stunden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewähr- Seite 3 von 4 STAATSUNISTERDJM DES INNERN Freistaat SACHSEN leistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Ungeachtet dessen — und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen — wurden das Staatsministerium der Justiz sowie die unteren Ausländerbehörden gebeten, die Fragen, soweit möglich, auf Grundlage eigener Statistiken zu beantworten. Das Staatsministerium der Justiz teilte mit, dass im genannten Zeitraum keine Verurteilten feststellbar gewesen sind, deren Strafen vollständig vollstreckt waren. Die Ausländerbehörden der Landkreise und der Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen teilten mit, dass keine Ausweisungen von Schleusern vorgenommen wurden, die im ersten Halbjahr 2017 verurteilt worden sind. Der Landkreis Mittelsachsen teilte mit, dass diese Frage nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Aufwand beantwortet werden kann, da dieser Verurteilungen von Ausländern EDV-gestützt nicht gespeichert hat. Demzufolge müssten händisch alle Bestandsakten , ca. 9.000 Stück, ausgewertet werden. Bei Ansatz von zehn Minuten für jede dieser Akten würden sich so 1.500 Stunden bzw. 37,5 Wochen für einen Mitarbeiter ergeben. Frage 5: Konnten im 1. Halbjahr 2017 Gruppen der organisierten Kriminalität oder organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern ermittelt werden; wenn ja wie viele, welche und welche Vermögenswerte wurden durch die Gerichte jeweils eingezogen? Im ersten Halbjahr 2017 wurden keine der Organisierten Kriminalität zuzurechnenden Verfahrenskomplexe im Deliktbereich der Schleusungskriminalität durch die sächsische Polizei geführt. Bei del sächsischen Staatsanwaltschaften ging im Berichtszeitraum ein Ermittlungsverfal -} en ein, welches der organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einsc leus ng mit Ausländern zugerechnet werden kann. Das Ermittlungsverfahren wurd jed h im Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Berlin übernommen. Zur Einziehung von Iermögenswerten durch ein sächsisches Gericht kam es nicht. Mit fitundliehen Grüßen 11 I Mäikus Ulbig Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr.: 6/1 01 75 Straftat Anzahl Wohnsitz in Deutschland aufgeklärte Fälle Januar bis Juni 2017 in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 33 16,2 4 3,8 gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz * Die Prozentangaben sind auf die insgesamt aufgeklärten Fälle der jeweiligen Straftat bezogen. Straftat Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt aufgeklärte Fälle Januar bis Juni 2017 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz 174 85,3 Einschleusen von Ausländern 100 96,2 gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen 1 von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 100,0 * Die Prozentangaben sind auf die insgesamt aufgeklärten Fälle der jeweiligen Straftat bezogen. Straftat ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz in Deutschland Januar bis Juni 2017 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 33 22,0 4 10,3 gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz * Die Prozentangaben sind auf Tatverdächtige insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Straftat ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt Januar bis Juni 2017 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz 117 78,0 Einschleusen von Ausländern 35 89,7 gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1 100,0 " Die Prozentangaben sind auf Tatverdächtige insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Hinweis: Die Summe der Fälle Tatverdächtiger mit Wohnsitz in und außerhalb Deutschlands bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt kann die Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt überschreiten, da zu einem Fall sowohl Tatverdächtige mit Wohnsitz in Deutschland als auch außerhalb Deutschlands in Erscheinung getreten sein können. Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Anlage 2 zu Drs.-Nr.: 6/10175 Straftat Berichtszeitraum von Januar bis Juni 2017 erfasste aufgeklärte ermittelte Fälle Fälle Tatverdächtige Einschleusen von Ausländern 244 204 150 gemäß § 96 Abs. 1 und 4 Aufenthaltsgesetz Einschleusen von Ausländern 112 104 39 gemäß § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von 1 Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1 1 Quelle: PKS 2017-08-15T08:35:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes