STAATSMINISTERìUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10185 Thema: Prüfung des Vorrangs des Strafverfolgungsanspruchs gegenüber einer Abschiebung eines mutmaßlich ,,islamistischen Gefährders " - Nachfrage zu Kleinen Anfragen des Abgeordneten Enrico Stange Drs. 6/9784 und 6/9783 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,ln einer Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 619784 ist zu lesen: ,,Die Vorrangigkeit des Strafverfolgungsanspruchs in der Bundesrepublik Deutschland wurde von der Staatsanwaltschaft geprüft und im Ergebnis durch Erteilung des Einvernehmens nach $ 72 Abs. 4 AufenthaltsgeseE verneint." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408-KLR-1174t17 Dresden, -/rl. August 2017 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlster¡um der Just¡z Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsveúlndung: Zu erreichen mit Straßenbahnl¡nien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *zugang für alektronisch signiorte sowi€ filr verschlüssêlte elektronischê Ookumente nur übor das Elôklronische Gor¡chts- und Vêrualtungspostfaoh; nåhere lnformationen unter M.egvp.de Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ÐNnl w Frage 1: Wann und durch welche Staatsanwaltschaft(en) erfolgte die Vorrangprüfung des Strafverfolgungsanspruchs gegent¡ber dem Abschiebungs¡nteresses des mutmaßlichen ,,islamistischen Gefährders", der am 02.06.2017 nach Marokko abgeschoben wurde? lm Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß $ 89a Strafgesetzbuch (StGB) erfolgte die Prüfung der Vorrangigkeit des Strafverfolgungsanspruches durch die Staatsanwaltschaft Dresden. Diese hat im Ergebnis ihrer Prüfung am 12. April2017 gegenüber der Landesdirektion Dresden ihr Einvernehmen zut Ausweisung und Abschiebung gemäß $ 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Hinsichtlich der Verfahren wegen des Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß S 271 StGB und des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß S 126 SIGB erfolgte die Prüfung derVorrangigkeit des Strafverfolgungsinteresses am 1 1 . April 2017 durch die Staatsanwaltschaft Leipzig. lm Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung gemäß S 241 SIGB ist es zu keiner ausdrücklichen Erteilung des Einvernehmens zur Ausweisung und Abschiebung gekommen, da das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden vom Landeskriminalamt Sachsen erst am 26. Juni 2017 - also nach der erfolgten Abschiebung - gemeinsam mit dem Abschluss der Ermittlungen im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß $ 89a StGB vorgelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens am 12. April 2017 war das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung bei der Staatsanwaltschaft Dresden nicht bekannt. Nach Mitteilung des Generalstaatsanwaltes des Freistaates Sachsen stand aber auch dieses Ermittlungsverfahren der Erteilung des Einvernehmens zur Ausweisung und Abschiebung nicht entgegen. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN lil\\tfJ#L..i\ËJw Frage 2: Auf wessen Anordnung oder Antrag hin erfolgte die Vorrangprüfung des Strafverfolgungsanspruchs gegenüber dem Abschiebungsinteresse? Die Vorrangprüfung des Strafverfolgungsanspruches gegenüber dem Abschiebungsinteresse erfolgte auf eine Anfrage der Landesdirektion Sachsen. Bei dieser Anfrage handelt es sich aber weder um eine Anordnung noch um einen Antrag. Die Prüfung hat nach $ 72 Abs. 4 AufenthG stattzufinden, ohne dass es hierfür eines ,,Antrages" oder einer ,,Anordnung " bedarf. Frage 3: Unter welcher Begründung verne¡nte(n) die Staatsanwaltschaft(en) den Vorrang des Strafverfolgu n gsansp ruchs in der B u ndesrepu bl i k Deutsch land? Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ihr Einvernehmen zur Ausweisung und Abschiebung gemäß $ 72 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erteilt, weil absehbar war, dass nicht genügend Erkenntnisse gewonnen werden können, die einen für die Erhebung einer Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründen. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat ihr Einvernehmen gemäß $ 72 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten erteilt, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin geführten Ermittlungen bereits die Prognose getroffen werden konnte, dass die Tat dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne. lm Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung war die dem Verfahren zugrundeliegende Tat nicht als gravierend anzusehen. Auch die Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen bot keinen Anlass, der Strafverfolgung den Vorrang vor der Abschiebung zu gewähren . Seite 3 von 4 STAATSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\lHMw Frage 4: Wie wurde der Einspruch des mittlenreile abgeschobenen mutmaßlichen ,,islamistischen Gefährders" gegen den Strafbefehl vom 28.02.2017 in Abschluss der Ermittlungen zu e¡ner Straftat nach S 271 SIGB nunmehr beschieden? (Vgl. Drs. 6/ 9783) Über den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 28. Februar 2017 hat das Amtsgericht Leipzig noch nicht abschließend entschieden. Frage 5: Wann wurden die Ermittlungsverfahren zu Straftaten nach S 89a StGB und S 24f StGB gegen den mutmaßlichen ,,islamistischen Gefährder" aufgrund welcher Rechtsvorschriften mit welchem Ergebnis abgeschlossen oder eingestellt? (Vgl. Drs. 6/ 9783) Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß $ 89a StGB wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2017 gemäß S 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (SIPO) eingestellt. Das Verfahren wegen des Verdachts der Bedrohung gemäß S 241 StGB wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft Leipzig von der Staatsanwaltschaft Dresden übernommen. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-08-15T08:27:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes