STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10186 Thema: Abschiebungsanordnung gegen einen mutmaßlichen „islamistischen Gefährder" durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einer Pressemitteilung der Sächsischen Staatsregierung vom 21.04.2017 ist zu lesen: ,Für den Marokkaner, der aufgrund von Hinweisen der Sicherheitsbehörden auf einen geplanten Anschlag in Berlin am 8. April 2017 in einer Flüchtlingsunterkunft in Borsdorf (Landkreis Leipzig) festgenommen wurde, hat heute das zuständige Leipziger Amtsgericht die Abschiebungshaft angeordnet. Sachsens Innenminister Markus Ulbig hatte zuvor gegen den als islamistischen Gefährder eingestuften Mann eine Abschiebungsanordnung nach Paragraph 58a Aufenthaltsgesetz angeordnet.' (Quelle: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/210338, zuletzt aufgerufen am 13.07.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die Abschiebung gegen den mutmaßlichen „islamistischen Gefährder" aus der Vorbemerkung durch den Sächsischen Staatsminister des Inneren angeordnet? Es wird auf Satz 2 der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10088 verwiesen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/31/20 . Dresden, . August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie wurde die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung gegen den mutmaßlichen „islamistischen Gefährder" aus der Vorbemerkung durch den Staatsminister des Inneren bzw. das Staatsministerium des Inneren begründet und welche Hinderungsgründe einer Abschiebung gemäß § 60 AufenthG wurden durch das Sächsische Staatsministerium des Inneren mit welchem Ergebnis geprüft? Hinsichtlich des ersten Teils der Frage wird auf Satz 3 der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10088 verwiesen. Die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde geprüft mit dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote vorlagen. Im Übrigen ist für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Frage 3: Wann wurde die Abschiebungsanordnung dem Betroffenen eröffnet und wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung durchgeführt? Die Eröffnung der Abschiebungsanordnung erfolgte am 20. April 2017. Die Anordnung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Frage 4: Welche Rechtsmittel sind gegen die Abschiebungsanordnung nach §58a Aufenth G möglich und welche Rechtsmittel wurden seitens des Betroffenen bzw. seines anwaltlichen Vertreters wann eingelegt und wie wurde über die Rechtsmittel wann entschieden? Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht die Möglichkeit, Klage beim Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) einzureichen und einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwG° beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Der Betroffene hat keine Rechtsmittel eingelegt. Frage 5: Wann und aufgrund welcher Erkenntnisse wurde der mutmaßliche „islamistische Gefährder" aus der Vorbemerkung als „Gefährder" eingestuft und durch welche Behörde? (Bitte mit Angabe der Gefährdungskategorie z. B. gelb, orange oder rot!) Die Ei stufung als Gefährder erfolgte am 26. April 2017 durch das dafür zuständige Land kriminalamt. Maßgeblich dafür waren vorliegende Informationen der Sicherheits I4ehörd n, wonach davon auszugehen war, dass die Person politisch motivierte Straf ten pn erheblicher Bedeutung begehen wird. Für die Einstufung als Gefährder komrjjien teiterführende Gefährdungskategorien nicht zur Anwendung. Mit ftbundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-08-15T08:38:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes